Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Kompatibilität, Interoperabilität und Kontinuität bei der Einführung und Anwendung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge auf Unionsebene gemäß der Richtlinie 2010/40/EU sicherzustellen. Sie gilt für die Bereitstellung von Informationsdiensten im transeuropäischen Straßennetz.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „sicherer Parkplatz“ einen Parkplatz für gewerbliche Nutzer, der es diesen ermöglicht, wildes Parken zu vermeiden, und der zur Sicherheit von Fahrern und Fracht beiträgt; 2. „Nutzer“ alle Fahrer von Lastkraftwagen und anderen gewerblichen Fahrzeugen, Disponenten, Spediteure, Verkehrsleitungsorgane oder sonstigen Akteure wie Frachteigner, Versicherungsgesellschaften, Straßenverkehrsbehörden und Polizeikräfte. Sie erhalten die Informationen von den Dienstanbietern; 3. „Dienstanbieter“ jede öffentliche oder private Stelle, die den Nutzern Informationsdienste anbietet; 4. „Daten“ die von einem Betreiber eines Lkw-Parkplatzes bereitgestellten Informationen zur Beschreibung des Parkplatzes; 5. „Informationen“ alle aggregierten, verarbeiteten und/oder extrahierten Daten, die der Dienstanbieter den Nutzern über unterschiedliche Kanäle bereitstellt; 6. „Informationsdienst“ jeden Dienst, der den Nutzern Orientierungshilfe bietet und es ihnen ermöglicht, die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen einzuhalten, wildes Parken zu verringern und die Nutzung von Parkplätzen zu optimieren; 7. „Rückmeldungen der Nutzer“ Informationen der Parkplatznutzer mit persönlichen und anonymen Hinweisen für andere künftige Nutzer und die Betreiber von Lkw-Parkplätzen; 8. „dynamische Informationen“ Informationen, die zu jedem Zeitpunkt die verfügbare Kapazität eines Parkplatzes oder seinen aktuellen Status (frei/belegt/geschlossen) angeben; 9. „statische Informationen“ die der Beschreibung des Parkplatzes dienenden Informationen des Parkplatzbetreibers; 10. „Zuverlässigkeit von Informationen“ die Genauigkeit des bereitgestellten Informationsdienstes, gemessen an der Ist-Situation; 11. „wildes Parken“ das Anhalten oder Abstellen von Lastkraftwagen außerhalb sicherer Parkplätze auf Autobahnen oder Korridoren, Standstreifen oder überfüllten Parkplätzen; 12. „Zugangspunkt“ einen digitalen Zugangspunkt, an dem die Informationen über Parkplätze gesammelt, verarbeitet und für die weitere Verbreitung bereitgestellt werden. Diese Zugangpunkte bieten die Möglichkeit, die Informationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen; 13. „Prioritätszone“ einen von den nationalen Behörden festgelegten Abschnitt, an dem auf einem oder mehreren sicheren Parkplätzen ein Mangel an Stellplätzen besteht, der durch die Bereitstellung von Informationen über andere ungenutzte Parkplatzkapazitäten innerhalb derselben Zone verringert werden kann.
Article 3 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationsdiensten
1 Die Mitgliedstaaten benennen die Gebiete, in denen die Verkehrs- und Sicherheitssituation die Einführung von Informationsdiensten über sichere Parkplätze erforderlich macht. Sie legen außerdem Prioritätszonen fest, in denen dynamische Informationen bereitgestellt werden.
2 Bei der Bereitstellung von Informationsdiensten werden die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 erfüllt.
