2014/843/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/747/EU, Euratom zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8924)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bei den folgenden Gruppen von im Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln: Lieferung von Baugrundstücken (Nummer 9).“
Article 1a
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 7 des Anhangs X Teil B (Krankenhäuser) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,01 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 1b
Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,004 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions