2014/239/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifikation nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein .
Article 3
Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss.
Article 4
Der Standpunkt der Union im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme der in Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Geschäftsordnung dieses Ausschusses wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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