Beschluss 2014/499/GASP des Rates vom 25. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Text
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Article 1
„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern: a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der mit ihnen verbundenen Personen; oder b) natürlichen Personen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren.“
„(1 Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: a) natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen; b) juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; c) juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben; oder d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ost-Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell aktiv unterstützen oder von diesen profitieren, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
Article 2
Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen und Einrichtungen werden in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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