2014/361/EU: Beschluss des Rates vom 5. Juni 2014 über den im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt der Europäischen Union im AKP-EU-Ministerrat zur Überarbeitung von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beruht auf dem diesem Beschluss als Anhang beigefügten Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Ministerrats.
Article 2
Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Ministerrats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
„(5 Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit dem geltenden Umweltrecht und international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.“
„(1 An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen: a) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staats, eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, eines der Länder, die durch das Instrument für Heranführungshilfe der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines von dem Beschluss 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union abgedeckten überseeischen Landes oder Gebiets und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind; b) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes oder -gebietes, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt und nicht Mitglied der G20-Gruppe ist, unbeschadet des Status der Republik Südafrika gemäß Protokoll 3 und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind; c) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, für das die Kommission im Einvernehmen mit den AKP-Staaten den Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt hat, und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind. Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Gemeinschaft und aus Ländern, die nach diesem Artikel teilnahmeberechtigt sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt; d) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der OECD und alle juristischen Personen, die in einem solchen Staat tatsächlich niedergelassen sind, im Falle von Verträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) oder einem hochverschuldeten armen Land (HIPC) durchgeführt werden, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist.
„(3 Alle im Rahmen eines Beschaffungsvertrags oder im Einklang mit einer Finanzhilfevereinbarung erworbenen Waren und Materialien, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen finanziert werden, müssen Ursprungserzeugnisse eines nach diesem Artikel teilnahmeberechtigten Staates sein. Liegt der Wert der zu erwerbenden Waren und Materialien jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens gemäß Artikel 19c Absatz 1, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben. In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.“
„(5 Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieser Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“
„(6 Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“
„(7 Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die gemeinsam mit einem Partner oder einem anderen Geber kofinanziert oder durch einen durch die Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieses Partners oder anderen Gebers oder nach den im Gründungsakt des Treuhandfonds festgelegten Regeln teilnahmeberechtigt sind. Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahmeberechtigt. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.“
„(8 Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die durch ein anderes Finanzierungsinstrument der EU kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach einem dieser Instrumente teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.
9 Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.“
„(1 Auf mit Gründen versehenen Antrag der AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene kann es Bietern, Antragstellern und Bewerbern aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den Verfahren für die Vergabe von von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträgen und Zuschüssen teilzunehmen und können Waren und Materialien mit nicht zulässigem Ursprung zugelassen werden, a) wenn es sich um Länder handelt, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder b) wenn die Waren und Dienstleistungen dringend benötigt werden oder auf den Märkten der betreffenden Länder nicht verfügbar sind, oder in sonstigen hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden. Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt.“
„(2 Werden zwei Angebote für einen Bau-, einen Liefer- oder einen Dienstleistungs-auftrag als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug unbeschadet des Absatzes 1 a) das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter, der i) die bestmögliche Nutzung der materiellen und personellen Ressourcen der AKP-Staaten ermöglicht, ii) die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder iii) ein Konsortium von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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