2014/278/EU: Beschluss des Rates vom 12. Mai 2014 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits mit Ausnahme der die Rückübernahme betreffenden Angelegenheiten
Text
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Article 1
Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits wird mit Ausnahme seines Artikels 33 Absatz 2 im Namen der Union genehmigt .
Article 2
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik führt den Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 44 des Abkommens. Die Union bzw. die Union und die Mitgliedstaaten sind je nach Beratungsgegenstand im Gemischten Ausschuss vertreten.
Article 3
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 49 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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