Article 4 Erhebung von Daten
Die den Nutzern bereitzustellenden und die Einrichtungen beschreibenden Daten über sichere öffentliche und private Parkplätze werden von öffentlichen oder privaten Parkplatzbetreibern und Dienstanbietern erhoben und zur Verfügung gestellt. Die zu erhebenden Daten müssen durch geeignete Mittel ohne Schwierigkeiten, auch über Entfernungen, bereitgestellt werden können, um allen Parkplatzbetreibern die Fernerhebung solcher Daten zu erleichtern. Die Betreiber öffentlicher oder privater Parkplätze und Dienstanbieter verwenden DATEX-II-Profile oder andere international kompatible Formate, um die unionsweite Kompatibilität der Informationsdienste zu gewährleisten. Die zu erhebenden Daten sind: 1. Statische Parkplatzdaten wie (soweit vorhanden) Identifizierungsdaten des Parkplatzes (Name und Adresse des Lkw-Parkplatzes [max. 200 Zeichen] Ortsangabe der Parkplatzeinfahrt (geografische Breite/Länge) [20 + 20 Zeichen] Kennung der Straße erster Ordnung Nr. 1/Richtung [20 Zeichen/20 Zeichen] Kennung der Straße erster Ordnung Nr. 2/Richtung [20 Zeichen/20 Zeichen], wenn der Parkplatz über zwei verschiedene Straßen erreichbar ist; erforderlichenfalls Angabe der Ausfahrt [max. 100 Zeichen]/Entfernung von der Straße erster Ordnung [3-stellig numerisch] km oder Meilen; Gesamtzahl der freien Lkw-Stellplätze [3-stellig numerisch]; Preis und Währung der Parkplätze [300 Zeichen]. 2. Informationen über Sicherheit und Ausrüstung des Parkplatzes Sicherheits- und Serviceeinrichtungen des Parkplatzes, einschließlich einer nationalen Einstufung, soweit verwendet (500 Zeichen) Zahl der Stellplätze für Kühllastwagen [4-stellig numerisch] Informationen über Sonderausrüstungen oder -dienste für Speziallastwagen und Sonstiges [300 Zeichen] Kontaktangaben des Parkplatzbetreibers: Vorname und Name [max. 100 Zeichen] Telefonnummer [max. 20 Zeichen] E-Mail-Adresse [max. 50 Zeichen] Einwilligung des Betreibers zur Veröffentlichung seiner Kontaktangaben [Ja/Nein] 3. Dynamische Daten über freie Stellplätze, einschließlich der Angabe, ob der Parkplatz belegt oder geschlossen ist oder wie viele Stellplätze verfügbar sind.
Article 5 Gemeinsame Nutzung und Austausch von Daten
1 Öffentliche oder private Parkplatzbetreiber und Dienstanbieter tauschen die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen Daten untereinander aus. Sie verwenden dafür das Format DATEX II (CEN/TS 16157) oder ein anderes mit DATEX II kompatibles internationales maschinenlesbares Format. Die Bereitstellung der Daten für den Austausch und die Weiterverwendung durch öffentliche oder private Informationsdienstanbieter und/oder Parkplatzbetreiber erfolgt ohne Diskriminierung und im Einklang mit den in der Richtlinie 2003/98/EG festgelegten Zugangsrechten und -verfahren.
2 Die statischen Daten sind über einen nationalen oder internationalen Zugangspunkt zugänglich.
3 Die Mitgliedstaaten (oder nationalen Behörden) sind für die Einrichtung und Verwaltung eines zentralen nationalen oder internationalen Zugangspunkts verantwortlich, an dem im Interesse der Nutzer alle Zugangspunkte der einzelnen Betreiber von Lkw-Parkplätzen und/oder Dienstanbietern in ihrem Hoheitsgebiet erfasst sind.
4 Die Mitgliedstaaten können zu einem internationalen Zugangspunkt beitragen, indem sie Daten bereitstellen und gewährleisten, dass ihre Qualität den Anforderungen des Artikels 7 entspricht.
5 Die für die Bereitstellung, den Austausch und die Weiterverwendung öffentlicher oder privater dynamischer Daten erhobenen Gebühren bewegen sich gemäß der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in einem angemessenen Rahmen.
6 Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter senden die von ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erhobenen statischen Daten auf elektronischem Wege mindestens einmal jährlich an den nationalen oder internationalen Zugangspunkt. Die öffentlichen und privaten Betreiber und/oder Dienstanbieter aktualisieren ihre in Artikel 4 Absatz 3 genannten Informationen mindestens alle 15 Minuten.
