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Seqlense EUR-Lex

2014/836/EU: Beschluss des Rates vom 27. November 2014 zur Bestimmung von Folge- und Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Beendigung der Beteiligung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an bestimmten Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden

CELEX
32014D0836
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-27
In force since
2014-11-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte gelten bis zum 7. Dezember 2014 weiterhin für das Vereinigte Königreich.

Article 2

1 Spätestens zehn Tage nach dem 30. November 2014 leitet das Vereinigte Königreich eine umfassende Durchführbarkeitsstudie ein, um den Nutzen und die praktischen Vorteile einer erneuten Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen und die hierzu erforderlichen Schritte zu bewerten. Dabei handelt es in enger Abstimmung mit den an der Durchführung der Prüm-Beschlüsse beteiligten Stellen im Vereinigten Königreich, den Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol und Eurojust.

2 Bis zum 30. September 2015 veröffentlicht das Vereinigte Königreich die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie nach Absatz 1.

3 Sollte die Durchführbarkeitsstudie zu einem positiven Ergebnis führen beschließt das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 2015, ob es dem Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte. Diese Mitteilung ist binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 vorzunehmen.

Article 3

Bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses, mit dem die erneute Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Prüm-Beschlüssen bestätigt wird, ist das Vereinigte Königreich nicht berechtigt, zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken auf die mit der Verordnung Nr. 603/2013 eingerichtete Eurodac-Datenbank zuzugreifen.

Article 4

Falls das Vereinigte Königreich dem Rat nicht binnen vier Wochen ab dem 31. Dezember 2015 mitteilt, dass es sich an den Prüm-Beschlüssen beteiligen möchte, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Folgen der Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs an diesen Beschlüssen vor.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am 30. November 2014 in Kraft.

Relations

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