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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014L0090
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2014-07-23
In force since
2014-09-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch die einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Instrumente in Bezug auf Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe ausgestattet werden sollen, sowie die Gewährleistung des freien Verkehrs solcher Ausrüstung innerhalb der Union.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. „Schiffsausrüstung“ Ausrüstung, die nach Artikel 3 in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt; 2. „EU-Schiff“ ein Schiff, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt und in den Anwendungsbereich der internationalen Übereinkommen fällt; 3. „internationale Übereinkommen“ die nachstehenden im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommenen Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, die in Kraft getreten sind und in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, durch den Flaggenstaat gelten: das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG), das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL), das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS); 4. „Prüfnormen“ die Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen bzw. Einrichtungen festgelegt wurden: der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), der Internationalen Fernmelde-Union (ITU), dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), der Kommission gemäß Artikel 8 und Artikel 27 Absatz 6 dieser Richtlinie, den in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Union beigetreten ist, anerkannten Regelungsbehörden; 5. „internationale Instrumente“ die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Prüfnormen; 6. „Steuerrad“ das in Artikel 9 genannte und in Anhang I dargestellte Kennzeichen oder gegebenenfalls die in Artikel 11 genannte elektronische Kennzeichnung; 7. „notifizierte Stelle“ eine entsprechend Artikel 17 von der zuständigen nationalen Verwaltung eines Mitgliedstaats notifizierte Einrichtung; 8. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 9. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung auf dem Unionsmarkt; 10. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 11. „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 12. „Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 13. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 14. „Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler; 15. „Akkreditierung“ eine Akkreditierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 16. „nationale Akkreditierungsstelle“ die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 17. „Konformitätsbewertung“ das von den notifizierten Stellen gemäß Artikel 15 durchgeführte Verfahren zur Bewertung, ob Schiffsausrüstung die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt; 18. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 19. „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von Schiffsausrüstung, mit der EU-Schiffe bereits ausgestattet wurden oder die mit der Absicht der Ausstattung von EU-Schiffen erworben wurde, abzielt; 20. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass in der Lieferkette befindliche Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitgestellt wird; 21. „EU-Konformitätserklärung“ eine vom Hersteller entsprechend Artikel 16 ausgestellte Erklärung; 22. „Produkt“ einen Gegenstand der Schiffsausrüstung.

Article 3 Anwendungsbereich

1 Diese Richtlinie gilt für Ausrüstung, mit der ein EU-Schiff ausgestattet oder auszustatten ist, für die nach den internationalen Instrumenten die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, unabhängig davon, ob sich das Schiff zu dem Zeitpunkt, zu dem es mit der Ausrüstung ausgestattet wird, in der Union befindet.

2 Ungeachtet der Tatsache, dass die in Absatz 1 genannte Ausrüstung auch in den Anwendungsbereich anderer Instrumente des Unionsrechts als dieser Richtlinie fallen kann, gilt für die Zwecke des Artikels 1 für diese Ausrüstung ausschließlich die vorliegende Richtlinie.

Article 4 Anforderungen an Schiffsausrüstung

1 Schiffsausrüstung, mit der die zu dem in Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt oder danach an Bord eines EU-Schiffs ausgestattet wird, muss hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung den Anforderungen der internationalen Instrumente entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ausstattung an Bord gelten.

2 Die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach Absatz 1 ist ausschließlich anhand der Prüfnormen und durch die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.

3 Die internationalen Instrumente finden unbeschadet des Verfahrens der Konformitätsprüfung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.

4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen und Normen sind entsprechend Artikel 35 Absatz 2 einheitlich anzuwenden.

Article 5 Anwendung

1 Wenn die Mitgliedstaaten für Schiffe, die ihre Flagge führen, nach den internationalen Übereinkommen erforderliche Bescheinigungen ausstellen, verlängern oder mit einem Vermerk versehen, stellen sie sicher, dass die Schiffsausrüstung an Bord dieser Schiffe den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.

2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Schiffsausrüstung an Bord von Schiffen, die ihre Flagge führen, den Anforderungen der internationalen Instrumente entspricht, die für bereits an Bord befindliche Ausrüstung gelten. Damit eine einheitliche Anwendung dieser Maßnahmen sichergestellt ist, werden der Kommission im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 Durchführungsbefugnisse übertragen.

