Delegierte Verordnung (EU) Nr. 502/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2014 und aufgrund der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2014 auf die Betriebsinhaber anwenden
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Article 1
Die Kürzungen aufgrund der linearen Anpassung der Direktzahlungen für 2014 gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anspruch hat. Diese Kürzungen werden angewendet, bevor die Kürzungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angewendet werden.
Article 2
Die Vorschüsse gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können ohne Berücksichtigung der Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geleistet werden. Bei der an die Begünstigten zu leistenden endgültigen Zahlung nach dem 1. Dezember 2014 wird der zu dem Zeitpunkt geltende Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin für den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 berücksichtigt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Beihilfeanträge, die für das Jahr 2014 eingereicht werden.
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