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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 607/2014 des Rates vom 19. Mai 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe

CELEX
32014R0607
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-05-19
In force since
2014-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die im Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (im Folgenden „Protokoll“) festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien16 SchiffeFrankreich12 Schiffe b) Oberflächen-Langleiner: während der ersten zwei Geltungsjahre des Protokolls: Spanien4 SchiffePortugal2 Schiffe während der letzten zwei Geltungsjahre des Protokolls: Spanien5 SchiffePortugal1 Schiff

2 Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

3 Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

4 Die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch genommen werden, festgesetzt.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Relations

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