Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung
Text
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Article 1 Geltungsbereich
Vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf: a) allgemeine Bestimmungen über Direktzahlungen; b) die Basisprämienregelung; c) die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung; d) die Zahlung für Betriebsinhaber, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden einhalten; e) die Zahlung für Junglandwirte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen; f) die fakultative gekoppelte Stützung; g) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle; h) die Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten.
Article 2 Allgemeine Grundsätze
1 Die Mitgliedstaaten wenden die vorliegende Verordnung nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bei gleichzeitiger Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie des Klimaschutzes an.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Stützungsbedingungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung überprüft und kontrolliert werden können.
3 Die Mitgliedstaaten führen diese Verordnung folgendermaßen durch: a) Stützung außer gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Anhang 2 Absätze 1, 5 und 6 des Übereinkommens über die Landwirtschaft und b) gekoppelte Stützung unter Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.
Article 3 Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin
Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden an der Summe der Zahlungen aus den verschiedenen Direktzahlungsregelungen vorgenommen, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgelistet sind und auf die jeder Betriebsinhaber Anspruch hat, nachdem die Kürzungen und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Direktzahlungen gemäß Titel II Kapitel IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängt wurden und bevor die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel IV Kapitel II der genannten delegierten Verordnung verhängt wurden.
Article 4 Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand
1 Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen: a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden. b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.
2 Bei der Aufstellung von Kriterien gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden.
Article 5 Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.
Article 6 Vorherrschen von Gras und anderen Grünfutterpflanzen auf Dauergrünland
Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten Gras und andere Grünfutterpflanzen als weiterhin vorherrschend, wenn sie auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mehr als 50 % der beihilfefähigen Fläche einnehmen.
Article 7 Etablierte lokale Praktiken auf Dauergrünland
Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten als etablierte lokale Praktiken jede der nachstehenden Praktiken oder eine Kombination daraus: a) traditionelle Beweidungspraktiken, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet werden, b) Praktiken, die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates aufgelisteten Lebensräume oder der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Biotope und Lebensräume von Bedeutung sind.
Article 8 Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Dauergrünland, das beweidet werden kann und dort, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, einen Teil etablierter lokaler Praktiken darstellt, können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Flächenkategorien unterscheiden und auf diese unterschiedliche Verringerungskoeffizienten anwenden.
Article 9 Hanfanbau
Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates zertifiziert sein.
Article 10 Fälle, in denen landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden
1 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen davon ausgegangen, dass deren landwirtschaftliche Fläche hauptsächlich aus Flächen besteht, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, wenn diese Flächen mehr als 50 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche ausmachen, die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet wurde.
2 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet keine Anwendung auf natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die auf Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausüben.
Article 11 Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
1 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 der vorliegenden Verordnung gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten die Einkünfte eines Betriebsinhabers, die aus der auf seinem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung stammen, einschließlich Fördermittel der Union aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Ausnahme ergänzender nationaler Direktzahlungen gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Einkünfte des Betriebs, die aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stammen, gelten als Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern die Verarbeitungserzeugnisse Eigentum des Betriebsinhabers bleiben und aus der Verarbeitung ein anderes landwirtschaftliches Erzeugnis gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hervorgeht. Sonstige Einkünfte gelten als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 sind „Einkünfte“ Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern.
3 Die in Absatz 1 genannten Fördermittel der Union werden wie folgt berechnet: a) In Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2015 auf der Grundlage des jeweiligen Betrags, der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt ist; b) in Kroatien für jedes in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Jahr auf der Grundlage des Betrags, der in Anhang VI Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführt ist.
Article 12 Betrag der Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung
1 Der jährliche Betrag der einem Betriebsinhaber gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das jüngste Steuerjahr Anspruch hatte, für das Nachweise über Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten vorliegen. Bei der Berechnung dieses Betrags wird die Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht berücksichtigt. Ist das jüngste Steuerjahr gemäß Unterabsatz 1 das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so entspricht der jährliche Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.
2 Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten jüngsten Steuerjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar in dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Jahr multipliziert wird. Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden. Ist das in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014 oder ein früheres Jahr, so wird der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden.
3 Der Betrag der Direktzahlungen eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor der Anwendung des Artikels 63 sowie von Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das vorangegangene Jahr Anspruch hatte. Ist das in Unterabsatz 1 genannte Jahr das Jahr 2014, so entspricht der Betrag der Direktzahlungen dem Gesamtbetrag der Direktzahlungen für 2014, auf die der Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Abzug der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 21 und 23 der genannten Verordnung Anspruch hatte.
4 Hat ein Betriebsinhaber in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Vorjahr keinen Beihilfeantrag für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gestellt, so bestimmen die Mitgliedstaaten den Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar im Vorjahr multipliziert wird. Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar gemäß Unterabsatz 1 wird ermittelt, indem die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das jeweilige Jahr angemeldet wurden. Ist das in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Vorjahr das Jahr 2014, so legen die Mitgliedstaaten den jährlichen Betrag der Direktzahlungen an diesen Betriebsinhaber fest, indem die Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat, mit dem nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 multipliziert wird. Der nationale Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar für das Jahr 2014 wird ermittelt, indem die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Jahr 2014 festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung für das Jahr 2014 angemeldet wurden.
5 Der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird wie folgt berechnet: a) In Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2015 auf der Grundlage des jeweiligen Betrags, der in Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt ist; b) in Kroatien für jedes in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Jahr auf der Grundlage des Betrags, der in Anhang VI Abschnitt A der genannten Verordnung aufgeführt ist.
Article 13 Kriterien für den Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und dass die Haupttätigkeit oder der Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht
1 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, mindestens ein Drittel der Gesamteinkünfte im letzten Steuerjahr ausmachen, für das derartige Beweise vorliegen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Anteil der Gesamteinkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten niedriger als ein Drittel anzusetzen, sofern durch diesen niedrigeren Wert sichergestellt ist, dass keine natürliche oder juristische Person, die lediglich marginale landwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, als aktiver Betriebsinhaber gilt. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, durch die ein Unternehmen nachweisen kann, dass seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht unwesentlich sind.
2 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der nachstehenden Methoden beschließen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen: a) Der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung im jüngsten Steuerjahr, für das solche Nachweise vorliegen; b) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung liegt im jüngsten Steuerjahr, für das entsprechende Nachweise vorliegen, unterhalb eines von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Schwellenwerts und beträgt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Einkünfte im jüngsten Steuerjahr, für das derartige Nachweise vorliegen. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen landwirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als unwesentlich anzusehen sind.
3 Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck einer juristischen Person, wenn diese Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im amtlichen Unternehmensregister eines Mitgliedstaats eingetragen ist oder ein gleichwertiger amtlicher Nachweis des Mitgliedstaats vorliegt. Im Fall einer natürlichen Person sind gleichwertige Nachweise beizubringen. Sind derartige Register nicht vorhanden, verwenden die Mitgliedstaaten gleichwertige Nachweise. Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten alternative Kriterien festlegen, nach denen eine landwirtschaftliche Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck einer natürlichen oder juristischen Person gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c und gegebenenfalls Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten kann.
