2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
1 Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten oder geplanten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die der Eurobank Ergasias SA. („Eurobank“) von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von der Hellenischen Republik garantiert wurde (Maßnahme L2); b) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1341 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Eurobank im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); c) die Verpflichtungserklärung über 528 Mio. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Eurobank abgab (Maßnahme B3); d) die Rekapitalisierung in Höhe von 5839 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4); e) die Rekapitalisierungsverpflichtung in Höhe von 2864 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank nach der Aufstockung des Aktienkapitals um 2864 Mio. EUR zusagte, nachdem die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre am 12. April 2014 gemäß dem HFSF-Gesetz 3864/2010 in seiner geänderten Fassung diese Aufstockung genehmigt hatte (Maßnahme C); f) die Kapitalzuführung in Höhe von 395 Mio. EUR, die der HFSF der Nea Proton Bank am 28. August 2013 gewährte (Maßnahme NP3).
2 In Anbetracht des am 16. April 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Eurobank-Gruppe (Eurobank Ergasias S.A und alle ihre griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankensektor) und der Verpflichtungen, die Griechenland am 16. April 2014 vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 950 Mio. EUR, die Griechenland der Eurobank im Mai 2009 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); b) die der Eurobank von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 12 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); c) die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 3970 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); d) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1341 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); e) die Verpflichtungserklärung über 528 Mio. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Eurobank abgab (Maßnahme B3); f) die Rekapitalisierung in Höhe von 5839 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4); g) die Rekapitalisierungsverpflichtung in Höhe von 2864 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank nach der Aufstockung des Aktienkapitals um 2864 Mio. EUR zusagte, nachdem die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre am 12. April 2014 gemäß dem HFSF-Gesetz 3864/2010 in seiner geänderten Fassung diese Aufstockung genehmigt hatte (Maßnahme C); h) die Kapitalzuführung in Höhe von 80 Mio. EUR, die Griechenland der Proton Bank im Mai 2009 gewährte (Maßnahme Pr1); i) die Deckung der Finanzierungslücke von insgesamt 1121,6 Mio. EUR bei den von der Proton Bank auf die Nea Proton Bank übertragenen Tätigkeiten durch den Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund (HDIGF) und den HFSF im Oktober 2011 und im Mai 2012 (Maßnahme NP1); j) die Kapitalzuführung in Höhe von insgesamt 515 Mio. EUR, die der HFSF der Nea Proton Bank im Oktober 2011, im Februar 2012, im August 2012 und im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme NP2); k) die Kapitalzuführung in Höhe von 395 Mio. EUR, die der HFSF der Nea Proton Bank am 28. August 2013 gewährte (Maßnahme NP3); l) die Deckung der Finanzierungslücke von insgesamt 677 Mio. EUR bei den von der T Bank auf die Hellenic Postbank („TT Bank“) übertragenen Tätigkeiten, durch den HDIGF und den HFSF im Dezember 2011 und im Februar 2013 (Maßnahme T); m) die Kapitalzuführung in Höhe von 224,96 Mio. EUR, die Griechenland der TT Bank im Mai 2009 gewährte (Maßnahme TT); n) die Deckung der Finanzierungslücke von insgesamt 3732,6 Mio. EUR bei den von der TT Bank auf die New Hellenic Postbank („New TT Bank“) übertragenen Tätigkeiten durch den HDIGF und den HFSF im Januar und Juni 2013 (Maßnahme NTT1); o) die Kapitalzuführung in Höhe von 500 Mio. EUR, die der HFSF der New TT Bank am 29. Januar 2013 gewährte (Maßnahme NTT2).
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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