Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
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Article 1 Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen
Mit den von Griechenland zu erstellenden Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 werden für jedes Kalenderjahr die Mengen an wesentlichen Erzeugnissen quantifiziert, die zur Deckung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden: „kleinere Inseln“) erforderlich sind. Griechenland kann seine Bedarfsvorausschätzungen ändern. Artikel 32 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen sinngemäß Anwendung.
Article 2 Festsetzung und Gewährung der Beihilfe
1 Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 legt Griechenland im Rahmen des Programms den Betrag der für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest und berücksichtigt hierbei folgende Faktoren: (a) die besonderen Bedürfnisse der kleineren Inseln und die genauen Qualitätsanforderungen; (b) die traditionellen Handelsströme zu den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres; (c) den wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen; (d) gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen; (e) hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren auf die kleineren Inseln; (f) hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das geringe Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den betreffenden kleineren Inseln.
2 Für die Versorgung einer kleineren Insel mit Erzeugnissen, für die bereits auf einer anderen kleineren Insel Vergünstigungen nach der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.
Article 3 Beihilfebescheinigung und Zahlung
1 Die Beihilfe wird auf Vorlage einer Bescheinigung (im Folgenden: „Beihilfebescheinigung“) gewährt, die vollständig ausgeschöpft ist. Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen muss die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung vorgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt. Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht (a) im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen; (b) wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde; in diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.
2 Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt. Artikel 7 Absatz 5 sowie die Artikel 12, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 25, 26, 28, 32 und 35 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
3 In Feld 20 (Besondere Angaben) der Bescheinigung ist die Angabe „Beihilfebescheinigung“ zu drucken oder zu stempeln.
4 Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.
5 In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
6 Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Beihilfebescheinigung geltende Betrag.
7 Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
Article 4 Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher
Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 treffen die zuständigen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen Marktteilnehmern angewendeten Handelsspannen und Preise prüfen. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige Änderungen werden der Kommission im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 mitgeteilt.
Article 5 Register der Marktteilnehmer
1 Die Eintragung der Marktteilnehmer in das Register gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 setzt voraus, dass diese sich verpflichten, (a) den zuständigen Behörden auf Verlangen alle relevanten Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den Preisen und Gewinnspannen, (b) ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, (c) Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die ihren Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind, (d) weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten, (e) zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den kleineren Inseln die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird.
2 Marktteilnehmer, die unverarbeitete, verarbeitete oder verpackte Erzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 11 in andere Teile der Europäischen Union versenden oder in Drittländer ausführen wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.
3 Verarbeitungsunternehmer, die Verarbeitungserzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 11 oder 12 in Drittländer ausführen oder in die Europäische Union versenden wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären, den Standort des Verarbeitungsbetriebs angeben und gegebenenfalls ausführliche Listen der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.
Article 6 Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Beihilfebescheinigung
1 Die zuständigen Behörden nehmen den von den Marktteilnehmern für jede Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Kopie der Kaufrechnung beigefügt ist. Die Kaufrechnung, das Konnossement oder der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.
2 Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 45 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Bescheinigung nicht überschreiten.
Article 7 Vorlage der Bescheinigungen und Vorführung der Waren
1 Die Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den zuständigen Behörden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Genehmigung zum Entladen der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen.
2 Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der vorgelegten Bescheinigung vorgeführt.
Article 8 Qualität der Erzeugnisse
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 ist gemäß den in der Europäischen Union geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen. Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewährt, so ist diese zurückzuzahlen.
Article 9 Erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen
1 Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft Griechenland nach Anhörung der zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der kleineren Inseln mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen.
2 Beschließt Griechenland nach Anhörung der zuständigen Behörden, die Erteilung von Bescheinigungen einzuschränken, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.
Article 10 Festsetzung einer Höchstmenge je Bescheinigungsantrag
Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen auf den kleineren Inseln oder Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelung beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Bescheinigungsantrag festsetzen. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird. Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Article 11 Bedingungen für Ausfuhr und Versand
1 Für die Ausfuhr und den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
2 Die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt. Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist. Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Europäische Union in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat. Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt sind.
3 Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 2 und in Artikel 12 genannten Mengen nur, wenn der Verarbeitungsbetrieb oder der Ausführer bescheinigt, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung verbracht wurden. Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in Absatz 2 genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Versender bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden. Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung zurück.
Article 12 Traditionelle Ausfuhren und traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen
1 Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 innerhalb der traditionellen Handelsströme auszuführen bzw. zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Bei der Erteilung der notwendigen Genehmigungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden.
2 Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach Absatz 1 ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.
Article 13 Kontrollen
1 Bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gehören.
2 Die bei der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln vorzunehmenden Warenkontrollen erstrecken sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 7 vorgelegten Bescheinigungen. Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen. In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.