Article 14 Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
1 Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Bei widerrufbarer vorweggenommener Erbfolge werden Zahlungsansprüche ausschließlich dem Erben zugewiesen, der zu dem in Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zeitpunkt eingesetzt war.
2 Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
3 Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an, so wird im Falle einer Aufteilung die Anzahl der Zahlungsansprüche, die den einzelnen aus der Aufteilung hervorgehenden Betrieben zuzuweisen sind, dadurch festgesetzt, dass die Anzahl der dem betreffenden neuen Betrieb zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Hektarflächen mit der durchschnittlichen Kürzung der Anzahl der Ansprüche multipliziert wird, die gemäß Artikel 24 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ursprünglichen Betrieb angewendet worden wäre. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)„Zusammenschluss“der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;b)„Aufteilung“ die Aufteilung eines Betriebsinhabers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in i) mindestens zwei neue selbstständige Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von mindestens einer der ursprünglich den Betrieb leitenden natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird; oder ii) den ursprünglichen Betriebsinhaber und mindestens einen neuen selbstständigen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels.
Article 15 Ermittlung von beihilfefähigen Hektarflächen für die Zwecke der Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1 Um in Fällen, in denen keine höhere Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände anerkannt werden, die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche gemäß Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu bestimmen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.
2 Stellen mehrere Antragsteller für eine beihilfefähige Hektarfläche nach Absatz 1 einen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen, so wird die Entscheidung, wem die Zahlungsansprüche zugewiesen werden, anhand des Kriteriums getroffen, wer die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die auf dieser Hektarfläche ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten innehat und wer die Gewinne und finanziellen Risiken im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten trägt.
Article 16 Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1 Eine Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darf sich auf höchstens 85 % der Anzahl der Zahlungsansprüche belaufen, die den beihilfefähigen Hektarflächen Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen entsprechen.
2 Für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Verringerungskoeffizienten können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zwischen verschiedenen Kategorien von Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen unterscheiden, um unterschiedliche Verringerungskoeffizienten auf die jeweiligen Kategorien anzuwenden.
Article 17 Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß den Artikeln 26 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1 Bei der Bestimmung der relevanten Direktzahlungen oder des Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen bzw. der Wert der Zahlungsansprüche für diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind. Bei der Bestimmung der relevanten, das Jahr vor Einführung der Basisprämienregelung betreffenden Direktzahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen an diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
2 Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln: a) Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen; b) bei der Berechnung der Stützung, die einem Betriebsinhaber im Rahmen einer oder mehrerer Stützungsregelungen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 gewährt wird, werden etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht berücksichtigt; c) die Mitgliedstaaten können anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien über die Höhe der Stützung beschließen, die für eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten und von dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Regelungen zu berücksichtigen ist. Wenden Mitgliedstaaten diesen Absatz an, so dürfen sie den entkoppelten Charakter der gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährten Stützung nicht gefährden.
3 Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.
4 Der Verweis in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers schließt auch die Zahlungsansprüche ein, die von dem Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Antrags für 2014 an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet sind.
Article 18 Endgültige Festsetzung des Werts und der Anzahl der Zahlungsansprüche
Beruht die Mitteilung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 25 Absatz 10 oder Artikel 40 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf vorläufigen Daten, müssen der endgültige Wert und die endgültige Anzahl der Zahlungsansprüche bestimmt und den Betriebsinhabern mitgeteilt werden, nachdem alle erforderlichen Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt wurden, in jedem Fall aber bis zum 1. April des Jahres, das auf das erste Jahr der Anwendung der Basisprämienregelung durch den betreffenden Mitgliedstaat folgt.
Article 19 Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche in Härtefällen
1 Sind eine oder mehrere der Direktzahlungen gemäß Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 bzw. das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung niedriger als die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, wird der ursprüngliche Einheitswert auf der Grundlage der Beträge bestimmt, die der betreffende Betriebsinhaber in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren erhalten hat.
2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Absatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 bzw. für das Jahr vor der Umsetzung der Basisprämienregelung unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %.
Article 20 Privatrechtliche Kaufverträge
1 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber beim Verkauf eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten letztmöglichen Zeitpunkt für die Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche übertragen können. In diesem Fall sollen die Zahlungsansprüche dem Verkäufer zugewiesen und direkt an den Käufer übertragen werden, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verkäufer für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verkäufer im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verkäufer Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Käufer Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt. Ein solcher Verkauf gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
2 Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.
Article 21 Privatrechtliche Pachtverträge
1 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
2 Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.
Article 22 Begünstigte gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind „Speisekartoffeln“ und „Pflanzkartoffeln“ Kartoffeln des KN-Codes 0701 mit Ausnahme der für die Herstellung von Kartoffelstärke bestimmten Kartoffeln.
Article 23 Berechnung des Werts von Zahlungsansprüchen
1 Zahlungsansprüche werden in einem ersten Schritt bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und in einem zweiten Schritt auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Führt die Berechnung dazu, dass die dritte Dezimalstelle eine 5 ist, so wird das Ergebnis auf die zweite Dezimalstelle aufgerundet.
2 Überträgt ein Betriebsinhaber einen Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, so wird der Wert dieses Bruchteils für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anteilmäßig berechnet.
3 Die Mitgliedstaaten können Zahlungsansprüche durch die Zusammenlegung von Bruchteilen, die einem Betriebsinhaber gehören, ändern. Der Wert der zusammengelegten Ansprüche wird für jedes verbleibende Jahr gemäß Artikel 25 oder 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Addition des Werts der Bruchteile berechnet.
Article 24 Anforderungen für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen
1 Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber zur Zahlung angemeldet werden, der am Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags darüber verfügt (eigene oder gepachtete). Nutzt ein Betriebsinhaber jedoch die Möglichkeit, den Sammelantrag gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Vorschriften zu ändern, so kann er auch Zahlungsansprüche zur Zahlung anmelden, über die er zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde verfügt (eigene oder gepachtete), sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zur Zahlung angemeldet werden. Erwirbt ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits zur Zahlung angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche durch den Übernehmer nur dann zulässig, wenn der Übergeber die zuständige Behörde bereits gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegten Vorschriften über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten Frist für die Änderung des Sammelantrags die betreffenden Zahlungsansprüche aus seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.
2 Verfügt ein Betriebsinhaber, nachdem er die Parzellen, die all seinen verfügbaren Zahlungsansprüchen entsprechen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet hat, immer noch über eine Parzelle, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, so kann er einen weiteren ganzen Zahlungsanspruch anmelden, der Anspruch auf eine im Verhältnis zur Größe der Parzelle berechnete Zahlung gibt. Für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt dieser Zahlungsanspruch als vollständig aktiviert.
