2014/420/EU: Beschluss des Rates vom 23. Juni 2014 über den von der Europäischen Union einzunehmenden Standpunkt im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist
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Article 1
Der von der Europäischen Union einzunehmende Standpunkt in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschluss des Gemischten Ausschusses. Die Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. September 2014.
Article 1 Anwendbare Ursprungsregeln
Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden: „Übereinkommen“) anwendbar. Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.
Article 2 Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Article 3 Änderung des Protokolls
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Article 4 Rücktritt vom Übereinkommen
1 Sofern die EU oder Island dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die EU und Island unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.
2 Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der EU und Island zulässig ist.
Article 5 Übergangsbestimmungen — Kumulierung
1 Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 des Abkommens, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Gemischten Ausschusses EU-Island vom 22. Dezember 2005 , werden zwischen der EU und Island ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.
2 Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die EU, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.
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