2014/333/EU: Beschluss der Kommission vom 5. Juni 2014 über den Schutz personenbezogener Daten im Europäischen e-Justiz-Portal
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Article 1 Gegenstand
In diesem Beschluss werden die Funktionen und Verantwortlichkeiten der Europäischen Kommission in Bezug auf die Datenschutzanforderungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Europäischen e-Justiz-Portals („das Portal“) festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Europäischer e-Justiz-Akteur“ ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats oder einer europäischen e-Justiz-Partnerorganisation, der befugt ist, Teile des Inhalts des Portals zu verändern; b) „vernetzte nationale Datenbanken“ sind Datenbanken mit öffentlich zugänglichen Informationen, die von den Mitgliedstaaten und anderen Gremien wie Berufsverbänden und gemeinnützigen Organisationen betrieben werden und durch das Portal so vernetzt sind, dass über das Portal auf die auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Daten zugegriffen werden kann; c) „öffentlich zugängliche Informationen“ sind Informationen, die der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung stehen; d) „registrierter Nutzer“ ist ein Portalnutzer, der sich über den Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (ECAS) für das Portal angemeldet hat, z. B. ein „europäischer e-Justiz-Akteur“.
Article 3 Datenverarbeitung
Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Portals nur, soweit dies zu folgenden Zwecken notwendig ist: a) Bereitstellung des Zugangs zu vernetzten nationalen Datenbanken mit personenbezogenen Daten; b) Bereitstellung interaktiver Dienste, die es registrierten Nutzern ermöglichen, unmittelbar mit den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat zu kommunizieren; c) Bereitstellung des Zugangs zu öffentlichen Informationen für registrierte Nutzer; d) Bereitstellung von Kontaktadressen.
Article 4 Aufgaben des für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen
1 Die Kommission fungiert als der für die Verarbeitung der Daten Verantwortliche gemäß Artikel 2 Buchstabe d derVerordnung (EG) Nr. 45/2001 entsprechend ihren in diesem Artikel genannten jeweiligen Aufgaben im Rahmen des Portals.
2 Die Kommission gewährleistet die Verfügbarkeit, Wartung und Sicherheit der IT-Infrastruktur des Portals.
3 Die Kommission ist verantwortlich für die folgenden Verarbeitungsvorgänge: a) Organisation; b) Weitergabe durch Übermittlung; c) Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung; d) Verknüpfung oder Kombination persönlicher Daten aus den vernetzten nationalen Datenbanken bzw. der personenbezogenen Daten registrierter Nutzer.
4 Die Kommission legt die notwendigen Maßnahmen fest und wendet geeignete technische Lösungen an, um ihrer Verantwortung im Rahmen ihrer Aufgabe als für die Verarbeitung Verantwortlicher nachzukommen.
5 Die Kommission ergreift die erforderlichen technischen Maßnahmen, um die Sicherheit personenbezogener Daten bei der Übermittlung und während ihrer Darstellung im Rahmen des Portals, insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität bei Übermittlungen zum und vom Portal, zu gewährleisten.
6 Die Kommission ist nicht verantwortlich für Datenschutzaspekte im Hinblick auf: a) die ursprüngliche Erfassung und Speicherung von Daten, die aus den vernetzten nationalen Datenbanken stammen; b) Entscheidungen der Mitgliedstaaten, diese Daten im Rahmen des Portals zur Verfügung zu stellen; c) die Inhalte von Daten, die aus den vernetzten nationalen Datenbanken stammen und durch das Portal zur Verfügung gestellt wurden.
7 Die Verpflichtungen der Kommission berühren nicht die Verantwortung der Mitgliedstaaten und anderer Gremien für den Inhalt und den Betrieb der von ihnen geführten vernetzten nationalen Datenbanken.
Article 5 Informationspflichten
1 Die Kommission hat gemäß Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gegenüber den betroffenen Personen eine Informationspflicht im Hinblick auf Informationen, für die die Kommission aufgrund dieses Beschlusses verantwortlich ist.
2 Unbeschadet der Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen der Mitgliedstaaten und anderen Gremien, die die vernetzten nationalen Datenbanken betreiben, hat die Kommission die betroffenen Personen auch darüber zu unterrichten, an wen sie sich wenden können, um ihre Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Widerspruchsrechte im Einklang mit den anzuwendenden Datenschutzvorschriften wirksam wahrnehmen zu können. Die Kommission verweist auf die spezifischen Datenschutzerklärungen der Mitgliedstaaten und anderer Gremien.
3 Die Kommission stellt im Portal ferner zur Verfügung: a) Übersetzungen der in Absatz 2 genannten Datenschutzerklärungen der Mitgliedstaaten in die Sprachen des Portals; b) Eine umfassende Datenschutzerklärung betreffend das Portal im Einklang mit Artikel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in klarer und verständlicher Form.
Article 6 Speicherung personenbezogener Daten
1 Im Hinblick auf den Informationsaustausch vernetzter nationaler Datenbanken dürfen keine personenbezogenen Daten über die betreffenden Personen im Portal gespeichert werden. Diese Daten werden in den von den Mitgliedstaaten oder anderen Gremien betriebenen nationalen Datenbanken gespeichert.
2 Personenbezogene Daten, die sich auf Portalnutzer beziehen oder von diesen bereitgestellt werden, dürfen im Portal nicht gespeichert werden, außer in Fällen, in denen diese sich als registrierte Nutzer angemeldet haben. Personenbezogene Daten registrierter Nutzer dürfen gespeichert werden, bis diese die Löschung ihrer Registrierung beantragen. Entsprechend Artikel 3 werden personenbezogene Daten von europäischen e-Justiz-Akteuren oder Kontaktstellen nur solange gespeichert, wie diese Personen ihre Aufgaben wahrnehmen.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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