Article 25 Übertragung von Ansprüchen
1 Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
2 Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so bestimmt er die in dem angeführten Absatz genannten Regionen im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und spätestens einen Monat vor dem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Zeitpunkt.
Article 26 Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen.
Article 27 Anwendung der Bestimmung zu unerwarteten Gewinnen
Für die Zwecke von Artikel 28 und Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die darin genannte Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bestimmt, indem der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach dem Verkauf oder der Verpachtung gemäß Artikel 28 oder Artikel 40 Absatz 5 der genannten Verordnung zustehen, mit dem Wert der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers verglichen wird, der sich ohne den Verkauf oder die Verpachtung ergeben hätte.
Article 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1 Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2 Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
3 In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden. In Fällen, in denen aufgrund der Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen gemäß Unterabsatz 1 die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber bereits verfügt und die ihm neu aus der Reserve zuzuweisen sind, in dem Jahr, in dem er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Reserve beantragt, unterhalb eines festgelegten Prozentsatzes seiner beihilfefähigen Hektarflächen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, dass diesem Betriebsinhaber eine zusätzliche Anzahl an Zahlungsansprüchen zugewiesen wird, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für das betreffende Jahr gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat. Der festgelegte Prozentsatz gemäß Unterabsatz 2 wird nach der Methode gemäß Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung berechnet. Der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannte Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebsinhabers wird folgendermaßen berechnet: die Hälfte der Differenz in Prozentpunkten zwischen dem gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes festgelegten Prozentsatz und dem Anteil der verfügbaren Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der beihilfefähigen Hektarflächen, die er gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für das in Unterabsatz 2 genannte Jahr angemeldet hat. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet „verfügbare Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers“ Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt, und die neu aus der Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Bei der Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Flächen einzubeziehen, die für Dauerkulturen, Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder für Flächen genutzt werden, die als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anerkannt sind. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch machen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, können bei der Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 2 die im Jahr 2015 zugewiesene/angemeldete Gesamtzahl in der betreffenden Region zugrunde legen. Zur Festsetzung des Grenzwerts in Unterabsatz 2 werden nach dem 19. Oktober 2011 von dem Betriebsinhaber erworbene oder gepachtete Flächen nicht berücksichtigt.
4 Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen.
Article 29 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1 Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, dass bei der Zuweisung neuer Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung diese Ansprüche nach den in dem vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen und im Einklang mit den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien zuzuweisen sind.
2 Ist ein Betriebsinhaber, der über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter) verfügt, gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar (eigene oder gepachtete), über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt.
3 Ist ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt, gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechtigt, Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve zu erhalten, und stellt er einen entsprechenden Antrag, so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen bis zur Anzahl der beihilfefähigen Hektar, über die er zu dem in Artikel 28 Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.
4 Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten keine Kriterien fest, die sich auf die Erzeugung oder andere sektorspezifische Daten für einen Zeitraum nach dem von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Termin beziehen.
Article 30 Weitere Vorschriften über die Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve
1 Bei der Erhöhung der jährlichen Einheitswerte der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 30 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhöhen die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen den Einheitswert der Ansprüche (eigene oder gepachtete), über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Ansprüchen aus der nationalen oder regionalen Reserve bereits verfügt.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten keine Kriterien fest, die sich auf die Erzeugung oder andere sektorspezifische Daten für einen Zeitraum nach dem von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Termin beziehen.
Article 31 Härtefälle
1 Konnte ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stellen und beantragt er Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so werden ihm gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der genannten Verordnung Zahlungsansprüche zugewiesen. Die Mitgliedstaaten bestimmen die jährlichen Einheitswerte der gemäß Artikel 25 oder Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zuzuweisenden Zahlungsansprüche und fassen die Beschlüsse bezüglich der in diesen Artikeln genannten Optionen.
2 Fällt durch die Anwendung einer oder mehrerer Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Anzahl der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche unter einen festgelegten Prozentsatz seiner beihilfefähigen Hektarflächen und beantragt der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve, so können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich dieser Betriebsinhaber in einer Situation „spezifischer Nachteile“ gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung befindet. In diesem Fall wird dem Betriebsinhaber eine Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesen, die einem Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, die er in seinem Antrag für 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat. Der in Unterabsatz 1 genannte festgelegte Prozentsatz wird folgendermaßen berechnet: die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Anwendung der Begrenzungen gemäß Artikel 24 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dividiert durch die Gesamtzahl der in dem Mitgliedstaat im Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen. Der in Unterabsatz 1 genannte Anteil an der Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarfläche des Betriebsinhabers wird folgendermaßen berechnet: die Hälfte der Differenz in Prozentpunkten zwischen dem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsatz und dem Anteil der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der beihilfefähigen Hektarflächen, die er in seinem Antrag für das Jahr 2015 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldet hat. Bei der Berechnung der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen gemäß den Unterabsätzen 1, 2, und 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Flächen einzubeziehen, die für Dauerkulturen, Dauergrünland in Gebieten mit schwierigen Witterungsbedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder für Flächen genutzt werden, die als Dauergrünland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung anerkannt sind. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch machen, die Basisprämienregelung auf regionaler Ebene anzuwenden, können bei der Berechnungsmethode gemäß Unterabsatz 2 die im Jahr 2015 zugewiesene/angemeldete Gesamtzahl in der betreffenden Region zugrunde legen. Zur Festsetzung des Grenzwerts in Unterabsatz 1 werden nach dem 19. Oktober 2011 von dem Betriebsinhaber erworbene oder gepachtete Flächen nicht berücksichtigt.
Article 32 Umsetzung in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden
Sofern in diesem Unterabschnitt nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für die Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.
Article 33 Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Zur Festlegung, welche Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ablaufen, ist den Zahlungsansprüchen mit dem niedrigsten Wert Vorrang einzuräumen. Wenn mehrere Zahlungsansprüche den gleichen Wert haben, werden die Zahl der eigenen Zahlungsansprüche und die Zahl der gepachteten Zahlungsansprüche im gleichen Verhältnis gekürzt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 auf regionaler Ebene anzuwenden.
Article 34 Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 derselben Verordnung anwenden
Zum Zweck der Bestimmung des ursprünglichen Einheitswerts von Zahlungsansprüchen können Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, die Höhe der Zahlungen für 2014 gemäß Artikel 26 Absatz 5 der genannten Verordnung anpassen, indem sie vor Kürzungen und Ausschlüssen den Betrag aus Zahlungsansprüchen, die gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgelaufen sind, abziehen.
Article 35 Beihilfefähige Hektarflächen in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden
Für die Zwecke der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, einschließlich jeglicher Bezugnahme in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf im Rahmen dieser Regelung angemeldete beihilfefähige Hektarflächen, werden lediglich die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelten beihilfefähigen Hektarflächen berücksichtigt.