Article 6 Funktionieren des Binnenmarktes

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung oder die Ausstattung mit solcher Ausrüstung an Bord eines EU-Schiffs nicht untersagen und die Ausstellung von Bescheinigungen für diese Ausrüstung oder die Verlängerung dieser Bescheinigungen für Schiffe, die ihre Flagge führen, nicht verweigern, wenn die Ausrüstung den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

Article 7 Umflaggung eines Schiffs zur Flagge eines Mitgliedstaats

1 Ein Nicht-EU-Schiff, das zur Flagge eines Mitgliedstaats umgeflaggt werden soll, muss im Zuge der Umflaggung von dem einflaggenden Mitgliedstaat daraufhin überprüft werden, ob der Zustand der Schiffsausrüstung den Sicherheitszeugnissen entspricht und ob die Ausrüstung entweder dieser Richtlinie genügt und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist oder ob die Verwaltung dieses Mitgliedstaats sich vergewissert hat, dass sie gleichwertig ist mit Schiffsausrüstung, für die ab dem 18. September 2016 Bescheinigungen gemäß dieser Richtlinie ausgestellt wurden.

2 Kann der Zeitpunkt der Ausstattung mit Schiffausrüstung an Bord nicht festgestellt werden, so können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Instrumente hinreichende Gleichwertigkeitsanforderungen festlegen.

3 Ist die Ausrüstung nicht mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen oder wird sie von der Verwaltung nicht als gleichwertig eingestuft, so muss sie ersetzt werden.

4 Für Schiffsausrüstung, die nach diesem Artikel als gleichwertig eingestuft wurde, wird von dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt, die stets mit der Ausrüstung mitzuführen ist. Diese Bescheinigung enthält die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Beibehaltung der Ausrüstung an Bord des Schiffs und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung.

Article 8 Normen für Schiffsausrüstung

1 Unbeschadet der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , setzt sich die Union weiterhin dafür ein, dass die IMO und Normungsgremien angemessene internationale Normen, unter anderem ausführliche technische Spezifikationen und Prüfnormen, für Schiffsausrüstung ausarbeiten, deren Installation oder Verwendung an Bord für erforderlich gehalten wird, um die Sicherheit auf See und den Schutz vor Meeresverschmutzung zu verbessern. Die Kommission wird diese Entwicklung regelmäßig beobachten.

2 Fehlt für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung eine entsprechende internationale Norm, so wird der Kommission in Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet ist, zur Beseitigung einer unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, wobei sie etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung trägt. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt. Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO eine Norm für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung verabschiedet hat.

3 In Ausnahmefällen, soweit dies aufgrund einer geeigneten Analyse hinreichend begründet und zur Beseitigung einer festgestellten unannehmbaren Bedrohung für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt erforderlich ist, die auf einen ernsten Mangel oder eine ernste Anomalie einer geltenden, von der Kommission nach Artikel 35 Absatz 2 oder 3 angegebenen Norm für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung zurückzuführen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 37 harmonisierte technische Spezifikationen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen, jedoch nur insoweit, als dies für die Beseitigung des ernsten Mangels oder der ernsten Anomalie notwendig ist; dabei trägt die Kommission etwaigen laufenden Arbeiten im Rahmen der IMO Rechnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte angemessene Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt. Diese technischen Spezifikationen und Prüfnormen gelten vorläufig, bis die IMO die für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung geltende Norm überarbeitet hat.

4 Die nach den Absätzen 2 und 3 festgelegten technischen Spezifikationen und Normen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.

Article 9 Das Steuerrad-Kennzeichen

1 Schiffsausrüstung, für die entsprechend den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, dass sie die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt, wird mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen.

2 Das Steuerrad-Kennzeichen wird an keinem anderen Produkt angebracht.

3 Das zu verwendende Steuerrad-Kennzeichen muss dem Muster in Anhang I entsprechen.

4 Für die Verwendung des Steuerrad-Kennzeichens gelten die allgemeinen Grundsätze des Artikels 30 Absatz 1 sowie Absätze 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.

Article 10 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens

1 Das Steuerrad-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

2 Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase anzubringen.

3 Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde.

4 Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.

Article 11 Elektronische Kennzeichnung

1 Um die Marktüberwachung zu erleichtern und die Fälschung der in Absatz 3 genannten spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung zu verhindern, können die Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form ergänzen oder ersetzen. In diesem Fall gelten die Artikel 9 und 10 gegebenenfalls entsprechend.

