2014/69/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Regierungen Schwedens und des Vereinigten Königreichs können die in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Ausnahmen von bestimmten Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genehmigen.
Article 2
Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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