Article 6 Bereitstellung von Informationen
Die an einem bestimmten Standort Informationen erhebenden Dienstanbieter zeigen Folgendes an: mindestens die nächsten zwei sicheren Parkplätze auf einem Korridor von ca. 100 Kilometern; die Verfügbarkeit von Stellplätzen in einer Prioritätszone auf den mindestens zwei nächsten Parkplätzen in einer Entfernung von ca. 100 Kilometern. Die Verbreitung von Informationen erfolgt im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen, soweit es von den Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Damit die Fahrer nicht abgelenkt werden oder ermüden, müssen bordseitige Anwendungen über eine robuste Bedienungsschnittstelle verfügen. Die Parkplatzbetreiber und/oder Dienstanbieter teilen den Nutzern mit den ihnen geeignet erscheinenden Kommunikationsmitteln die Einrichtung neuer Informationsdienste für sichere Parkplätze mit.
Article 7 Qualitätsmanagement
Die öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber melden dem nationalen oder internationalen Zugangspunkt und den nationalen Behörden umgehend jede Zustandsänderung, einschließlich der Schließung, eines Parkplatzes. Alle öffentlichen und privaten Parkplatzbetreiber gewährleisten für jede neue Prioritätszone die Zuverlässigkeit der Informationen. Sie kontrollieren zu diesem Zweck regelmäßig die Detektionsausrüstung und messen die Abweichung zwischen der Informationsanzeige und den tatsächlich verfügbaren Stellplätzen. Diese Informationen werden einer Bewertung gemäß Artikel 8 unterzogen.
Article 8 Bewertung der Erfüllung der Anforderungen
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Stelle, die bewertet, inwieweit die Anforderungen der Artikel 4 bis 7 von den Dienstanbietern, Parkplatzbetreibern und Straßenbetreibern erfüllt werden. Diese Stelle ist unparteiisch und von den Letztgenannten unabhängig. Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können auch eine gemeinsame regionale Stelle benennen, die die Erfüllung dieser Anforderungen im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten bewertet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die benannte Stelle mit.
2 Alle Informationsdienstanbieter übermitteln den benannten Stellen eine Erklärung über die Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen. Die Erklärung enthält folgende Angaben: a) Die gemäß Artikel 4 erhobenen Daten über sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, einschließlich des Prozentanteils der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze; b) die Mittel für die Bereitstellung der Informationen an die Nutzer; c) die durch die dynamischen Informationsdienste für sichere Parkplätze abgedeckten Gebiete; d) die Qualität und Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen, den Zugangspunkt zu den Informationen und das Format, in dem diese Informationen vorliegen.
3 Die benannten Stellen kontrollieren anhand von Stichproben die Korrektheit der Erklärungen einer Reihe öffentlicher und privater Dienstanbieter und Parkplatzbetreiber und verlangen einen Nachweis der Erfüllung der in den Artikeln 4 bis 7 festgelegten Anforderungen. Die Qualität des Dienstes kann auch anhand von Stellungnahmen der Nutzer bewertet werden. Die benannten Stellen erstatten den zuständigen nationalen Behörden jährlich Bericht über die vorgelegten Erklärungen und die Ergebnisse ihrer Stichprobenkontrollen.
Article 9 Folgemaßnahmen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Informationen: a) die zuständigen Stellen, die für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen in den Artikeln 4 bis 7 benannt wurden; b) die Beschreibung der nationalen Zugangsstelle, soweit vorhanden.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und anschließend jedes Kalenderjahr folgende Informationen: a) die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen Parkplätze und Stellplätze; b) den Prozentanteil der von dem Informationsdienst erfassten Parkplätze; c) den Prozentanteil der Parkplätze mit dynamischer Anzeige freier Stellplätze sowie die Prioritätszonen.
Article 10 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2015 für die Bereitstellung am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeführter Dienste; ab dem 1. Oktober 2013 für die Bereitstellung am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch einzuführender Dienste.
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