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Seqlense EUR-Lex

2014/734/EU: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist

CELEX
32014D0734
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-09
In force since
2014-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2 Die Vertreter der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Article 2

Der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab ….

Article 1 Anwendbare Ursprungsregeln

1 Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

2 Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Article 2 Streitbeilegung

1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

2 Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Article 3 Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Article 4 Rücktritt vom Übereinkommen

1 Sofern die Europäische Union oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

2 Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zulässig ist.

Article 5 Übergangsbestimmungen — Kumulierung

1 Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls, geändert durch das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union , werden zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.

2 Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.

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