Entscheidung der Kommission vom 28/01/2014 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.7098 - SALES & SOLUTIONS / VERBUND / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) |EUROPÄISCHE KOMMISSION | Brüssel, den 28.1.2014 C(2014) 538 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VEREINFACHTES VERFAHREN An die Anmelder Betr.: Sache COMP/M.7098 - SALES & SOLUTIONS / VERBUND / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6(1)(b) der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 23.12.2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen.
Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Sales & Solutions GmbH („SSG“, Deutschland) und die VERBUND AG („VERBUND“, Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland) [2] . 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Bei der SSG handelt es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der EnBW Energie Baden-Württemberg AG. Sie ist im Verkauf von Strom, Gas, Fernwärme und energiebezogenen Dienstleistungen an große und gewerbliche Abnehmer und an Wiederverkäufer in Deutschland tätig. - VERBUND ist in der gesamten Wertschöpfungskette im Stromsektor insbesondere, aber nicht ausschließlich, in Österreich und Deutschland tätig. - Das JV wird Strom aus erneuerbaren Energien und energiebezogene Dienstleistungen sowie möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt auch Erd- und Biogas an Wiederverkäufer sowie große und gewerbliche Abnehmer in Deutschland verkaufen.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [3] fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (Unterzeichnet) Alexander ITALIANER Generaldirektor [1]ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. [2] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 005 vom 09.01.2014, S.
4. [3]ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.