2014/640/EU: Beschluss des Rates vom 23. September 2013 über den im Namen der Europäischen Union innerhalb des durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Geschäftsordnung des Ausschusses ist im Anhang festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.
Article 1 Zusammensetzung und Vorsitz
1 Der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehene Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Ausschuss“) übt gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokolls aus und überwacht die Umsetzung des Protokolls.
2 Der Ausschuss besteht aus Vertretern der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten, die für Angelegenheiten in ihren Zuständigkeitsbereichen durch den Vorsitz des Rates der Europäischen Union vertreten werden können, einerseits und aus Vertretern Koreas andererseits. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls wird jede Vertragspartei durch hohe Beamte aus ihrer jeweiligen Verwaltung vertreten, die über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich Kulturfragen und kulturelle Gebräuche verfügen.
3 Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Generaldirektor für das Amt für Multimediainhalte des koreanischen Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus (Content Policy Bureau of the Ministry of Culture, Sports and Tourism of Korea) und dem Direktor für Kultur und Medien der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Jeder Vorsitzende kann sich durch seinen jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.
Article 2 Vertretung
1 Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Ausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Ausschusses verwaltet.
2 Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Ausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters mit. Der Stellvertreter eines Ausschussmitglieds verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.
Article 3 Sitzungen
1 Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.
2 Alle Sitzungen werden vom Sekretariat des Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Ausschusses die Einberufung spätestens drei Monate vor Sitzungsbeginn an die Ausschussmitglieder ergehen.
Article 4 Delegationen
Die Mitglieder des Ausschusses können von Beamten begleitet werden. Vor jeder Sitzung wird den Vorsitzenden des Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.
Article 5 Beobachter und Sachverständige
Die Vorsitzenden des Ausschusses können ad hoc Beobachter und Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
Article 6 Sekretariat
Die Kontaktstellen der Vertragsparteien gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Ausschusses wahr.
Article 7 Unterlagen
Stützt sich der Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses nummeriert und als Unterlagen des Ausschusses verteilt.
Article 8 Schriftverkehr
1 Der an die Ausschussvorsitzenden gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Ausschusses zur Verteilung an die Ausschussmitglieder übermittelt.
2 Der von den Ausschussvorsitzenden ausgehende Schriftverkehr wird den Empfängern vom Sekretariat des Ausschusses übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Ausschussmitglieder verteilt.
Article 9 Tagesordnung
1 Das Sekretariat des Ausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern sowie den Vorsitzenden des Ausschusses zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens zwei Monate vor Beginn der Sitzung übermittelt.
2 Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.
3 Die Vorsitzenden des Ausschusses können die in Absatz 1 genannten Fristen einvernehmlich verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.
Article 10 Protokoll
1 Das Sekretariat des Ausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an.
2 Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe a) der dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und c) der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.
3 Das Protokoll enthält ferner eine Liste aller Teilnehmer an der Sitzung.
4 Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Protokollentwurfs oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Ausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Den Ausschussmitgliedern wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.
Article 11 Beschlüsse und Empfehlungen
1 Um die Ziele des Protokolls zu erreichen kann der Ausschuss befugt sein, in den im Protokoll genannten Fällen Beschlüsse oder Empfehlungen zu allen Angelegenheiten zu fassen.
2 Der Ausschuss erlässt Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Diese tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“.
3 Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Ausschusses. Das Sekretariat des Ausschusses verteilt Beschlüsse oder Empfehlungen, die dem schriftlichen Verfahren unterliegen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihrer Annahme an die Mitglieder des Ausschusses. Das Sekretariat des Ausschusses stellt fest, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen worden ist, und teilt dies den Mitgliedern des Ausschusses mit.
4 Das Sekretariat des Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands und verteilt sie an die Mitglieder des Ausschusses. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.
5 Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von den Ausschussvorsitzenden unterzeichnet werden.
Article 12 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit
1 Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.
2 Legt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.
3 Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.
Article 13 Kosten
1 Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.
2 Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
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