Article 36 Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1 Zur Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln: a) Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen; b) die Mitgliedstaaten können nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien darüber befinden, in welcher Höhe Stützung für eine oder mehrere der Regelungen berücksichtigt wird, die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 und gegebenenfalls Unterabsatz 3 der genannten Verordnung angewendet werden. Wird jedoch die im Rahmen der betreffenden Regelung im Jahr 2014 gewährte Stützung berücksichtigt, darf der Betrag zur Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung nicht über dem entsprechenden Betrag liegen, der einem einzelnen Betriebsinhaber im Rahmen einer solchen Regelung im Jahr 2014 gewährt wurde; c) wird die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährte Stützung berücksichtigt, so darf diese Staffelung den entkoppelten Charakter dieser Regelungen nicht gefährden. Eine solche Staffelung muss für die Betriebsinhaber zur Verfügung stehen, die im Jahr 2014 eine Stützung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben. Der Betrag je Hektar wird jährlich festgelegt, indem der Betrag zur Staffelung der für einen einzelnen Betriebsinhaber verfügbaren einheitlichen Flächenzahlung durch die Anzahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird.
2 Ist der Stützungsbetrag im Rahmen einer oder mehrerer der Stützungsregelungen gemäß Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für 2014 niedriger als der entsprechende Betrag/die entsprechenden Beträge in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren, so berücksichtigt der Mitgliedstaat die Stützung, die im Rahmen der betreffenden Stützungsregelungen in dem Jahr vor den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren gewährt wurde. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung von Unterabsatz 1 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Direktzahlungen für 2014 unterhalb eines bestimmten Prozentsatzes der entsprechenden Beträge des Jahres liegen, das den von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen betroffenen Jahren vorausgeht. Dieser Prozentsatz beträgt mindestens 85 %.
3 Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass im Falle von Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge die Staffelung der einheitlichen Flächenzahlung dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, der den Betrieb geerbt hat, sofern dieser Betriebsinhaber im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähig ist.
Article 37 Hanfanbau im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Hinsichtlich der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gilt Artikel 9 sinngemäß.
Article 38 Anforderungen an die nationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme
1 Mitgliedstaaten, die beschließen, gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, benennen eine oder mehrere öffentliche oder private Zertifizierungsstellen, die bescheinigen, dass der Betriebsinhaber in seinem Betrieb Methoden anwendet, die mit Artikel 43 Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang stehen.
2 Öffentliche oder private Zertifizierungsstellen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie müssen über die zur Erfüllung der Zertifizierungsaufgaben erforderliche Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen; b) sie müssen über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügen; c) sie müssen hinsichtlich der Durchführung ihrer Zertifizierungsaufgaben objektiv sein und dürfen keinerlei Interessenkonflikt ausgesetzt sein. Private Zertifizierungsstellen müssen gemäß EN ISO/IEC 17021 (Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren) oder EN ISO/IEC 17065 (Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) für den Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung akkreditiert sein. Die Akkreditierung darf ausschließlich durch eine nationale Akkreditierungsstelle in einem Mitgliedstaat und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommen werden.
3 Die Benennung einer öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstelle wird widerrufen, wenn die Stelle die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt.
Article 39 Berechnung des Betrags gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
1 Bei Betriebsinhabern, die beschließen, die Methoden gemäß Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 und Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie weitere, diesem Anhang angefügte gleichwertige Methoden, für die eine spezifische Berechnung erforderlich ist, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, als gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung anzuwenden, ziehen die Mitgliedstaaten von dem nach Maßgabe von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechneten Stützungsbetrag je Hektar für jede Ökologisierungsmethode, der die Methode gleichwertig ist, einen Betrag in Höhe von einem Drittel der durchschnittlichen Ökologisierungszahlung je Hektarfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region ab. Die durchschnittliche Ökologisierungszahlung je Hektarfläche in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region wird auf der Grundlage des Prozentsatzes gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der durchschnittlichen nationalen Obergrenze für die Jahre 2015 bis 2019 gemäß Anhang II der genannten Verordnung sowie auf der Grundlage der im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 oder Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen berechnet. Mitgliedstaaten, die beschließen, die Methoden gemäß Unterabsatz 1 bereits im Jahr 2015 anzuwenden, können die Zahl der 2015 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen auf der Grundlage der gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Jahr 2014 gemachten Anmeldungen schätzen.
2 Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die beschließen, Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, den Abzug gemäß Absatz 1 individuell vornehmen, indem ein Betrag in Höhe von einem Drittel der durchschnittlichen Ökologisierungszahlung je Hektar für den betreffenden Betriebsinhaber abgezogen wird. Die durchschnittliche Ökologisierungszahlung für den Betriebsinhaber wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Einzelzahlung gemäß Artikel 43 Absatz 9 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Jahre 2015 bis 2019 sowie auf der Grundlage der Anzahl der von dem Betriebsinhaber im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen berechnet.
Article 40 Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung
1 Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht der zu berücksichtigende Zeitraum dem Teil der Anbauperiode, der unter Berücksichtigung der nationalen traditionellen Anbaumethoden am relevantesten ist. Die Mitgliedstaaten teilen den Betriebsinhabern diesen Zeitraum rechtzeitig mit. Jeder Hektar des gesamten Ackerlands des Betriebs wird pro Antragsjahr für die Zwecke der Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen nur einmal berücksichtigt.
2 Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen kann die mit einer Kultur bebaute Fläche Landschaftselemente umfassen, die gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 Teil der beihilfefähigen Fläche sind.
3 Auf Flächen mit Mischkulturen, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mindestens 25 % der Fläche abdeckt. Zur Berechnung der mit den einzelnen Kulturen bebauten Fläche wird die Fläche, auf der die Mischkultur angebaut wird, durch die Zahl der Kulturen geteilt, die mindestens 25 % dieser Fläche abdecken, ungeachtet des tatsächlichen Anteils einer Kultur an der Mischkultur. Flächen, auf denen der angebauten Hauptkultur im Rahmen einer Mischkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden als nur mit der Hauptkultur bebaute Flächen angesehen. Flächen, auf denen eine Saatgutmischung ausgesät wird, gelten — ungeachtet der einzelnen Kulturpflanzen in dieser Mischung — als Flächen mit einer einzigen Kultur. Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird diese einzige Kultur als „Mischkultur“ bezeichnet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die in verschiedenen Saatgutmischungen enthaltenen Arten voneinander abweichen, können die Mitgliedstaaten diese verschiedenen Saatgutmischungen als unterschiedliche einzige Kulturen anerkennen, sofern diese verschiedenen Saatgutmischungen nicht für die in Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Kultur verwendet werden.
