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Seqlense EUR-Lex

2014/843/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/747/EU, Euratom zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8924)

CELEX
32014D0843
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-11-26
In force since
2014-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln: Lieferung von Baugrundstücken (Nummer 9).“

Article 1a

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 7 des Anhangs X Teil B (Krankenhäuser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,01 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Article 1b

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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