2 Die Kommission nimmt eine Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die Verwendung der elektronischen Kennzeichnung als Ergänzung oder Ersatz für das Steuerrad-Kennzeichen vor.

3 Die Kommission kann nach Artikel 37 delegierte Rechtsakte erlassen, um festzulegen, welche spezifischen Gegenstände der Schiffsausrüstung mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für diese delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

4 Der Kommission werden Durchführungsbefugnisse übertragen, um nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und Verwendung elektronischer Kennzeichnungen festzulegen.

5 Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ergänzen.

6 Im Falle von Ausrüstung, die nach Absatz 3 bestimmt wird, ist es nach fünf Jahren nach dem Tag der Festlegung der entsprechenden technischen Kriterien gemäß Absatz 4 zulässig, das Steuerrad-Kennzeichen durch eine elektronische Kennzeichnung in geeigneter und zuverlässiger Form zu ersetzen.

Article 12 Pflichten der Hersteller

1 Durch das Anbringen des Steuerrad-Kennzeichens garantieren die Hersteller, dass die Schiffsausrüstung, auf der dieses Kennzeichen angebracht ist, entsprechend den nach Artikel 35 Absatz 2 umgesetzten technischen Spezifikationen und Normen entworfen und hergestellt wurde, und die in den Absätzen 2 bis 9 festgelegten Pflichten erfüllen.

2 Die Hersteller erstellen die erforderlichen technischen Unterlagen und lassen die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.

3 Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Schiffsausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung entsprechend Artikel 16 aus und bringen das Steuerrad-Kennzeichen nach den Artikeln 9 und 10 an.

4 Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 16 nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang auf; wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.

5 Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente nach Artikel 4, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, werden berücksichtigt. Ist dies nach Anhang II erforderlich, lassen die Hersteller eine neue Konformitätsbewertung durchführen.

6 Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder, soweit angemessen, in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder auf bzw. in beiden angegeben werden.

7 Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

8 Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beiliegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente oder Prüfnormen vorgeschriebenen Unterlagen.

9 Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt, auf dem sie das Steuerrad-Kennzeichen angebracht haben, nicht den geltenden, nach Artikel 35 Absätze 2 und 3 umgesetzten Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung und Prüfnormen entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

10 Die Hersteller händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen umgehend alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus, gewähren dieser Behörde entsprechend Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Zugang zu ihren Räumlichkeiten für Marktüberwachungsmaßnahmen und stellen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie Produktmuster bereit oder gewähren Zugang zu den Mustern. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

Article 13 Bevollmächtigte

1 Ein Hersteller, der seinen Sitz nicht im Gebiet mindestens eines Mitgliedstaats hat, benennt schriftlich einen Bevollmächtigten für die Union; in dem betreffenden Auftrag sind der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten anzugeben.

2 Die Erfüllung der Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

3 Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden für mindestens zehn Jahre nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens; wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung; b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören.

Article 14 Sonstige Wirtschaftsakteure

1 Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit angemessen, auf bzw. in beiden an.

2 Einführer und Händler händigen einer zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen oder annehmbaren Sprache aus. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Produkten verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

3 Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 12, wenn er Schiffsausrüstung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein EU-Schiff damit ausstattet oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

4 Während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens — wobei der Zeitraum keinesfalls kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung — müssen die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Folgendes angeben: a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben; b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

Article 15 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in Anhang II festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers im Hinblick auf die von einer notifizierten Stelle durchzuführende Konformitätsbewertung für einen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung auf eine der Optionen zurückgreift, die die Kommission durch Durchführungsrechtsakte vorgibt, die sie gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlässt, wobei er eines der folgenden Verfahren wählen kann: a) EG-Baumusterprüfung (Modul B) — in diesem Fall sind folgende Prüfungen erforderlich, bevor Schiffsausrüstung in Verkehr gebracht werden kann: Qualitätssicherung Produktion (Modul D) oder Qualitätssicherung Produkt (Modul E) oder Prüfung der Produkte (Modul F). b) Wird die Schiffsausrüstung in Einzelanfertigung oder in kleinen Mengen und nicht in Serie oder in Massenfertigung hergestellt, so kann das Konformitätsbewertungsverfahren in einer EG-Einzelprüfung bestehen (Modul G).

3 Die Kommission führt mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems eine aktuelle Liste zugelassener Schiffsausrüstung sowie widerrufener oder abgelehnter Anträge und macht diese Liste interessierten Beteiligten zugänglich.

Article 16 EU-Konformitätserklärung

1 Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der entsprechend Artikel 4 festgelegten Anforderungen nachgewiesen wurde.

2 Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in den einschlägigen Modulen in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten.

3 Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung und die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 1.

4 Wenn ein EU-Schiff mit Schiffsausrüstung ausgestattet wird, ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die betreffende Ausrüstung auszustellen und an Bord mitzuführen, bis die betreffende Ausrüstung von dem Schiff entfernt wird. Sie ist vom Hersteller in die Sprache(n) zu übersetzen, die der Flaggenmitgliedstaat vorschreibt, darunter in mindestens eine Sprache, die im Seeverkehrssektor üblicherweise verwendet wird.

5 Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung ist der notifizierten Stelle oder den Stellen zu übermitteln, die die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat/haben.

Article 17 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

1 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

2 Notifizierte Stellen müssen die Anforderungen des Anhangs III erfüllen.

Article 18 Notifizierende Behörden

1 Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überprüfung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 20, zuständig ist.

2 Notifizierte Stellen sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Kommission kann als Beobachter am Überprüfungsverfahren teilnehmen.

3 Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und die Überprüfung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle auszuführen sind.

4 Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überprüfung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Anhangs V entsprechend genügen. Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehendem Haftungsanspruch treffen.

5 Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von der in Absatz 4 genannten Stelle ausgeführt werden.

6 Die notifizierende Behörde muss die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.

Article 19 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

1 Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überprüfung solcher Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

2 Die Kommission macht diese Informationen mittels des für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems der Öffentlichkeit zugänglich.

Article 20 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

1 Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des Anhangs III erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.

2 Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

3 Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.

4 Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Bewertung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von dem Unterauftragnehmer oder dem Tochterunternehmens gemäß dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.

Article 21 Änderungen der Notifizierungen

1 Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Anhang III genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten aus dieser Richtlinie nicht nachkommt, so schränkt sie, je nachdem wie schwerwiegend die Nichterfüllung der Anforderungen oder der Pflichten ist, die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie. Sie unterrichtet mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

2 Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Article 22 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

1 Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie aufgrund der ihr vorliegenden oder ihr zur Kenntnis gebrachten Informationen die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten aus dieser Richtlinie durch eine notifizierte Stelle anzweifelt.

2 Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

3 Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.

4 Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis und fordert ihn auf, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Article 23 Pflichten der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit

1 Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren nach Artikel 15 durch oder lassen sie durchführen.

2 Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die in Artikel 12 festgelegten Pflichten nicht erfüllt hat, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

3 Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller auf, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelle die Bescheinigung ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.

Article 24 Pflichten der notifizierten Stellen Informationen bereitzustellen

1 Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde a) alle Fälle von Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf einer Konformitätsbescheinigung, b) alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

2 Die notifizierten Stellen übermitteln der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Verlangen einschlägige Informationen über negative und positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen für dieselben Produkte erstellen, Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Article 25 Rahmen für die Überwachung des EU-Marktes

1 Die Mitgliedstaaten überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Überwachung des EU-Marktes, der in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3.

2 Die nationalen Infrastrukturen und Programme für die Marktüberwachung müssen den Besonderheiten des Schiffsausrüstungssektors — einschließlich der verschiedenen Verfahren, die als Teil der Konformitätsbewertung durchgeführt werden — Rechnung tragen, insbesondere den Verantwortlichkeiten, die der Verwaltung des Flaggenstaats durch die internationalen Übereinkommen auferlegt werden.

3 Im Rahmen der Marktüberwachung können auch Unterlagen und Schiffsausrüstung, die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist, überprüft werden, unabhängig davon, ob sich die Ausrüstung an Bord von Schiffen befindet. Überprüfungen bereits an Bord befindlicher Schiffsausrüstung sind auf Untersuchungen zu beschränken, die durchgeführt werden können, ohne die Funktion der Ausrüstung an Bord zu beeinträchtigen.

4 Beabsichtigen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Stichprobenkontrollen vorzunehmen, so können sie, wenn dies angemessen und praktisch möglich ist, den Hersteller auffordern, die erforderlichen Produktmuster bereitzustellen oder auf Kosten des Herstellers vor Ort Zugang zu den Mustern zu gewähren.

Article 26 Verfahren zur Behandlung von Schiffsausrüstung, mit der eine Gefahr verbunden ist, auf nationaler Ebene

1 Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinreichenden Grund zu der Annahme, dass in dieser Richtlinie geregelte Schiffsausrüstung eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellt, so beurteilen sie, ob die betreffende Schiffsausrüstung alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Schiffsausrüstung die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die sie vorschreiben können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Schiffsausrüstung mit diesen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder sie zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die zuständige notifizierte Stelle entsprechend. Für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen gilt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

2 Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf Schiffe unter seiner Flagge beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission zum Zweck der Marktüberwachung bereitgestellten Informationssystems über die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Beurteilung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

3 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat, beziehungsweise erforderlichenfalls auf Produkte, mit denen EU-Schiffe ausgestattet wurden oder die für die Ausstattung von solchen Schiffen bereitgestellt wurden.

4 Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der von den Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen oder erfüllt er in anderer Weise seine Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nicht, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle angemessenen vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf ihrem nationalen Markt oder die Ausstattung der Schiffe unter ihrer Flagge damit zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

5 Aus den Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die für die Identifizierung der nichtkonformen Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) die Schiffsausrüstung erfüllt nicht die nach Artikel 4 vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung; b) im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens wurden die Prüfnormen nach Artikel 4 nicht erfüllt; c) Mängel in diesen Prüfnormen selbst.

6 Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der betreffenden Schiffsausrüstung sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

7 Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der Informationen über die in Absatz 4 genannten Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

8 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Schiffsausrüstung ergriffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Article 27 EU-Schutzklauselverfahren

1 Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme möglicherweise nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der entsprechenden nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die entsprechende nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

2 Hat sich die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 davon überzeugt, dass das bei der Festlegung der nationalen Maßnahme angewandte Verfahren angemessen ist, die Gefahr umfassend und objektiv zu bewerten, und dass die nationale Maßnahme dem Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entspricht, so kann sie sich auf die Überprüfung beschränken, ob die nationale Maßnahme hinsichtlich der genannten Gefahr angemessen und verhältnismäßig ist.

3 Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.

4 Wird die entsprechende nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die nichtkonforme Schiffsausrüstung von ihrem Markt genommen und erforderlichenfalls zurückgerufen wird. Sie unterrichten die Kommission entsprechend.

5 Wird die entsprechende nationale Maßnahme als nicht gerechtfertigt erachtet, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

6 Wird die Nichtkonformität der Schiffsausrüstung auf Mängel in den Prüfnormen nach Artikel 4 zurückgeführt, so kann die Kommission eine nationale Schutzmaßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden, bestätigen, ändern oder aufheben, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen. Ferner wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem in Artikel 37 genannten Verfahren vorläufige harmonisierte Anforderungen und Prüfnormen für diesen spezifischen Gegenstand der Schiffsausrüstung festzulegen. Die in Artikel 8 Absatz 3 festgelegten Kriterien gelten entsprechend. Diese Anforderungen und Prüfnormen werden von der Kommission kostenfrei zugänglich gemacht.

7 Handelt es sich bei der betreffenden Prüfnorm um eine europäische Norm, so unterrichtet die Kommission das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und befasst den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss mit dieser Angelegenheit. Dieser Ausschuss konsultiert das bzw. die entsprechenden europäischen Normungsgremien und nimmt dazu umgehend Stellung.

Article 28 Gefährdung der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit oder der Umwelt durch konforme Produkte

1 Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 26 Absatz 1 fest, dass Schiffsausrüstung, die die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt, dennoch eine Gefahr für die Seeverkehrssicherheit, für die Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass von der betreffenden Schiffsausrüstung bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr ausgeht oder dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

2 Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden, sich auf sämtliche betroffenen Produkte erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt oder mit denen er EU-Schiffe ausgestattet hat.

3 Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. Aus den bereitgestellten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die für die Identifizierung der betreffenden Schiffsausrüstung erforderlichen Daten, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

4 Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung beschließt die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen vor; für diese Zwecke gilt Artikel 27 Absatz 2 entsprechend.

5 Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und übermittelt ihn unverzüglich allen Mitgliedstaaten und dem bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren.

Article 29 Formale Nichtkonformität

1 Unbeschadet des Artikels 26 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, wenn er einen der folgenden Fälle feststellt: a) das Steuerrad-Kennzeichen wurde unter Verstoß gegen Artikel 9 oder Artikel 10 angebracht; b) das Steuerrad-Kennzeichen wurde nicht angebracht; c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; e) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig; f) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht an das Schiff gesandt.

