Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3
Text
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Article 1
Das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits wird in Bezug auf Artikel 49 Absatz 3 im Namen der Europäischen Union genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 54 des Abkommens vorgesehenen Notifikationen im Namen der Europäischen Union vor und macht folgende Mitteilungen: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Tag an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ oder ‚die Gemeinschaft‘ im Text des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ oder ‚die Union‘ gelesen werden.“ „Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Union, es sei denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland der zentralamerikanischen Vertragspartei notifiziert, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Europäischen Union gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Europäische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die zentralamerikanische Vertragspartei unverzüglich von jeder Änderung ihrer Position in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist.“
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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