2014/39/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Bestätigung der Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
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Article 1 Teilnahme Griechenlands an der Verstärkten Zusammenarbeit
1 Die Teilnahme Griechenlands an der mit dem Beschluss 2010/405/EU genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts wird bestätigt.
2 Im Einklang mit diesem Beschluss findet die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf Griechenland Anwendung.
Article 2 Von Griechenland vorzulegende Informationen
Bis zum 29. Oktober 2014 teilt Griechenland der Kommission seine nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, in Bezug auf Folgendes mit: a) die Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und b) die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zu bestimmen.
Article 3 Übergangsbestimmungen für Griechenland
1 Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Griechenland nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010, die ab dem 29. Juli 2015 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die vor dem 29. Juli 2015 geschlossen wurde, ist für Griechenland ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 erfüllt.
2 Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 lässt für Griechenland Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor dem 29. Juli 2015 angerufen wurde.
Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 in Griechenland
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 tritt in Griechenland am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 gilt für Griechenland ab dem 29. Juli 2015.
Article 5 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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