2 Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Schiffsausrüstung auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Article 30 Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen

1 Im Falle technischer Neuerungen kann die Verwaltung des Flaggenstaats ausnahmsweise die Installation von Schiffsausrüstung an Bord eines EU-Schiffs zulassen, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht, wenn sie sich durch Versuche oder auf andere Art und Weise hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Ausrüstung die Ziele dieser Richtlinie erfüllt.

2 Bei den Versuchsverfahren darf keinerlei Unterschied zwischen im Flaggenmitgliedstaat selbst und in anderen Staaten hergestellter Schiffsausrüstung gemacht werden.

3 Der Flaggenmitgliedstaat stellt für Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die die Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats zur Installation der Ausrüstung auf dem Schiff und etwaige Einschränkungen oder Bestimmungen für deren Verwendung enthält.

4 Gestattet ein Mitgliedstaat die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, für die dieser Artikel gilt, so benachrichtigt der Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon und legt die Berichte über alle einschlägigen Versuche, Bewertungen und Konformitätsbewertungsverfahren vor.

5 Ist die Kommission der Ansicht, dass die Bedingungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so kann sie innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 4 den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, die erteilte Genehmigung innerhalb einer festgesetzten Frist zurückzuziehen. Zu diesem Zweck wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten tätig. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

6 Wird ein Schiff mit Schiffsausrüstung, die unter Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat registriert, so kann der einflaggende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich unter anderem durch Versuche oder praktische Vorführungen davon zu überzeugen, dass diese Ausrüstung mindestens genauso wirksam ist wie Ausrüstung, die den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht.

Article 31 Ausnahmen für Versuchs- oder Erprobungszwecke

Die Verwaltung eines Flaggenstaats darf die Ausstattung eines EU-Schiffs mit Schiffsausrüstung, die nicht den Konformitätsbewertungsverfahren entspricht oder die nicht unter Artikel 30 fällt, aus Versuchs- oder Erprobungsgründen gestatten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Flaggenmitgliedstaat stellt für die Schiffsausrüstung eine Bescheinigung aus, die stets mit der Ausrüstung mitgeführt werden muss und die Genehmigung dieses Mitgliedstaats zur Ausstattung des EU-Schiffs mit dieser Schiffsausrüstung sowie alle erforderlichen Einschränkungen oder andere angemessene Bestimmungen für die Verwendung der betreffenden Ausrüstung enthält; b) die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, den der Flaggenstaat für notwendig erachtet, um die Versuche abzuschließen; dieser Zeitraum sollte so kurz wie möglich sein; c) die Schiffsausrüstung darf nicht anstelle einer Ausrüstung, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, verwendet werden und darf eine solche Ausrüstung nicht ersetzen; diese muss an Bord des EU-Schiffs bleiben und sich in funktionsfähigem und unmittelbar einsatzbereitem Zustand befinden.

Article 32 Ausnahmen im Falle außergewöhnlicher Umstände

1 Muss Schiffsausrüstung in einem Hafen außerhalb der Union ersetzt werden, so kann in gegenüber der Verwaltung des Flaggenstaats hinreichend zu begründenden Ausnahmefällen, in denen es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, das Schiff vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit anderer Schiffsausrüstung an Bord ausgestattet werden.

2 Der Schiffsausrüstung, mit der das Schiff ausgestattet wird, ist ein von einem Mitgliedstaat der IMO, der Vertragspartei der einschlägigen Übereinkommen ist, ausgestelltes Dokument beizufügen, durch das die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der IMO bescheinigt wird.

3 Die Verwaltung des Flaggenstaats ist sofort von der Art und den Merkmalen einer solchen anderen Schiffsausrüstung in Kenntnis zu setzen.

4 Die Verwaltung des Flaggenstaats stellt so bald wie möglich sicher, dass die unter Absatz 1 fallende Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den einschlägigen Anforderungen der internationalen Instrumente und dieser Richtlinie entspricht.

5 Wurde nachgewiesen, dass eine spezifische Schiffsausrüstung, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt, auf dem Markt nicht verfügbar ist, so kann der Flaggen-Mitgliedstaat vorbehaltlich der Absätze 6 bis 8 die die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung zulassen.

