Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
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Article 1
Der unmittelbare oder mittelbare Kauf oder Verkauf von, die Vermittlung oder Unterstützung bei der Begebung von oder der sonstige Handel mit Schuldverschreibungen, Kapitalbeteiligungen oder vergleichbaren Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 begeben werden von a) größeren Kreditinstituten oder Entwicklungsfinanzierungsinstituten, die in Russland niedergelassen sind und sich mit Wirkung vom 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie im Anhang aufgeführt, b) jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und die sich zu über 50 % in der Inhaberschaft einer im Anhang aufgeführten Organisation befindet, oder c) jeglicher juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe b genannten oder im Anhang aufgeführten Organisation handelt, werden untersagt.
Article 2
1 Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen nach Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, wird untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
2 Es wird untersagt, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen unmittelbar oder mittelbar für eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen oder -garantien, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, zu gewähren.
3 Die Einfuhr, der Kauf oder die Beförderung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechenden Ersatzteilen aus Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge werden untersagt.
4 Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, und der Bereitstellung von Ersatzteilen und der Erbringung von Diensten, die für die Wahrung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlich sind.
Article 3
1 Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr aller Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführt sind, für die militärische Nutzung in Russland oder einen militärischen Endnutzer in Russland durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge, werden untersagt, unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht.
2 Es wird untersagt, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter und Technologie unmittelbar oder mittelbar für eine Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland zu erbringen; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, ebenso wie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien, oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, zu gewähren.
3 Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
Article 4
1 Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmten Technologien, die für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölvorhaben in Russland geeignet sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.
2 Die Bereitstellung von a) technischer Hilfe oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den Technologien nach Absatz 1, b) Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Technologien gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung, unterliegt ebenfalls der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.
3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder Ausfuhr der Technologien oder für die Erbringung der Dienste gemäß den Absätzen 1 und 2, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder die Erbringung des betreffenden Dienstes für die Tiefseeexploration und -förderung von Erdöl, die Erdölexploration und -förderung in der Arktis oder für Schieferölvorhaben in Russland bestimmt ist.
4 Absatz 3 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
Article 5
Um den in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung zu verleihen, fordert die Union Drittstaaten auf, restriktive Maßnahmen zu erlassen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen vergleichbar sind.
Article 6
Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und vernünftigerweise nicht wissen konnten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die in diesem Beschluss festgelegten Maßnahmen verstoßen.
Article 7
1 Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a) den in Artikel 1 Buchstaben b oder c oder im Anhang genannten Organisationen oder b) sonstigen russischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder c) sonstigen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter den Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.
2 In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
3 Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.
Article 8
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 1 bis 4 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der Organisationen gemäß Artikel 1.
Article 9
1 Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2015.
2 Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
3 Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen werden spätestens am 31. Oktober 2014 — insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Wirkung und der von Drittstaaten erlassenen Maßnahmen — überprüft.
Article 10
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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