Article 41 Rahmenvorgaben für die Ausweisung weiterer Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland außerhalb von Natura-2000-Gebieten
Gebiete außerhalb der unter die Richtlinie 92/43/EWG oder die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Gebiete werden gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Gebiete mit umweltsensiblem Dauergrünland ausgewiesen, sofern sie eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie umfassen organische Böden mit einem hohen Anteil an organischem Kohlenstoff, z. B. Torf- oder Feuchtgebiete; b) sie beherbergen Lebensräume, die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind; c) sie beherbergen Pflanzenarten, die in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind; d) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Vogelarten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind; e) sie sind von besonderer Bedeutung für wildlebende Tierarten, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder nach nationalen Rechtsvorschriften geschützt sind; f) sie umfassen Dauergrünland mit hohem Naturwert gemäß objektiven, vom Mitgliedstaat festzulegenden Kriterien; g) sie umfassen stark erosionsgefährdete Böden; h) sie befinden sich in einem in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen sensiblen Gebiet. Die Mitgliedstaaten können jährlich neu ausgewiesene Gebiete hinzufügen und unterrichten die betroffenen Betriebsinhaber rechtzeitig über ihren Beschluss.
Article 42 Rückumwandlung bei Nichteinhaltung der für umweltsensible Dauergrünlandflächen geltenden Verpflichtungen
Hat ein Betriebsinhaber Dauergrünland, für das die Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt, umgewandelt oder gepflügt, so macht der betreffende Mitgliedstaat – unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – dem Betriebsinhaber zur Auflage, die Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und kann auf Einzelfallbasis genaue, vom betreffenden Betriebsinhaber zu befolgende Anweisungen erteilen, wie die verursachten Umweltschäden rückgängig zu machen sind, um den ursprünglichen Zustand der umweltsensiblen Flächen wiederherzustellen. Der Betriebsinhaber wird unverzüglich nach Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und den Zeitpunkt, bis zu dem er dieser Verpflichtung nachkommen muss, unterrichtet. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als der festgelegte Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands nicht nach dem 30. Juni des folgenden Jahres liegen. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt die rückumgewandelte Fläche ab dem ersten Tag der Rückumwandlung als Dauergrünland und unterliegt der Verpflichtung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Article 43 Berechnung des Anteils von Dauergrünland
1 Die angemeldeten Flächen von Betriebsinhabern, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilnehmen, sowie die für die ökologische/biologische Erzeugung genutzten Produktionseinheiten eines Betriebs gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates werden auf den Anteil der Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche und den Referenzanteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht angerechnet.
2 Flächen, die 2012 von Betriebsinhabern als als Dauerweideland genutzte Flächen angemeldet und für andere Nutzungen umgewandelt wurden, können aus der Berechnung der Dauergrünlandflächen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgenommen werden, und zwar bis zu der Zahl an Hektar Dauerweideland oder Dauergrünland, die die Betriebsinhaber nach 2012 angelegt und 2015 auf nationaler, regionaler oder subregionaler bzw. auf Betriebsebene angemeldet haben, sofern die bestehenden Vorschriften über die Erhaltung von Dauerweideland im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingehalten wurden. Bei der Berechnung der Anzahl der Hektar Dauerweideland oder Dauergrünland, die gemäß Unterabsatz 1 nach 2012 angelegt wurden, werden ausschließlich Hektarflächen Dauerweideland oder Dauergrünland auf einer landwirtschaftlichen Fläche berücksichtigt, die 2012, 2013 oder 2014 gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldet wurden.
3 Die Mitgliedstaaten passen den Referenzanteil an, wenn sie feststellen, dass sich insbesondere eine Änderung bei den für ökologische/biologische Erzeugung genutzten Flächen oder eine Änderung bei den an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern erheblich auf die Entwicklung dieses Anteils auswirken. In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die vorgenommene Anpassung und die Begründung dafür.
Article 44 Erhaltung des Anteils der Dauergrünlandflächen
1 Die Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber verpflichten, keine Dauergrünlandflächen ohne vorherige Genehmigung umzuwandeln. Die Betriebsinhaber werden unverzüglich und auf jeden Fall vor dem 15. November des Jahres, in dem der betreffende Mitgliedstaat einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet. Diese Verpflichtung gilt nur für Betriebsinhaber, die den Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegen, in Bezug auf Dauergrünlandflächen, die nicht unter Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen. Bei der Erteilung der Genehmigung können objektive und nicht diskriminierende Kriterien, einschließlich ökologischer Kriterien, zugrunde gelegt werden. Wird die Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 davon abhängig gemacht, dass eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektaranzahl als Dauergrünland angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab dem ersten Tag der Umwandlung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung oder auf Beschluss des Mitgliedstaats während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinander folgenden Jahren noch fehlen, wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln.
2 Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um mehr als 5 % im Vergleich zum Referenzanteil gemäß dem genannten Artikel abgenommen hat, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln, und trifft Regelungen, um eine weitere Umwandlung von Dauergrünlandflächen zu verhindern. Die Mitgliedstaaten treffen unter den Betriebsinhabern, die die folgenden Bedingungen erfüllen, eine Auswahl von Betriebsinhabern, auf die die Verpflichtung zur Rückumwandlung Anwendung findet: a) Betriebsinhaber, die den Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Dauergrünlandflächen unterliegen, welche nicht unter Artikel 45 Absatz 1 derselben Verordnung fallen, und b) Betriebsinhaber, die auf der Grundlage der Anträge, die gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 während der vorangegangenen zwei Kalenderjahre oder im Jahr 2015 während der vorangegangenen drei Kalenderjahre eingereicht wurden, über landwirtschaftliche Flächen verfügen, auf denen Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde. Umfassen die Zeiträume gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b Kalenderjahre vor dem Jahr 2015, so gilt die die Verpflichtung zur Rückumwandlung auch für Flächen, auf denen Dauerweideland, das der Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterlag, für andere Nutzungen umgewandelt wurde. Bei der Auswahl der Betriebsinhaber, die Flächen wieder in Dauergrünland rückumwandeln müssen, legen die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung an erster Stelle den Betriebsinhabern auf, die über Flächen verfügen, auf denen unter Verstoß gegen die Genehmigungspflicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gegebenenfalls Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde. Solche Landwirte müssen die gesamte umgewandelte Fläche wieder rückumwandeln.