6 Die zugelassene Ausrüstung muss so weit wie möglich den Anforderungen und Prüfnormen nach Artikel 4 entsprechen.

7 Der Schiffsausrüstung an Bord ist eine vom Flaggenmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung beizufügen, in der Folgendes aufgeführt ist: a) die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung, die durch die Ausrüstung, für die die Bescheinigung erteilt wurde, ersetzt werden soll; b) die genauen Umstände, unter denen die Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist; c) die genauen Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand deren die Ausrüstung von dem Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, zugelassen wurde; d) gegebenenfalls die bei den einschlägigen Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten Prüfnormen.

8 Der Mitgliedstaat, der eine vorläufige Zulassungsbescheinigung ausstellt, unterrichtet davon unverzüglich die Kommission. Sind nach Ansicht der Kommission die Voraussetzungen der Absätze 6 und 7 nicht erfüllt, so kann sie diesen Mitgliedstaat auffordern, diese Bescheinigung zurückzuziehen, oder andere geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 33 Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind, insbesondere in Bezug auf die Marktüberwachung.

Article 34 Koordinierung der notifizierten Stellen

1 Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen aufgenommen und weitergeführt wird.

2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit der sektoralen Gruppe direkt oder über benannte Vertreter beteiligen.

Article 35 Durchführungsmaßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mittels des von der Kommission für diesen Zweck bereitgestellten Informationssystems Namen und Kontaktdaten der für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit. Die Kommission erstellt eine Liste dieser Behörden, aktualisiert sie regelmäßig und veröffentlicht sie.

2 Die Kommission gibt für jeden Gegenstand der Schiffsausrüstung, für den nach den internationalen Übereinkommen die Zulassung durch die Verwaltung des Flaggenstaats vorgeschrieben ist, die entsprechenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie die in den internationalen Instrumenten festgelegten Prüfnormen mittels Durchführungsrechtsakten an. Bei Erlass dieser Rechtsakte gibt die Kommission ausdrücklich die Zeitpunkte an, ab denen diese Anforderungen und Prüfnormen anzuwenden sind, einschließlich der diesbezüglichen Zeitpunkte für das Inverkehrbringen und die Ausstattung von Schiffen, und zwar im Einklang mit den internationalen Instrumenten und unter Berücksichtigung der Zeiträume für den Bau von Schiffen. Die Kommission kann außerdem einheitliche Kriterien und detaillierte Verfahren für ihre Anwendung festlegen.

3 Die Kommission gibt im Wege von Durchführungsrechtsakten neue, in den internationalen Instrumenten vorgesehene Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen an, die für bereits an Bord vorhandene Ausrüstung gelten, um sicherzustellen, dass Ausrüstung, die an Bord von EU-Schiffen vorhanden ist, den Bestimmungen der internationalen Instrumente entspricht.

4 Die Kommission erstellt und pflegt eine Datenbank, die mindestens folgende Informationen enthält: a) Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die von den notifizierten Stellen bereitgestellt werden; b) Liste und wesentliche Einzelangaben der im Rahmen dieser Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen, die von den Herstellern bereitgestellt werden; c) eine aktuelle Liste der geltenden internationalen Instrumente und der Anforderungen und Prüfnormen, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 Anwendung finden; d) die Liste und der vollständige Text der Kriterien und Verfahren nach Absatz 2; e) Anforderungen und Voraussetzungen für die elektronische Kennzeichnung nach Artikel 11, soweit anwendbar; f) jede andere nützliche Information, die die korrekte Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Wirtschaftsakteure erleichtert. Die Mitgliedstaaten erhalten Zugang zu dieser Datenbank. Sie wird — ausschließlich für Informationszwecke — auch für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

5 Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission erlassen.

Article 36 Änderung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verweise auf Normen nach Anhang III zu aktualisieren, wenn neue Normen zur Verfügung stehen.

Article 37 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. September 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8, 11, 27 und 36 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 38 Ausschuss

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Article 39 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 18. September 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 18. September 2016 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 40 Aufhebung

1 Die Richtlinie 96/98/EG wird mit Wirkung vom 18. September 2016 aufgehoben.

2 Die Anforderungen und Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten erlassen haben, um der Richtlinie 96/98/EG nachzukommen, am 18. September 2016 gelten, finden bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 35 Absatz 2 weiterhin Anwendung.

3 Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Article 41 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 42 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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