Verordnung (EU) Nr. 851/2013 der Kommission vom 3. September 2013 zur Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden in die Unionsliste zulässiger Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.
2 Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bleibt die Verwendung der in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben auf die Antragsteller beschränkt. Nach Ablauf dieses Zeitraums dürfen die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben in Übereinstimmung mit den für sie geltenden Bedingungen von allen Lebensmittelunternehmern verwendet werden.
Article 2
Die in den Anträgen enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen, die von den Antragstellern als geschützte Daten bezeichnet werden und ohne deren Vorlage die betreffenden gesundheitsbezogenen Angaben nicht hätten zugelassen werden können, dürfen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nur von den Antragstellern unter den in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegten Bedingungen verwendet werden.
Article 3
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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