2014/454/EU: Beschluss des Rates vom 8. Juli 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1k (Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: „(1l) 32009 L 0128: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71), berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Bezug auf Norwegen wird in Artikel 4 Absatz 2 das Datum ‚26. November 2012‘ durch das Datum ‚1. Januar 2016‘ ersetzt.“
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/128/EG, berichtigt in ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11. in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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