Durchführungsverordnung (EU) Nr. 403/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei (ATCC 74444) als Futtermittelzusatzstoff für Mast- und Legegeflügel und abgesetzte Ferkel sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1259/2004, (EG) Nr. 1206/2005 und (EG) Nr. 1876/2006 (Zulassungsinhaber DSM Nutritional Products) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2
Die in den Anhängen III, IV, V und VI aufgeführten Zubereitungen der Gruppe ‚Enzyme‘ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.“
Article 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1206/2005 werden alle Angaben im Eintrag E 1602 gestrichen.
Article 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1876/2006
Die Verordnung (EG) Nr. 1876/2006 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird gestrichen. 2. Anhang III wird gestrichen.
Article 5 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 23. November 2013 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 23. Mai 2013 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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