Abkommen vom 21. Juni 2013 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken, deren Währung nicht der Euro ist, zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
Text
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Article 1 Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Beitritt Kroatiens
Die Hrvatska narodna banka wird mit Wirkung vom 1. Juli 2013 Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Article 2 Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Article 3 Schlussbestimmungen
3.1 Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Juli 2013 geändert. 3.2 Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den von den Vertragsparteien bevollmächtigten Stellvertretern ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder NZB der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und jeder NZB der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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