3 Führt die Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 4 nicht dazu, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Betriebsinhaber, die über Flächen verfügen, auf denen in den Zeiträumen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b Dauergrünland oder Dauerweideland für andere Nutzungen umgewandelt wurde, auch einen prozentualen Anteil dieser umgestellten Flächen wieder in Dauergrünland umwandeln oder eine diesem prozentualen Anteil entsprechende andere Fläche als Dauergrünland anlegen müssen. Dieser Anteil berechnet sich auf der Grundlage der durch den Betriebsinhaber in den Zeiträumen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b umgewandelten Fläche und der Fläche, die erforderlich ist, damit der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt. Die Mitgliedstaaten können für die Berechnung des prozentualen Anteils gemäß Unterabsatz 1 von der durch den Betriebsinhaber umgewandelten Fläche diejenigen Flächen ausnehmen, die nach dem 31. Dezember 2015 zu Dauergrünland werden, sofern sie administrative Gegenkontrollen der jährlich im grafischen Antrag gemeldeten Dauergrünlandflächen durch grafische Verschneidung mit den 2015 als Dauerweideland gemeldeten und im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Flächen durchführen und sofern diese Dauergrünlandflächen nicht aufgrund einer Verpflichtung gemäß Absatz 2 oder gemäß dem vorliegenden Absatz, Flächen wieder in Dauergrünland rückumzuwandeln oder eine Fläche als Dauergrünland anzulegen, angelegt wurden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Flächen jedoch nicht ausschließen, wenn ein solcher Ausschluss verhindert, dass der Anteil gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Schwellenwert von 5 % hinaus ansteigt. Dauergrünland oder Dauerweideland, das die Betriebsinhaber im Rahmen der Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angelegt haben, wird bei der Berechnung des prozentualen Anteils gemäß Unterabsatz 1 nicht in die durch den Betriebsinhaber umgewandelte Fläche eingerechnet. Die Betriebsinhaber werden unverzüglich und auf jeden Fall vor dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Abnahme auf unter 5 % festgestellt wird, über ihre Verpflichtung zur Rückumwandlung sowie über die Regelungen zur Verhinderung weiterer Umwandlungen von Dauergrünlandflächen unterrichtet. Der Verpflichtung zur Rückumwandlung ist vor dem festgelegten Zeitpunkt für die Einreichung des Sammelantrags für das folgende Jahr bzw. im Falle Schwedens und Finnlands vor dem 30. Juni des folgenden Jahres nachzukommen. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten wieder in Dauergrünland rückumgewandelte oder als Dauergrünland angelegte Flächen ab dem ersten Tag der Rückumwandlung bzw. Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung oder auf Beschluss des Mitgliedstaats während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinander folgenden Jahren noch fehlen, wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln.
Article 45 Weitere Kriterien für die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen
1 Damit die Arten von in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen gelten, müssen die Kriterien der Absätze 2 bis 11 dieses Artikels erfüllt sein.
2 Auf brachliegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bleiben Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brachliegen, Ackerland.
3 Terrassen sind im Rahmen des GLÖZ 7 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützte Terrassen sowie andere Terrassen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, lediglich im Rahmen des GLÖZ 7 geschützte Terrassen als ökologische Vorrangflächen zu betrachten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, lediglich im Rahmen des GLÖZ 7 geschützte Terrassen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten.
4 Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und sind die Elemente, die im Rahmen des GLÖZ 7 sowie GAB 2 und GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, sowie die folgenden Elemente: a) Hecken oder Gehölzstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Metern; b) einzeln stehende Bäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens 4 Metern; c) in Reihe stehende Bäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens 4 Metern, wobei der Zwischenraum zwischen den Kronen nicht mehr als 5 Meter betragen darf; d) in Gruppe stehende Bäume, deren sich überlappende Kronen ein durchgängiges Kronendach bilden, und Feldgehölze, in beiden Fällen maximal 0,3 Hektar; e) Feldränder mit einer Breite von 1 bis 20 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet; f) Teiche mit einer Größe von maximal 0,1 Hektar. Wasserbecken aus Beton oder Kunststoff gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen; g) Gräben mit einer maximalen Breite von 6 Metern, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken. Kanäle mit Betonwänden gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen; h) traditionelle Steinmauern. Die Mitgliedstaaten können in ordnungsgemäß begründeten Fällen beschließen, die ausgewählten Landschaftselemente auf die Elemente, die im Rahmen des GLÖZ 7 bzw. der GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführt sind, oder auf eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis h enthaltenen Elemente zu begrenzen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c können die Mitgliedstaaten Bäume berücksichtigen, die von ihnen als wertvolle Landschaftselemente anerkannt wurden und einen Kronendurchmesser von weniger als 4 Metern aufweisen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten eine niedrigere Mindestbreite vorschreiben. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f können die Mitgliedstaaten eine Mindestgröße für Teiche vorschreiben und sie können festlegen, dass entlang des Wassers ein Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Metern in die Teichgröße mit eingerechnet wird. Sie können unter Berücksichtigung der Bedeutung natürlicher Teiche für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten Kriterien festsetzen, um sicherzustellen, dass die Teiche einen Landschaftswert haben. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe h können die Mitgliedstaaten Mindestkriterien auf der Grundlage nationaler oder regionaler Gegebenheiten, einschließlich Höhen- und Breitenbegrenzungen, festsetzen.
5 Pufferstreifen umfassen die im Rahmen des GLÖZ 1 bzw. der GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen sowie andere Arten von Pufferstreifen. Die Mindestbreite dieser anderen Pufferstreifen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, darf aber nicht weniger als 1 Meter betragen. Sie müssen sich auf einer Ackerfläche befinden oder an eine solche angrenzen und ihre Längsseiten müssen parallel zum Rand eines Wasserlaufs oder eines anderen Gewässers verlaufen. Entlang von Wasserläufen können sie auch Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von bis zu 10 Metern umfassen. Auf Pufferstreifen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von der Vorgabe, dass keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, können die Mitgliedstaaten eine Beweidung oder Schnittnutzung zulassen, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt.
6 Agroforstflächen sind Ackerland, das im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beihilfefähig ist und das die Bedingungen erfüllt, unter denen nach Maßgabe des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Förderung gewährt wurde oder wird.
7 Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob landwirtschaftliche Erzeugung zugelassen wird, ob ein Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung gilt oder ob den Betriebsinhabern beide Optionen geboten werden. Beschließen Mitgliedstaaten, dass keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf, so können sie abweichend vom Erzeugungsverbot eine Beweidung oder Schnittnutzung zulassen, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Die Mindestbreite dieser Streifen wird von den Mitgliedstaaten festgelegt, darf aber nicht weniger als 1 Meter betragen. Die Höchstbreite beträgt 10 Meter.
8 Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb ohne Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder von Pflanzenschutzmitteln erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Gehölzarten, die hierfür verwendet werden können, indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen. Die Mitgliedstaaten legen auch die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und Pflanzenschutzmittel fest und behalten dabei die Zielsetzung dieser im Umweltinteresse genutzten Flächen im Blick, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt.
9 Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke umfassen nach Maßgabe der GAB 1 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angelegte Flächen sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras in eine Hauptkultur angelegt wurden. Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen, bestimmen den Zeitraum für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke und können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden. Der von den Mitgliedstaaten festzusetzende Zeitraum darf nicht über den 1. Oktober hinausgehen. Nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Flächen, die unter die gleichwertigen Methoden fallen, die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt sind und über Verpflichtungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung umgesetzt werden.
10 Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten stellen Vorschriften auf, wo im Umweltinteresse genutzte Flächen mit den entsprechenden stickstoffbindenden Pflanzen angelegt werden dürfen. In diesen Vorschriften werden die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden. Nicht zu den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gehören Flächen, die unter die gleichwertigen Methoden fallen, die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführt sind und über Verpflichtungen gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung umgesetzt werden.
