Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Unbeschadet der Förderfähigkeitsregeln, die in den Artikeln oder auf der Grundlage der Artikel 65 bis 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt sind, werden in dieser Verordnung die Regeln für die Förderfähigkeit der Kosten von Kooperationsprogrammen im Hinblick auf folgende Ausgabenkategorien festgelegt: a) Personalkosten; b) Büro- und Verwaltungsausgaben; c) Reise- und Unterbringungskosten; d) Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen und e) Ausrüstungskosten.
2 Die im Begleitausschuss eines Kooperationsprogramms vertretenen Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritätsachsen nicht förderfähig sind.
Article 2 Allgemeine Bestimmungen
1 Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben, die vom oder im Namen des Begünstigten getätigt wurden, betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.
2 Folgende Kosten sind nicht förderfähig: a) Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten; b) Kosten für Geschenke, ausgenommen solche im Wert von weniger als 50 EUR, im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information; c) Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen.
Article 3 Personalkosten
1 Die Ausgaben für Personalkosten umfassen die Bruttoarbeitskosten des vom Begünstigten auf folgender Basis beschäftigten Personals: a) Vollzeit; b) Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat; c) Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder d) auf Stundenbasis.
2 Ausgaben für Personalkosten sind auf folgende Ausgaben beschränkt: a) Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungs-/Arbeitsvertrag, einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden jeweils „Beschäftigungsdokument“) oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind; b) alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Gehalts-/Lohnzahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates , unter der Voraussetzung, dass sie i) in einem Beschäftigungsdokument oder per Gesetz festgelegt sind; ii) den Rechtsvorschriften, auf die im Beschäftigungsdokument Bezug genommen wird, oder den Gepflogenheiten des betreffenden Landes und/oder der betreffenden Einrichtung entsprechen, in dem die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt sind, und iii) dem Arbeitgeber nicht erstattet werden können. In Bezug auf Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs-/Arbeitsvertrags für den Begünstigten tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag kann als Beschäftigungsdokument angesehen werden.
3 Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden: i) entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) oder ii) im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b bis d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder iii) als Pauschalsatz gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.
4 Die Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, werden wie folgt berechnet: a) fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit entspricht, ohne Verpflichtung zur Einrichtung eines separaten Arbeitszeiterfassungssystems, oder b) flexibler Anteil der Bruttoarbeitskosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt.
5 Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe a stellt der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem der für das Vorhaben aufzuwendende Prozentsatz der Arbeitszeit festgelegt ist.
6 Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird die Erstattung der Personalkosten auf der Grundlage eines Stundensatzes wie folgt berechnet: i) Division der monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit in Stunden laut Beschäftigungsdokument oder ii) Division der zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten durch 1720 Stunden gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der Stundensatz wird mit der Anzahl der tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten Stunden multipliziert.
7 Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden.
Article 4 Büro- und Verwaltungsausgaben
Die Büro- und Verwaltungsausgaben sind auf folgende Posten beschränkt: a) Büromiete; b) Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, und für die Büroausstattung (z. B. Feuer-, Diebstahlversicherung); c) Nebenkosten (z. B. Strom, Heizung, Wasser); d) Büromaterial; e) allgemeine Buchführung innerhalb der Einrichtung des Begünstigten; f) Archive; g) Instandhaltung, Reinigung und Reparatur; h) Sicherheit; i) IT-Systeme; j) Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten); k) Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert; l) Gebühren für transnationale Finanztransaktionen.
Article 5 Reise- und Unterbringungskosten
1 Die Ausgaben für Reise- und Unterbringungskosten sind auf folgende Posten beschränkt: a) Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren); b) Kosten von Mahlzeiten; c) Unterbringungskosten; d) Visagebühren; e) Tagegelder.
2 Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Posten werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.
3 Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 6.
4 Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden.
5 Bei Vorhaben, die die technische Unterstützung oder Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, sind Ausgaben außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets förderfähig, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.1299/2013 angefallen sind.
6 Die Verwaltungsbehörde kann die Kosten von Unterbringung und Verpflegung in Einrichtungen außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets als förderfähig akzeptieren, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angefallen sind. Dies gilt auch für Fahrtkosten am Ort einer Veranstaltung oder einer Maßnahme außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets.
7 Für Personal von Begünstigten außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets kann die Verwaltungsbehörde die in Absatz 1 genannten Kosten, einschließlich der Reisekosten (Hin- und Rückreise) zum Ort einer Veranstaltung oder Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets, als förderfähig akzeptieren, wenn sie gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angefallen sind.
8 Für Personal von Begünstigten innerhalb des Unionsteils des Programmgebiets sind die in Absatz 1 genannten Kosten, einschließlich der Reisekosten (Hin- und Rückreise) zum Ort einer Veranstaltung oder Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Unionsteils des Programmgebiets, gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 förderfähig.
Article 6 Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen
Die Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sind auf folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens erbracht werden: a) Studien oder Erhebungen (z. B. Bewertungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher); b) berufliche Weiterbildung; c) Übersetzungen; d) Entwicklung, Änderungen und Aktualisierungen von IT-Systemen und Websites; e) Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Kooperationsprogramm; f) Finanzbuchhaltung; g) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste); h) Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Teilnahmegebühren); i) Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Prüfungsdienstleistungen; j) Rechte am geistigen Eigentum; k) Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013; l) Bescheinigungs- und Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; m) Übernahme einer Bürgschaft durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist; n) Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern; o) sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen.
Article 7 Ausrüstungskosten
1 Die Ausgaben für die Finanzierung des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 4 umfassen Folgendes: a) Büroausrüstung; b) IT-Hard- und Software; c) Mobiliar und Ausstattung; d) Laborausrüstung; e) Maschinen und Instrumente; f) Werkzeuge; g) Fahrzeuge; h) sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen.
2 Die Kosten für die Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein: a) Sie wurde nicht anderweitig aus den ESI-Fonds gefördert; b) ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis; c) sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.
Article 8
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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