Stellungnahme der Kommission vom 24. Oktober 2014 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage DIADEM am Standort Marcoule in Frankreich (Nur der französische Text ist verbindlich) 2014/C 381/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 5. Juni 2014 erhielt die Europäische Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage DIADEM.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 19. Juni 2014 angefordert und von den französischen Behörden am 16. Juli 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung der Anlage zur Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (in diesem Fall Italiens) beträgt 170 km. 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben.
3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Frankreich überführt. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Anlage DIADEM am Standort Marcoule in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 24. Oktober 2014 Für die Kommission Günther Oettinger Vizepräsident