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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 975/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über die im Rahmen von Kontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Honduras geltenden Ausnahmeregelungen von den Ursprungsregeln in Anhang II des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

CELEX
32013R0975
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2013-10-11
In force since
2013-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Ursprungsregeln nach Anlage 2A zu Anhang des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (nachstehend „das Abkommen“) gelten für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.

2 Abweichend von den in Anlage 2 zu Anhang II des Abkommens festgelegten Ursprungsregeln finden die in Absatz 1 genannten Ursprungsregeln innerhalb der im Anhang der Verordnung aufgeführten Kontingente Anwendung.

Article 2

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 1 muss gemäß Anhang II des Abkommens für die im Anhang aufgeführten Waren ein Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

Article 3

Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Article 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2013.

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