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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32013R0557
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2013-06-17
In force since
2013-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt werden kann, die der Kommission (Eurostat) übermittelt wurden, und wie die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen zusammenarbeiten, um diesen Zugang zu erleichtern.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke“ sind Daten, die lediglich eine indirekte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen und bei denen es sich entweder um Dateien zur sicheren Verwendung oder um Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung handelt; 2. „Dateien zur sicheren Verwendung“ sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die keine weiteren Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden; 3. „Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung“ sind vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke, auf die Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle angewandt wurden, um die Gefahr einer Identifizierung der statistischen Einheit in Übereinstimmung mit dem derzeitigen besten Verfahren auf ein angemessenes Maß zu verringern; 4. „Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle“ sind Verfahren zur Verringerung der Gefahr der Offenlegung von Informationen über die statistischen Einheiten, die in der Regel auf einer mengenmäßigen Einschränkung oder einer Änderung der freigegebenen Daten beruhen; 5. „Zugangseinrichtungen“ sind die physische oder virtuelle Umgebung und ihre organisatorischen Strukturen, in deren Rahmen der Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewährt wird; 6. „einzelstaatliche statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind und nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannt wurden.

Article 3 Allgemeine Grundsätze

Die Kommission (Eurostat) kann Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke gewähren, die sich zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in ihrem Besitz befinden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Zugangsantrag wird von einer anerkannten Forschungseinrichtung gestellt; b) ein ordnungsgemäßer Forschungsvorschlag wurde vorgelegt; c) die Art der angeforderten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke wurde angegeben; d) der Zugang wird entweder durch die Kommission (Eurostat) oder durch eine andere von der Kommission (Eurostat) akkreditierte Zugangseinrichtung gewährt; e) die betreffende einzelstaatliche statistische Stelle, die die Daten übermittelt hat, hat ihre Genehmigung erteilt.

Article 4 Forschungseinrichtungen

1 Die Anerkennung der Forschungseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf Folgendes beziehen: a) den Zweck der Einrichtung; der Zweck der Einrichtung wird anhand ihrer Satzung, ihres Auftrags oder einer anderen Erklärung über ihren Zweck beurteilt; im Zweck der Einrichtung muss ein Forschungsbezug erkennbar sein; b) den Nachweis, dass die Einrichtung hochwertige Forschung betreibt und diese der Öffentlichkeit zugänglich macht; die Erfahrung der Einrichtung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben wird unter anderem anhand zur Verfügung stehender Listen mit Veröffentlichungen und Forschungsvorhaben, an denen die Einrichtung beteiligt war, beurteilt; c) die interne Organisation der Forschungstätigkeiten; die Forschungseinrichtung ist eine separate Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit dem Schwerpunkt Forschung oder eine Forschungsabteilung innerhalb der Organisation; die Forschungseinrichtung muss bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom und von den Politikbereichen der Stelle, der sie angehört, getrennt sein; d) die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit; die Forschungseinrichtung erfüllt die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

2 Eine Geheimhaltungsverpflichtung, der alle Forscher der Einrichtung unterliegen, die Zugang zu den vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke haben werden, und in der die Bedingungen des Zugangs, die Pflichten der Wissenschaftler, die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit statistischer Daten und die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Pflichten festgelegt sind, wird von einem dafür ordnungsgemäß benannten Vertreter der Forschungseinrichtung unterzeichnet.

3 In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung der Forschungseinrichtungen, die auch die Geheimhaltungsverpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 umfassen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien im Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

4 Berichte über die Beurteilungen der Forschungseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt.

5 Die Kommission (Eurostat) führt eine aktualisierte Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

6 Die Kommission (Eurostat) nimmt regelmäßig Überprüfungen der in die Liste aufgenommenen Forschungseinrichtungen vor.

Article 5 Forschungsvorschlag

1 Der Forschungsvorschlag enthält hinreichend genaue Angaben über: a) den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens; b) die Gründe, warum dieser Zweck bei Verwendung nicht vertraulicher Daten nicht erfüllt werden kann; c) die den Zugang beantragende Einrichtung; d) die einzelnen Wissenschaftler, die Zugang zu den Daten erhalten sollen; e) die Zugangseinrichtungen, die genutzt werden sollen; f) die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, die Methoden ihrer Analyse und g) die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens, die veröffentlicht oder auf andere Weise verbreitet werden sollen.

2 Zusammen mit dem Forschungsvorschlag werden individuelle Vertraulichkeitserklärungen vorgelegt, die von den Wissenschaftlern unterzeichnet sind, die Zugang zu den Daten haben werden.

3 In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Forschungsvorschlägen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

4 Berichte über die Beurteilungen der Forschungsvorschläge werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten an die Kommission (Eurostat) übermittelt haben, zur Verfügung gestellt.

