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Seqlense EUR-Lex

2014/169/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

CELEX
32014D0169
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-03-24
In force since
2014-03-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(5 Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, wird Zypern die Umstrukturierung des Banken- und genossenschaftlichen Kreditsektors fortsetzen, die Beaufsichtigung und Regulierung weiter ausbauen, eine Reform des Umschuldungsrahmens durchführen und die Kapitalbeschränkungen in Übereinstimmung mit dem Fahrplan schrittweise lockern, dabei aber die Finanzstabilität erhalten. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor: a) Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Barabhebungen, Zahlungen und Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Ziel ist es, die Kontrollen nur so lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Der Fahrplan für die schrittweise Lockerung der beschränkenden Maßnahmen wird auch unter Berücksichtigung der Liquiditätslage der Kreditinstitute weiter umgesetzt. Erarbeitung einer zielgerichteten Kommunikationsstrategie zur regelmäßigen Bereitstellung von Informationen über diesen Fahrplan und die Fortschritte bei der Umsetzung der Bankensektorstrategie; Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor und die schrittweise Lockerung der restriktiven Maßnahmen realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme; b) Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und des unionsweiten Stresstests; c) Offizielle Genehmigung von Umstrukturierungsplänen gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften vor Bereitstellung staatlicher Beihilfen. Banken mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungshilfe ersuchen. Banken, für die eine Umstrukturierung geplant ist, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne; d) Schaffung und Einsatz eines Kreditregisters, Änderung des aktuellen Regulierungsrahmens in Bezug auf Wertminderungen von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen sowie die Behandlung von Sicherheiten für Rückstellungen, und zeitnahe Umsetzung der Unionsbestimmungen über Eigenkapitalanforderungen und notleidende Kredite; e) Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von Sicherheiten. Diese geht mit der Vorbereitung von auf dem umfassenden Reformrahmen basierenden Rechtsvorschriften einher, mit denen geeignete Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen eingeführt werden und die sicherstellen, dass die überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren reibungslos und effektiv funktionieren. Der neue gesetzliche Rahmen für Umschuldungen im Privatsektor wird nach seiner Reformierung einer Prüfung unterzogen und bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen festgelegt; f) Umsetzung der von der Central Bank of Cyprus in Abstimmung mit der Kommission, der EZB und dem IWF festgelegten Strategie für die künftige Struktur, Funktionsweise und Existenzfähigkeit des genossenschaftlichen Kreditsektors; g) Verstärkung der Überwachung der Verschuldung von Unternehmen und Privathaushalten und Schaffung eines Rahmens für gezielte Umschuldungen im Privatsektor zur Förderung der Vergabe neuer Kredite und zur Reduzierung von Kreditbeschränkungen. Prüfung der Grundsätze und Verfahrensweisen der Banken in Bezug auf Zahlungsrückständen und nach Bedarf Anpassung der Leitlinien für den Umgang mit Zahlungsrückständen sowie des Verhaltenskodex. Verwaltungsmaßnahmen, die sich störend auf die Festlegung von Kreditzinsen auswirken, sind nicht zulässig; h) Weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken; i) Einbeziehung von Stresstests in die regelmäßige externe Bankenaufsicht; j) Einführung verbindlicher Offenlegungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Banken ihre Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit den Behörden und Märkten gegenüber regelmäßig offenlegen; k) Umsetzung von Umstrukturierungsmaßnahmen, die die Existenzfähigkeit des genossenschaftlichen Kreditsektors verbessern, nach vorheriger Festlegung des Rechtsrahmens für eine neue Governance-Struktur zur Verwaltung der staatlichen Beteiligungen an diesem Sektor; l) Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird.“

„(7 Während des Jahres 2014 setzen die zyprischen Behörden die dauerhaften Maßnahmen gemäß dem Haushaltsgesetz 2014, die sich auf mindestens 270 Mio. EUR belaufen, vollständig um. Sie sorgen außerdem für eine uneingeschränkte Umsetzung der seit Dezember 2012 verabschiedeten Konsolidierungsmaßnahmen.“

„(7a In ihrer Haushaltspolitik für 2015 und 2016 streben die zyprischen Behörden einen gesamtstaatlichen Haushaltssaldo an, der mit dem Anpassungspfad gemäß der Empfehlung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) in Einklang steht.“

„(10 Zypern sorgt für die Umsetzung der zur Beseitigung der festgestellten Defizite seiner Aktivierungspolitik vereinbarten Maßnahmen. Zypern trifft zeitnahe Maßnahmen, um im Einklang mit den Zielen der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Jugendgarantie Möglichkeiten für junge Menschen zu schaffen und deren Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Konzipierung, Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen für die Jugend werden in angemessener Weise in das umfassendere System der Aktivierungsmaßnahmen integriert und stehen im Einklang mit der Reform des sozialen Sicherungssystems und den vereinbarten Haushaltszielen.

11 Zypern nimmt bei Bedarf alle zusätzlich erforderlichen Änderungen sektorspezifischer Rechtsvorschriften an, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind. Die zyprischen Behörden verbessern die Funktionsweise der reglementierten Berufe weiter. Die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb werden durch Optimierung der Arbeitsweise der zuständigen Wettbewerbsbehörde und Stärkung der Unabhängigkeit und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden verbessert.

12 Zypern baut den Rückstand bei der Ausstellung von Eigentumsurkunden ab, trifft Maßnahmen zur Beschleunigung der Lastenfreistellung für die Käufer von Immobilien und legt Fristen für die Ausstellung von Gebäudezertifikaten und Eigentumsurkunden fest.

13 Zypern ändert die Bestimmungen für den Zwangsverkauf hypothekarisch belasteter Immobilien und ermöglicht private Versteigerungen innerhalb der kürzestmöglichen Fristen. Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programms abgearbeitet. Zypern trifft Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit seiner Tourismusbranche durch Umsetzung des konkreten Aktionsplans zur Erreichung der quantitativen Ziele, die unter anderem in der überarbeiteten Tourismusstrategie 2011-2015 festgelegt sind. Zypern setzt eine Luftverkehrsstrategie um, mit der seine Luftfahrtaußenpolitik unter Berücksichtigung der Luftfahrtaußenpolitik und Luftverkehrsabkommen der Union angepasst wird und die gleichzeitig eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.

„(15 Zypern übermittelt der Kommission einen aktualisierten Antrag auf technische Hilfe für die Dauer des Programmzeitraums. In dem Antrag wird dargelegt, in welchen Bereichen die zyprischen Behörden technische Hilfe oder Beratungsdienste für die Umsetzung ihres makroökonomischen Anpassungsprogramms für erforderlich halten.“

„(16 Zypern erarbeitet eine umfassende und kohärente Strategie zur Ankurbelung der Wirtschaft und setzt diese innerhalb seines nationalen institutionellen Rahmens so um, dass sie eine Hebelwirkung auf die laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, auf weitere Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie auf relevante Unionsinitiativen im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarung zur Anwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds entfalten kann.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Relations

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