Article 14 Einzelstaatliche Verwaltungs- und Überwachungsvorschriften
Die zuständigen Behörden erlassen die notwendigen ergänzenden Vorschriften für die zeitnahe Verwaltung und Überwachung der besonderen Versorgungsregelung. Sie teilen der Kommission auf Verlangen alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 durchzuführen beabsichtigen.
Article 15 Beihilfebetrag
1 Der Betrag der Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, darf die in Artikel 18 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht übersteigen.
2 Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge werden in dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genehmigten Programm festgelegt.
Article 16 Antragstellung
Die Beihilfeanträge für ein Kalenderjahr sind bei der von den zuständigen Behörden Griechenlands benannten Stelle nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.
Article 17 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Article 18 Verspätete Antragstellung
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 16 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 25 Kalendertage ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
Article 19 Rücknahme von Beihilfeanträgen
1 Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Antragsteller jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2 Die Rücknahme eines Antrags im Sinne von Absatz 1 versetzt den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
3 Spätestens bis 31. März jeden Jahres werden die im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Beihilfeanträge geprüft, um die wichtigsten Gründe und potenzielle lokale Trends zu ermitteln.
Article 20 Allgemeine Grundsätze
Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II, Titel VI Kapitel II und den Artikeln 47 und 61 sowie Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates . Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss auch mindestens 5 % der Mengen erfassen, für die die Beihilfe gewährt wird. Griechenland greift in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
Article 21 Vor-Ort-Kontrollen
1 Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
2 Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere nach dem EU-Recht vorgesehene Kontrollen werden wo möglich gleichzeitig durchgeführt.
3 Verhindert der Antragsteller oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt.
Article 22 Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Antragsteller
1 Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden gegebenenfalls folgende Kriterien berücksichtigt: (a) der Beihilfebetrag; (b) die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge; (c) Veränderungen gegenüber dem Vorjahr; (d) die Kontrollergebnisse der Vorjahre; (e) sonstige von Griechenland festzulegende Parameter. Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählt Griechenland 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller nach dem Zufallsprinzip aus.
2 Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
Article 23 Kontrollbericht
1 Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten: (a) die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge; (b) die anwesenden Personen; (c) die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren; (d) Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes; (e) die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden; (f) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle dem Antragsteller angekündigt wurde; (g) sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.
2 Der Antragsteller oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Antragsteller eine Kopie des Kontrollberichts. Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so kann Griechenland vorsehen, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
Article 24 Kürzungen und Ausschlüsse
Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Abschnitt 2 gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt Griechenland Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
Article 25 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1 Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 24 finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller sachlich richtige Angaben übermittelt hat oder belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2 Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags, für die der Antragsteller die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass sie Fehler enthalten oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Antragsteller ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet. Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers gemäß Unterabsatz 1 wird der Beihilfeantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.
Article 26 Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Sanktionen
1 Im Falle von rechtsgrundlosen Zahlungen gilt Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission sinngemäß.
2 Erfolgte die rechtsgrundlose Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Fahrlässigkeit seitens des Antragstellers, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags zuzüglich Zinsen verhängt, die gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 berechnet werden.
Article 27 Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß.
Article 28 Zahlung der Beihilfen
Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr (a) im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung und der Maßnahmen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 178/2014 im Laufe des Jahres, (b) im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, (c) im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
Article 29 Leistungsindikatoren
Griechenland übermittelt der Kommission jährlich mindestens die Angaben zu den Leistungsindikatoren in Anhang II. Diese Angaben sind im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 mitzuteilen.
Article 30 Mitteilungen
1 Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am letzten Tag des Monats, der auf das jeweilige Quartal folgt, folgende zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbare Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Bedarfsvorausschätzung des betreffenden Bezugskalenderjahres, die in den Vormonaten stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken: (a) die Mengen, aufgeschlüsselt nach Versand vom griechischen Festland oder von anderen Inseln; (b) die Höhe der Beihilfe und die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben; (c) die Mengen, für die keine Beihilfebescheinigungen in Anspruch genommen wurden; (d) die nach Verarbeitung gemäß Artikel 11 in Drittländer ausgeführten oder in andere Teile der Europäischen Union versandten Mengen; (e) die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum; (f) den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme. Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Bescheinigungen übermittelt. Die endgültigen Daten über die Versorgungsbilanz jedes Kalenderjahres sind der Kommission bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres mitzuteilen.
