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Seqlense EUR-Lex

2014/756/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. Oktober 2014 über die von Deutschland gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Beschränkungen der Zulassungen von IPBC- und propiconazolhaltigen Biozidprodukten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7909) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014D0756
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-29
In force since
2014-10-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Dieser Beschluss gilt für Produkte mit folgenden Antragsnummern im Referenzmitgliedstaat, wie im Register für Biozidprodukte erfasst: 2010/2709/7626/UK/AA/8666 2010/2709/8086/UK/AA/9499 2010/2709/7307/UK/AA/8801

Article 2

Der Vorschlag Deutschlands, die in Artikel 1 genannten Biozidprodukte für das Sprühen im Außenbereich nicht zuzulassen, wird abgelehnt.

Article 3

Die Zulassungen von Biozidprodukten mit der Antragsnummer 2010/2709/7626/UK/AA/8666 sind an die Bedingung geknüpft, dass das Etikett der Produkte den folgenden Hinweis enthält: „Das Produkt (Name des Produkts einfügen) darf nur für vollautomatisierte Tauchvorgänge verwendet werden, bei denen alle Schritte der Behandlung und Trocknung mechanisiert sind und keine manuelle Handhabung erfolgt, auch dann, wenn die behandelten Gegenstände zum Abtropfen/Trocknen und zur Lagerung durch den Tauchtank geführt werden (sofern sie nicht bereits vor der Beförderung zur Lagerung handtrocken sind). Gegebenenfalls müssen die zu behandelnden Holzgegenstände vor der Behandlung und während des Tauchvorgangs vollständig gesichert werden (z. B. durch Spanngurte oder Klemmvorrichtungen) und dürfen die behandelten Gegenstände erst dann manuell gehandhabt werden, wenn sie handtrocken sind.“

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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