2014/851/EU, Euratom: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. November 2014 zur Änderung der Entscheidung 96/565/Euratom, EG zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8933)
Text
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Article 2a
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 1 des Anhangs X Teil B (Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 2b
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,15 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 2c
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,45 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
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