11 Ein Betriebsinhaber darf dieselbe Fläche oder dasselbe Landschaftselement für die Einhaltung der Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen je Antragsjahr nur einmal anmelden.
Article 46 Vorschriften für die regionale Umsetzung der im Umweltinteresse genutzten Flächen
1 Mitgliedstaaten, die sich für die regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, legen die entsprechenden Regionen fest. Bei den festzulegenden Regionen handelt es sich um einzelne, homogene geografische Gebiete mit vergleichbaren landwirtschaftlichen und ökologischen Bedingungen. Die Homogenität bezieht sich hierbei auf den Bodentyp, die Höhe über dem Meeresspiegel sowie das Vorhandensein von natürlichen und naturnahen Flächen.
2 Innerhalb der festgelegten Regionen weisen die Mitgliedstaaten die Flächen aus, auf denen bis zur Hälfte des geforderten Prozentsatzes der Anforderung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen umgesetzt werden müssen.
3 Für die ausgewiesenen Flächen benennen die Mitgliedstaaten besondere Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen. Durch diese Verpflichtungen wird sichergestellt, dass aneinander angrenzende im Umweltinteresse genutzte Flächen ein zusammenhängendes Gefüge bilden. Zu diesen Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen gehört die Forderung, dass sich bei jedem teilnehmenden Betriebsinhaber mindestens 50 % der Fläche, auf die die Verpflichtung gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendbar ist, auf Flächen seines Betriebs innerhalb der Region befinden und die Anforderungen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung erfüllen.
4 Durch die Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen wird gewährleistet, dass die zusammenhängenden im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Absatz 3 aus einer oder mehreren der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c, d und h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Flächen bestehen.
5 Bei der Ausweisung von Flächen und der Festlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bestehende nationale oder regionale Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und/oder zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Folgen, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete oder die ermittelten Erfordernisse, um die ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten oder zur Umsetzung der Strategie für grüne Infrastruktur beizutragen.
6 Vor der Festlegung von Verpflichtungen für die Betriebsinhaber konsultieren die Mitgliedstaaten die betreffenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen sowie weitere Interessenträger. Nach Abschluss dieser Konsultation erstellen die Mitgliedstaaten einen detaillierten Plan für die regionale Umsetzung und setzen die Interessenträger, die sich an den Konsultationen beteiligt haben, sowie die betreffenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen über diesen Plan in Kenntnis, einschließlich der Ausweisung der Flächen und der Verpflichtungen für die teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen und insbesondere des genauen Prozentsatzes, den jeder einzelne Betriebsinhaber auf Flächen seines Betriebs umsetzen muss. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Betriebsinhaber diese Informationen bis spätestens 30. Juni des Jahres, das dem Jahr der regionalen Umsetzung vorangeht, bzw. im ersten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung so frühzeitig, dass der Betriebsinhaber seinen Antrag entsprechend stellen kann. Unbeschadet der Zahlung an Betriebsinhaber gemäß Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vereinbarungen über finanzielle Ausgleichsleistungen zwischen Betriebsinhabern und über Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der zusammenhängenden im Umweltinteresse genutzten Flächen getroffen werden.
Article 47 Vorschriften für die gemeinsame Umsetzung und die von Betrieben zu erfüllenden Kriterien, um als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten
1 Mitgliedstaaten, die beschließen, eine gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gestatten, legen die Kriterien fest, die von den Betrieben erfüllt werden müssen, um als in unmittelbarer Nähe liegend zu gelten, und ziehen hierzu eines der nachstehenden Kriterien heran: a) Betriebsinhaber, deren Betriebe sich zu 80 % im selben Gemeindegebiet befinden; b) Betriebsinhaber, deren Betriebe sich zu 80 % in einem Gebiet befinden, dessen Radius in Kilometer von den Mitgliedstaaten festzulegen ist, wobei die Obergrenze nicht über 15 Kilometer liegen darf.
2 Mitgliedstaaten, die sich für die Ausweisung von Flächen entscheiden, auf denen eine gemeinsame Umsetzung zulässig ist, und die beschließen, den teilnehmenden Betriebsinhabern oder Betriebsinhabergruppen Verpflichtungen aufzuerlegen, berücksichtigen bestehende nationale oder regionale Strategien zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und/oder zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Folgen, Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete oder die ermittelten Erfordernisse, um die ökologische Kohärenz des Natura-2000-Netzes gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG zu gewährleisten oder zur Umsetzung der Strategie für grüne Infrastruktur beizutragen.
3 Die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen der teilnehmenden Betriebsinhaber oder Betriebsinhabergruppen schließen die Verpflichtung ein, dass zusammenhängende im Umweltinteresse genutzte Flächen aus einer oder mehreren der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a, c, d und h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Flächen bestehen.
4 An der gemeinsamen Umsetzung teilnehmende Betriebsinhaber schließen eine schriftliche Vereinbarung, die genaue Regelungen zu internen Abmachungen über finanzielle Ausgleichsleistungen und über Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen enthält.
Article 48 Bestimmung des Verhältnisses von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen
1 Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, legen den Anteil der Waldflächen an der gesamten Landfläche gemäß Unterabsatz 1 des genannten Absatzes auf der Grundlage der verfügbaren Eurostat-Daten fest. Die Forstdaten beziehen sich auf die Definition der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und schließen sonstige bewaldete Flächen aus. Binnengewässer, einschließlich Flüssen und Seen, gehören nicht zur gesamten Landfläche.
2 Das Verhältnis von Waldflächen zu landwirtschaftlichen Flächen im Sinne von Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf der Grundlage verfügbarer Eurostat-Daten berechnet. Liegen keine ausreichenden Eurostat-Daten zu den Waldflächen und den landwirtschaftlichen Flächen vor, um den Waldanteil auf einer Gebietsebene zu bewerten, die der „LAU2“-Ebene entspricht, oder auf der Ebene einer klar abgegrenzten Einheit, die ein einzelnes, genau bezeichnetes geografisch zusammenhängendes Gebiet mit ähnlichen Bedingungen für die Landwirtschaft abdeckt, können andere Datenquellen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass sie aktuelle und kohärente Daten zu den Waldflächen und den landwirtschaftlichen Flächen zugrunde gelegt haben, die — soweit möglich — die tatsächliche Situation widerspiegeln.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Berechnungen gelten für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für einen weiteren Dreijahreszeitraum anwenden wollen, die Prozentsätze gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung der aktuellsten verfügbaren Daten neu berechnen. Bei Änderung der Verwaltungsgrenzen, die sich auf das in Absatz 2 genannte Verhältnis auswirken, sind die Daten und Berechnungen neu zu bewerten und etwaige Änderungen bei der Anwendung der Ausnahmeregelung der Kommission zu melden.
Article 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1 Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet; b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben; c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt
2 Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.
