Empfehlung des Rates vom 18. Februar 2014 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (neunter EEF) für das Haushaltsjahr 2012 2014/C 289/02 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits , geändert durch das am 25.
Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen , gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (im Folgenden „ Internes Abkommen “ ), mit dem unter anderem der neunte Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „ neunter EEF “ ) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3, gestützt auf die Finanzregelung vom 27.
März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds , insbesondere auf die Artikel 96 bis 103, nach Prüfung der zum 31. Dezember 2012 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des neunten EEF sowie des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des 8., 9. und 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zum Haushaltsjahr 2012 mit den Antworten der Kommission, die in diesem Jahresbericht enthalten sind, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 32 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des neunten EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen.
(2) Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge desneunten EEF im Haushaltsjahr 2012 insgesamt zufriedenstellend ausgeführt — EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission die Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des neunten EEF für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilen. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014 . Im Namen des Rates Der Präsident G. Stournaras