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2014/761/EU: Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Anwendung der Vorschriften des Energiebinnenmarktes zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

CELEX
32014H0761
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
2014-10-29
In force since
2014-11-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2014 zur Anwendung der Vorschriften des Energiebinnenmarktes zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft (2014/761/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist Vertragspartei der Energiegemeinschaft, deren Ziel die Schaffung eines einheitlichen Regulierungsraumes für Energiemärkte in Europa ist. (2) Die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft streben eine Integration ihrer Energiemärkte in den EU-Energiebinnenmarkt durch Anpassung der EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität und deren Übernahme in das jeweilige nationale Recht an.

(3) Die wichtigsten Grundsätze der EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität sind in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt , in der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt , in der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und in der Verordnung (EG) Nr.

715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, die seit dem 3. März 2011 in den Mitgliedstaaten gelten. Wichtige Regelungen der EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität sind auch in rechtsverbindlichen Netzkodizes und Leitlinien festgelegt, die auf der Grundlage der genannten Rechtsvorschriften angenommen wurden oder sich teilweise noch in der Ausarbeitung befinden. (4) Die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sind verpflichtet, die genannten Richtlinien und Verordnungen zum 1.

Januar 2015 umzusetzen und die Durchführungsmaßnahmen bis auf wenige Ausnahmen ab demselben Datum anzuwenden. Die Netzkodizes und Leitlinien werden zudem schrittweise in die Rechtsordnung der Energiegemeinschaft übernommen. (5) Es ist vorgesehen, dass weitere EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität von den Vertragsparteien umgesetzt werden, insbesondere die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen , die Verordnung (EU) Nr.

994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 . (6) Der geografische Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität umfasst das gesamte Hoheitsgebiet der EU.

(7) Am 23. September 2014 nahm die Energiegemeinschaft eine Auslegungsvorgabe des Ministerrats gemäß Artikel 94 des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft an, damit in den Rechtsakten der Energiegemeinschaft, die EU-Rechtsvorschriften enthalten, Energieflüsse, Einfuhren und Ausfuhren sowie kommerzielle und den Ausgleich betreffende Transaktionen, Netzkapazitäten und Verbindungsleitungen zwischen den Vertragsparteien und den EU-Mitgliedstaaten genauso behandelt werden wie die entsprechenden Energieflüsse, Einfuhren, Ausfuhren, Transaktionen, Kapazitäten und Infrastrukturen zwischen den jeweiligen Vertragsparteien, die unter die Rechtsvorschriften der Energiegemeinschaft fallen.

(8) Eine einheitliche Behandlung der grenzüberschreitenden Energieflüsse, grenzüberschreitenden Transaktionen und grenzüberschreitenden Infrastruktur (Verbindungsleitungen) zwischen allen Parteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist ein wichtiges Element des einheitlichen Regulierungsraumes für den Gas- und Stromhandel und ein unverzichtbares Element zur Erreichung der Ziele der Energiegemeinschaft. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Entscheidungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Zusammenarbeit zwischen dem Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft und der Agentur erforderlich, um die Integration der Vertragsparteien in den EU-Energiebinnenmarkt zu erleichtern — HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1. Die Mitgliedstaaten, einschließlich der von ihnen gemäß den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität zu benennenden Regulierungsbehörden, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten werden aufgefordert, bei der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität zwischen den Vertragsparteien und den EU-Mitgliedstaaten mit den nationalen Behörden und Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft zusammenzuarbeiten. 2. Die Mitgliedstaaten, einschließlich der von ihnen gemäß den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität zu benennenden Regulierungsbehörden, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten werden aufgefordert, bei der Durchführung der EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität bei sämtlichen Verweisen auf a) Energieflüsse, Einfuhren und Ausfuhren sowie kommerzielle und den Ausgleich betreffende Transaktionen, b) die Netzkapazität, c) bestehende oder neue Gas- und Strominfrastruktur, die die Grenzen, Zonen, Entry-Exit-Gebiete oder Regelzonen zwischen den Mitgliedstaaten überschreiten, auch auf die Energieflüsse, Einfuhren, Ausfuhren, Transaktionen, Kapazitäten und Infrastrukturen Bezug zu nehmen, die die Grenzen zwischen den Vertragsparteien und den EU-Mitgliedstaaten überschreiten.

3. In den EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität enthaltene Bezugnahmen auf die Zusammenarbeit und die gemeinsamen Tätigkeiten der nationalen Einrichtungen, Behörden und Wirtschaftsbeteiligten sollten auch als Bezugnahmen auf die Zusammenarbeit und die gemeinsamen Tätigkeiten der nationalen Einrichtungen, Behörden und Wirtschaftsbeteiligten der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien verstanden werden. 4. Wird in Rechtsakten der EU-Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt für Gas und Elektrizität auf „ Auswirkungen “ auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten Bezug genommen, sollte diese Bezugnahme auch als eine Auswirkung auf die Vertragsparteien oder auf eine Vertragspartei und einen Mitgliedstaat verstanden werden.

5. In den Fällen, in denen die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den Energiebinnenmarkt für Erdgas und Elektrizität befugt ist, Beschlüsse zu fassen, wird sie ersucht, mit dem Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft, sofern dieser im Rahmen des Besitzstands des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft zuständig ist, zusammenzuarbeiten, um die Kohärenz der von beiden Organen angenommenen Rechtsakte zu ermöglichen. 6. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten, die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die Wirtschaftsbeteiligten und den Regulierungsausschusses der Energiegemeinschaft gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2014 Für die Kommission Günther Oettinger Vizepräsident

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