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Seqlense EUR-Lex

2014/919/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

CELEX
32014D0919
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2014-12-09
In force since
2014-12-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(5 Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, wird Zypern die Umstrukturierung des Banken- und des genossenschaftlichen Kreditsektors fortführen, die Beaufsichtigung und Regulierung im Zusammenhang mit dem laufenden Übergang zum EAM weiter ausbauen, eine Reform des Umschuldungsrahmens durchführen und beschränkende Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Fahrplan unter Wahrung der Finanzstabilität schrittweise aufheben. Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor: a) Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Zahlungen und Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Die schrittweise Lockerung der externen beschränkenden Maßnahmen erfolgt unter Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors und der Aufrechterhaltung komfortabler Liquiditätspuffer. Die Zentralbank Zyperns (im Folgenden ‚CBC‘) prüft die Umsetzung der Beschränkungen vor Ort und ergreift gegebenenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen. Eine weitere Liberalisierung der externen beschränkenden Maßnahmen wird von den Behörden erst nach erfolgreichem Abschluss der umfassenden Bewertung und einem reibungslosen Übergang zum EAM erwogen. Ziel ist es, die Kontrollen nur so lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Nach dem Abschluss der umfassenden Bewertung wird der Fahrplan für die schrittweise Lockerung der beschränkenden Maßnahmen aktualisiert und veröffentlicht. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme; b) Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und des unionsweiten Stresstests; c) offizielle Genehmigung von Umstrukturierungsplänen gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften vor Bereitstellung staatlicher Beihilfen. Banken mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungshilfe ersuchen. Banken, für die eine Umstrukturierung geplant ist, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne; d) Schaffung und Einsatz des Kreditregisters; e) vollständige Umsetzung des Regulierungsrahmens im Hinblick auf Kreditvergabe, Wertminderung von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen unter Berücksichtigung des Übergangs zum EAM; f) Einführung verbindlicher Offenlegungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Banken die Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit den Behörden und Märkten gegenüber regelmäßig offenlegen; g) Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird; h) Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken, u. a. durch Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien; i) Gewährleistung der angesichts der neuen Aufgaben der Zentralbank erforderlichen Personalressourcen und Anpassungen, unter anderem durch Gewährleistung einer Trennung der Abwicklungs- und der Aufsichtsfunktion sowie durch Umsetzung des Einheitlichen Regelwerks, einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ; j) Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Fristen des EAM. Dies umfasst insbesondere eine Überarbeitung des Verhaltenskodex sowie der Grundsätze und Verfahrensweisen der Banken in Bezug auf Zahlungsrückstände; Überwachung der von der CBC gesetzten Umstrukturierungsziele; Maßnahmen, auf deren Grundlage Kreditgeber angemessene Informationen über die finanzielle Situation von Kreditnehmern erhalten können, und eine Vermögens- und Lohnpfändung von Kreditnehmern im Zahlungsrückstand beantragen, erwirken und durchführen können; Maßnahmen, um die Übertragung bestehender Einzeldarlehen inklusive aller Garantien und Sicherheiten an Dritte durch Kreditgeber ohne die Zustimmung des Kreditnehmers zu ermöglichen und zu erleichtern; k) Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von Sicherheiten. Diese geht mit der Vorbereitung von auf dem umfassenden Reformrahmen basierenden Rechtsvorschriften einher, mit denen geeignete Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen eingeführt werden und die sicherstellen, dass die überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren reibungslos und effektiv funktionieren. Der neue gesetzliche Rahmen für Umschuldungen im Privatsektor wird nach seiner Reformierung einer Prüfung unterzogen und bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen festgelegt; l) vollständige Angleichung der Regulierung und Beaufsichtigung genossenschaftlicher Kreditinstitute an die von Geschäftsbanken; m) fristgerechte und vollständige Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsplans durch die Genossenschaftsgruppe und Ergreifung weiterer Maßnahmen, um deren operative Kapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensweise mit Zahlungsrückständen, das Management-Informationssystems, Governance und die Verwaltungskapazität zu verbessern; n) weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken.

„(13 Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programms abgearbeitet. Zypern ergreift Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seines Tourismussektors, durch die Umsetzung eines konkreten Aktionsplans zur Erreichung der quantitativen Ziele, die unter anderem in der kürzlich überarbeiteten Tourismusstrategie für 2011-2015 enthaltenen sind, und durch Prüfung des Gesetzes über die zyprische Tourismusorganisation, insbesondere der Artikel, die den Wettbewerb im Tourismussektor hemmen könnten. Zypern setzt eine Luftverkehrsstrategie um, mit der seine Luftfahrtaußenpolitik unter Berücksichtigung der Luftfahrtaußenpolitik und der Luftverkehrsabkommen der Union angepasst wird und die gleichzeitig eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.“

„(16 Zypern erarbeitet eine umfassende und kohärente Wachstumsstrategie unter Berücksichtigung der laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, der weiteren Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie der relevanten Unionsinitiativen unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Anwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Die Wachstumsstrategie wird von der Stelle entwickelt, koordiniert und umgesetzt, die aus der bereits eingesetzten Task-Force für Wachstum hervorgeht und im nationalen institutionellen Rahmen verankert wird.“

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Relations

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