Durchführungsverordnung (EU) Nr. 770/2013 der Kommission vom 8. August 2013 über Abzüge von den Fangquoten für 2013 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren
Text
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Article 1
1 Die Fangquoten, die für das Jahr 2013 in den Verordnungen (EU) Nr. 1262/2012, (EU) Nr. 1088/2012, (EU) Nr. 1261/2012, (EU) Nr. 39/2013 und (EU) Nr. 40/2013 festgelegt sind, werden nach Maßgabe des Anhangs gekürzt.
2 Absatz 1 gilt unbeschadet der Kürzungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vorgesehen sind.
Article 2
Der für Spanien vorzunehmende Abzug von 75,45 Tonnen für das Jahr 2013 infolge der Überfischung des Kaisergranat-Bestands im Gebiet IX und X, EU-Gewässer von CECAF 34.1.1 (NEP/93411) wird über drei Jahre verteilt. Unbeschadet einer etwaigen weiteren Quotenanpassung wegen einer möglichen nachfolgenden Überfischung beträgt die jährliche Kürzung der spanischen Quote für den Bestand NEP/93411 jeweils 25,15 Tonnen in den Jahren 2013, 2014 und 2015.
Article 3
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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