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Seqlense EUR-Lex

2014/790/EU: Beschluss des Rates vom 10. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32014D0790
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-10
In force since
2014-11-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“), zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Article 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Article 2

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Relations

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Versions

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