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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

CELEX
32014D0386
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-23
In force since
2014-06-25
End of validity
2027-06-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union ist verboten.

2 Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.

Article 2

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol, die den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt und von diesen kontrolliert worden sind und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist.

Article 3

Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten bis zum 26. September 2014 unbeschadet der Erfüllung von vor dem 25. Juni 2014 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 26. September 2014 zu schließen und zu erfüllen sind.

Article 4

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß Artikel 1 bezweckt oder bewirkt wird.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt bis zum 23. Juni 2015. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

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