2014/123/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2014 zur Bestimmung der Kreditinstitute, die der umfassenden Bewertung unterliegen (EZB/2014/3)
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Article 1 Unternehmen, die der umfassenden Bewertung unterliegen
1 Die im Anhang aufgeführten Unternehmen unterliegen der umfassenden Bewertung, die die EZB bis zum 3. November 2014 durchführen muss.
2 Gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt die nationale zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung eines im Anhang aufgeführten Kreditinstituts verantwortlich ist, alle für die umfassende Bewertung relevanten Informationen vor, die die EZB in Bezug auf dieses Kreditinstitut verlangt. Die nationale zuständige Behörde überprüft die Informationen, sofern sie dies für sachdienlich erachtet, erforderlichenfalls auch durch Vor-Ort-Prüfungen und unter Einbeziehung Dritter.
3 Die nationale zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung von Tochterunternehmen einer Gruppe verantwortlich ist, die der konsolidierten Aufsicht innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegt, ist für die genannte Überprüfung in Bezug auf die in ihrem Mitgliedstaat zugelassenen Tochterunternehmen zuständig.
Article 2 Untersuchungsbefugnisse
Nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 kann die EZB ihre Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die im Anhang aufgeführten Kreditinstitute ausüben.
Article 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2014 in Kraft.
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