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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

CELEX
32014D0482
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-22
In force since
2014-07-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Ziele

Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht die EUCAP Sahel Niger den nigrischen Behörden, ihre eigene nationale Sicherheitsstrategie zu definieren und umzusetzen. Die EUCAP Sahel Niger trägt auch dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten.

Article 3 Aufgaben

1 Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUCAP Sahel Niger a) bereit sein, die Definition und Umsetzung einer nigrischen Sicherheitsstrategie zu unterstützen und gleichzeitig bei der Umsetzung der Sicherheitsaspekte der nigrischen Strategie für Sicherheit und Entwicklung im Norden des Landes Beratung und Unterstützung leisten; b) die Koordinierung regionaler und internationaler Projekte zur Unterstützung Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität erleichtern; c) die Rechtsstaatlichkeit stärken, indem die Strafverfolgungskapazitäten ausgebaut werden, und in diesem Rahmen geeignete Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen; d) den Aufbau dauerhaft funktionsfähiger nigrischer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen; e) zur Festlegung, Planung und Durchführung von Projekten im Sicherheitsbereich beitragen.

2 Die EUCAP Sahel Niger legt den Schwerpunkt auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die auch in Abstimmung mit den nigrischen Streitkräften zur Verbesserung der Kontrolle des Territoriums Nigers beitragen.

3 Die EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.“

Article 12a Rechtliche Bestimmungen

Soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist besitzt die EUCAP Sahel Niger die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu erstehen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen, sowie die Parteifähigkeit.“

Article 13 Finanzregelung

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8700000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6500000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9155000 EUR.

2 Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und des Gaststaats ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Niger mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Niger schließen.

3 Die EUCAP Sahel Niger trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission.

4 Unbeschadet des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Niger über die Rechtsstellung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) ist die EUCAP Sahel Niger für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ab dem 16. Juli 2014 ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

5 Die Durchführung der Finanzregelung erfolgt vorbehaltlich der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUCAP Sahel Niger, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

6 Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.

Article 13a Projektzelle

1 Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig.

2 Die EUCAP Sahel Niger ist befugt, für die Durchführung bestimmter Projekte Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzt und a) im Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt (Budgetary Impact Statement) zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b) im Verlauf der EUCAP Sahel Niger auf Antrag des Missionsleiters durch eine Änderung des Informationsbogens zu den Auswirkungen auf den Haushalt in den Informationsbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt aufgenommen wird. Die EUCAP Sahel Niger schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

3 Das PSK beschließt über die Annahme eines finanziellen Beitrags von Drittstaaten zur Projektzelle.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 16. Juli 2014.

Relations

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