Article 6 Standpunkt der einzelstaatlichen statistischen Stellen

1 Vor Gewährung des Zugangs wird für jeden Forschungsvorschlag die Genehmigung der einzelstaatlichen statistischen Stelle eingeholt, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt hat. Die einzelstaatliche statistische Stelle legt Eurostat innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem sie den entsprechenden Bericht über die Beurteilung des Forschungsvorschlags erhalten hat, ihren Standpunkt vor.

2 Die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden vertraulichen Daten übermittelt haben, und die Kommission (Eurostat) einigen sich nach Möglichkeit über die Vereinfachung des Konsultationsverfahrens und die Verbesserung der Fristen.

Article 7 Vertrauliche Daten für wissenschaftliche Zwecke

1 Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann gewährt werden, sofern die Forschungsergebnisse erst freigegeben werden, nachdem sichergestellt wurde, dass sie keine vertraulichen Daten offenlegen. Zugang zu Dateien zur sicheren Verwendung kann nur innerhalb der Zugangseinrichtungen der Kommission (Eurostat) oder anderer von der Kommission (Eurostat) für die Gewährung eines Zugangs zu Dateien zur sicheren Verwendung akkreditierter Zugangseinrichtungen gewährt werden.

2 Zugang zu Dateien zur wissenschaftlichen Verwendung kann gewährt werden, sofern in der den Zugang beantragenden Forschungseinrichtung geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht Informationen über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

3 Die Kommission (Eurostat) erstellt in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen statistischen Stellen Datensätze für Forschungszwecke, die auf die verschiedenen Arten vertraulicher Daten für wissenschaftliche Zwecke ausgerichtet sind. Bei der Erstellung eines Datensatzes für Forschungszwecke berücksichtigen die Kommission (Eurostat) und die einzelstaatlichen statistischen Stellen die Gefahr und die Folgen einer unrechtmäßigen Offenlegung vertraulicher Daten.

Article 8 Zugangseinrichtungen

1 Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke kann durch die von der Kommission (Eurostat) akkreditierten Zugangseinrichtungen gewährt werden.

2 Die Zugangseinrichtung befindet sich innerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen. Bei ausdrücklicher vorheriger Genehmigung durch die einzelstaatlichen statistischen Stellen, die die betreffenden Daten übermittelt haben, können sich Zugangseinrichtungen in Ausnahmefällen außerhalb der einzelstaatlichen statistischen Stellen befinden.

3 Die Akkreditierung der Zugangseinrichtungen beruht auf Kriterien, die sich auf den Zweck der Zugangseinrichtung, ihre Organisationsstruktur und ihre Standards für Datensicherheit und Datenmanagement beziehen.

4 In Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss erarbeitet die Kommission (Eurostat) die Leitlinien für die Beurteilung von Zugangseinrichtungen. Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Leitlinien in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.

5 Berichte über die Beurteilungen der Zugangseinrichtungen werden den einzelstaatlichen statistischen Stellen zur Verfügung gestellt. Die Berichte enthalten eine Empfehlung dahin gehend, zu welcher Art vertraulicher Daten die Zugangseinrichtung Zugang gewähren kann. Die Kommission (Eurostat) konsultiert den ESS-Ausschuss, bevor sie einen Beschluss über die Akkreditierung einer Zugangseinrichtung fasst.

6 Von dem ordnungsgemäß benannten Vertreter der Zugangseinrichtung oder der Organisation der Zugangseinrichtung und der Kommission (Eurostat) wird ein Vertrag unterzeichnet, in dem die Pflichten der Zugangseinrichtung im Hinblick auf den Schutz vertraulicher Daten und die organisatorischen Maßnahmen geregelt werden. Die Kommission (Eurostat) wird regelmäßig über die Tätigkeit der Zugangseinrichtungen unterrichtet.

7 Die Kommission (Eurostat) führt die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen und veröffentlicht diese auf ihrer Website.

Article 9 Organisatorische Angelegenheiten

1 Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ESS-Ausschuss regelmäßig darüber, welche administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten und die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung oder jeglicher Verwendung, die über die Zwecke hinausgeht, für die der Zugang gewährt wurde, zu überwachen und auszuschalten.

2 Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht auf ihrer Website: a) Leitlinien für die Beurteilung von Forschungseinrichtungen, Forschungsvorschlägen und Zugangseinrichtungen, b) die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen, c) die Liste der akkreditierten Zugangseinrichtungen, d) die Liste der Datensätze für Forschungszwecke mit der entsprechenden Dokumentation und den zur Verfügung stehenden Zugangsarten.

Article 10 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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