2 Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermittelt Griechenland der Kommission folgende Angaben: (a) bis zum 30. April jeden Jahres die eingegangenen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr; (b) bis zum 31. Juli jeden Jahres die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
3 Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
4 Die Mitteilungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 erfolgen ebenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Article 31 Bericht
1 Der Bericht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 enthält insbesondere: (a) Angaben zu allen wichtigen sozioökonomischen und landwirtschaftlichen Entwicklungen; (b) eine Zusammenfassung der verfügbaren materiellen und finanziellen Daten zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen, ergänzt durch eine Analyse dieser Daten und erforderlichenfalls eine Darstellung und Analyse des Wirtschaftssektors, auf den sich die betreffende Maßnahme bezieht; (c) den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen spezifischen und allgemeinen Ziele, zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind; (d) eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Probleme, die bei der Verwaltung und Umsetzung dieser Maßnahmen festgestellt wurden, einschließlich der sich aus der Analyse gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ergebenden Schlussfolgerungen; (e) eine Bewertung der Ergebnisse aller Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen untereinander; (f) folgende Angaben zur besonderen Versorgungsregelung: i) Daten und eine Analyse zur Preisentwicklung und zur Weitergabe der gewährten Vergünstigung sowie Angaben zu den Maßnahmen und Kontrollen, mit denen die Weitergabe der Vergünstigung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sichergestellt wird; ii) unter Berücksichtigung der sonstigen bestehenden Beihilferegelungen eine Analyse der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen gemessen an den durch den Transport zu den kleineren Inseln entstehenden Mehrkosten und den Preisen sowie — im Falle von Erzeugnissen, die zur Verarbeitung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Betriebsmittel bestimmt sind — den Mehrkosten aufgrund der Insellage und der äußersten Randlage; (g) Angaben darüber, inwieweit die Ziele der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen erreicht wurden, gemessen anhand objektiv messbarer Indikatoren; (h) Angaben über die jährliche Versorgungsbilanz der kleineren Inseln insbesondere im Hinblick auf Verbrauch, Entwicklung der Viehbestände, Erzeugung und Handel; (i) die tatsächlich gewährten Beträge für die Durchführung der Maßnahmen des Programms auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Kriterien, wie zum Beispiel die Zahl der begünstigten Erzeuger, die Zahl der Tiere, für die eine Zahlung gewährt wird, die begünstigten Flächen oder die Zahl der betreffenden Betriebe; (j) Angaben über die finanzielle Abwicklung der einzelnen im Programm enthaltenen Maßnahmen; (k) Statistiken über die von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen; (l) die Bemerkungen Griechenlands zur Durchführung des Programms; (m) die jährlichen Angaben zu den Leistungsindikatoren gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung.
2 Die Übermittlung des Berichts gemäß Absatz 1 an die Kommission erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Article 32 Programmänderungen
1 Geplante Änderungen des Förderprogramms gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 werden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt und sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist: (a) die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen; (b) die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung; (c) die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände legt Griechenland Programmänderungsvorschläge höchstens einmal pro Kalenderjahr vor. Diese Änderungsvorschläge müssen der Kommission spätestens am 30. September jeden Jahres vorliegen. Erhebt die Kommission keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen, so gelten diese ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Mitteilung folgt. Die Änderungen können früher zur Anwendung kommen, wenn die Kommission Griechenland vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum schriftlich mitteilt, dass die beantragten Änderungen mit den EU-Rechtsvorschriften übereinstimmen. Entspricht die mitgeteilte Änderung nicht den EU-Rechtsvorschriften, so setzt die Kommission Griechenland vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum davon in Kenntnis, dass die angemeldete Änderung nicht gilt, bis die Kommission einen Änderungsvorschlag erhält, der als vorschriftsmäßig eingestuft werden kann.
2 Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge Griechenlands separat und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 innerhalb von vier Monaten nach deren Vorlage, wenn es sich um folgende Änderungen handelt: (a) Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Förderprogramm; und (b) Erhöhung des bereits genehmigten Einheitsbetrags der Beihilfen für jede bestehende Maßnahme um mehr als 50 % der zum Zeitpunkt des Änderungsvorschlags geltenden Betrags. Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 1 kann Griechenland Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz einmal pro Kalenderjahr vorlegen. Die Änderungsvorschläge gemäß dem vorliegenden Absatz müssen der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zugehen. Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.
3 Griechenland wird ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wird: (a) im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der in die Bedarfsvorausschätzung einbezogenen Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe; (b) für sämtliche Maßnahmen - unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 - Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 30. April des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde; und (c) Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codes und Warenbezeichnungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese Änderungen keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.
4 Die Änderungen gemäß Absatz 3 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden: (a) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände; (b) Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung; (c) Änderungen, die sich aus Änderungen der Codes und Warenbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergeben.
5 Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: (a)„Maßnahme“Zusammenfassung von Beihilferegelungen und Maßnahmen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einer Haushaltslinie, für die eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 festgesetzt wird;(b)„Erzeugnisgruppe“alle Erzeugnisse mit denselben ersten beiden Stellen des KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
6 Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009.
Article 33 Kürzung der Vorschüsse
Sind die von Griechenland der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 30 und 31 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kann die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag kürzen.
Article 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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