Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Beseitigung durch Abfallverbrennung, Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung und Verwendung als Brennstoff“.
„(6 Die Unternehmer stellen sicher, dass andere Verbrennungsanlagen als die in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 genannten, die ihrer Kontrolle unterstehen und in denen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwendet werden, den allgemeinen Bedingungen und den besonderen Anforderungen entsprechen, die in Anhang III Kapitel IV bzw. V festgelegt sind, und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen werden.
7 Die zuständige Behörde lässt Verbrennungsanlagen im Sinne von Absatz 6 für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff nur zu, sofern a) die Verbrennungsanlagen in den Geltungsbereich von Anhang III Kapitel V der vorliegenden Verordnung fallen; b) die Verbrennungsanlagen alle einschlägigen allgemeinen Bedingungen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III Kapitel IV und V der vorliegenden Verordnung erfüllen; c) Verwaltungsverfahren existieren, mit denen gewährleistet wird, dass die Anforderungen an die Zulassung der Verbrennungsanlagen jedes Jahr kontrolliert werden.
8 Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel V Folgendes: a) Der Antrag auf Zulassung, den ein Unternehmer der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorlegt, muss Nachweise enthalten, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer von dieser befugten Berufsorganisation zertifiziert sind und belegen, dass die Verbrennungsanlage, in der Geflügelgülle als Brennstoff verwendet wird, den Grenzwerten und Überwachungsanforderungen für Emissionen gemäß Anhang III Kapitel V Abschnitt B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung vollständig entspricht. b) Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs Betriebsmonaten von der zuständigen Behörde oder einer von dieser befugten Berufsorganisation mindestens zwei aufeinanderfolgende Kontrollen durchgeführt werden, eine davon unangekündigt, bei denen auch die erforderlichen Temperatur- und Emissionsmessungen vorgenommen werden. Nur wenn diese Kontrollen zeigen, dass die in Anhang III Kapitel V Abschnitt B Nummer 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Parameter eingehalten werden, kann eine vollumfängliche Zulassung erteilt werden.“
Article 2
Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die ausgeschmolzene Fette oder Geflügelgülle als Brennstoff verwenden und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen wurden, weiterhin gestatten.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Juli 2014.
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