3 Für die Zwecke dieses Artikels a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den „Betriebsinhaber“ als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen; b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den „erstmalig gestellten Beihilfeantrag“ im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen; c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die „Niederlassung“ als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.
4 Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der „Niederlassung“ gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Article 50 Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
Article 51 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „gekoppelte Stützungsmaßnahmen“ Maßnahmen zur Durchführung der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Article 52 Allgemeine Grundsätze
1 Die Regionen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, wie den agronomischen und sozioökonomischen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial oder der institutionellen oder administrativen Struktur, festzulegen. Diese Regionen müssen nicht mit den Regionen übereinstimmen, die im Rahmen anderer in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehener Stützungsregelungen festgelegt werden.
2 Bei der Festlegung der spezifischen Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere die jeweiligen Erzeugungsstrukturen und -bedingungen der betreffenden Region oder des betreffenden Sektors.
3 Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten bestimmte Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren als „in Schwierigkeiten“, wenn die Gefahr der Produktionsaufgabe oder eines Produktionsrückgangs besteht, die u. a. auf die geringe Rentabilität der durchgeführten Tätigkeit zurückzuführen ist, was sich nachteilig auf das wirtschaftliche, soziale oder ökologische Gleichgewicht in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor auswirkt.
Article 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1 Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2 Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen. Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
3 Bei der gekoppelten Stützungsmaßnahme für Ölsaaten gemäß dem Anhang des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT dürfen die von den Mitgliedstaaten gemeldeten zu stützenden Höchstflächen in der gesamten Union insgesamt nicht über einer Höchstfläche liegen, um sicherzustellen, dass die Union ihrer internationalen Verpflichtung nachkommt. Wird die in Unterabsatz 1 genannte Höchstfläche überschritten, so passen die betreffenden Mitgliedstaaten die gemeldete Fläche unter Anwendung eines Kürzungskoeffizienten an, der sich aus dem Verhältnis zwischen der Höchstfläche und der Summe der gemeldeten Flächen für die Stützung dieser in Unterabsatz 1 genannten Ölsaaten ergibt. Die Kommission legt den in Unterabsatz 2 genannten Kürzungskoeffizienten im Wege von Durchführungsrechtsakten ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 71 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fest.
4 Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
5 Die Mitgliedstaaten dürfen für Flächen, die nicht im Sinne von Artikel 32 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beihilfefähig sind, keine flächenbezogene gekoppelte Stützung gewähren. Gewähren die Mitgliedstaaten eine gekoppelte Stützung für Hanf, muss die Bedingung gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
Article 54 Kohärenz und Kumulierung der Stützung
1 Für die Zwecke von Artikel 52 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in den Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maßnahmen als „andere Maßnahmen und Politiken der Union“.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen a) gekoppelten Stützungsmaßnahmen und im Rahmen anderer Maßnahmen und Politiken der Union umgesetzten Maßnahmen; b) den verschiedenen gekoppelten Stützungsmaßnahmen; c) den gekoppelten Stützungsmaßnahmen und den durch staatliche Beihilfen finanzierten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gekoppelten Stützungsmaßnahmen das ordnungsgemäße Funktionieren anderer in Unterabsatz 1 genannter Maßnahmen nicht beeinträchtigen.
3 Kann eine Stützung durch eine bestimmte gekoppelte Stützungsmaßnahme auch im Rahmen einer anderen gekoppelten Stützungsmaßnahme oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen und Politiken der Union gewährt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Betriebsinhaber lediglich im Rahmen einer dieser Maßnahmen Stützung mit dem in Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Ziel erhalten.
Article 55 Kriterien für die Genehmigung durch die Kommission
1 Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht ein Mangel an Alternativen, wenn a) keine andere als die durch die gekoppelte Stützungsmaßnahme geförderte Produktion in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor durchgeführt werden kann oder zur Fortsetzung einer solchen Produktion erhebliche Veränderungen der Produktionsstrukturen erforderlich wären oder b) die Umstellung auf eine andere Produktion erheblich eingeschränkt ist, da es an geeignetem Land oder geeigneter Infrastruktur fehlt, sich die Zahl der Betriebe erheblich verringert hat, aufgrund der Umstellung erhebliche Investitionen erforderlich wären oder aus vergleichbaren Gründen.
2 Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist es erforderlich, eine stabile Versorgung der lokalen Verarbeitungsindustrie zu gewährleisten, wenn sich eine Aussetzung oder Verringerung der Produktion in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor voraussichtlich negativ auf die Tätigkeit und die damit verbundene Wirtschaftlichkeit oder die Beschäftigung in nachgelagerten Unternehmen auswirken würde, die in großem Maße von solchen Erzeugungen abhängen, z. B. rohstoffverarbeitende Betriebe, Schlachthöfe oder die Lebensmittelindustrie. Solche nachgelagerten Unternehmen müssen in der betreffenden Region angesiedelt oder zur Fortführung ihrer Tätigkeit in erheblichem Umfang auf den betreffenden Sektor angewiesen sein.
3 Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind anhaltende Störungen des betreffenden Marktes gegeben, wenn die Betriebsinhaber in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor wirtschaftliche Einbußen erleiden, die insbesondere auf eine Verschmutzung, eine Kontaminierung oder eine Verschlechterung der Umweltqualität im Zusammenhang mit einem besonderen Vorfall begrenzten räumlichen Ausmaßes zurückzuführen sind.
4 Bei der Bewertung des Umfangs der gekoppelten Stützung für die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten, zu genehmigenden Maßnahmen berücksichtigt die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Höhe der gekoppelten Direktzahlungen, die in mindestens einem Jahr während des Bezugszeitraums 2010-2014 gewährt wurden.
Article 56 Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung
Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand deren landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigt werden. Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente: a) Die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist; b) die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse; c) die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers; d) die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.
Article 57 Genehmigung der Sorten für die Aussaat
Für die Zwecke von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genehmigen die Mitgliedstaaten die Sorten, die im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ gemäß der Richtlinie 2002/53/EG aufgeführt und den Markterfordernissen angepasst sind.
Article 58 Beihilfebedingungen
Die Flächen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten nur dann als eingesät, wenn eine vom betreffenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.
Article 59 Anbaumethoden
Die Mitgliedstaaten können besondere Vorschriften für die zur Pflege und Ernte der Kulturen unter normalen Wachstumsbedingungen erforderlichen Anbaumethoden erlassen.
Article 60 Anerkennung von Branchenverbänden
1 Die Mitgliedstaaten erkennen jedes Jahr für die Dauer eines spätestens mit dem 1. März beginnenden Jahres Branchenverbände gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an, die eine solche Anerkennung beantragen und a) eine Gesamtfläche von mindestens 4000 ha entsprechend der Festlegung des Mitgliedstaats vorweisen können, die die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 56 der vorliegenden Verordnung erfüllt; b) mindestens einen Entkörnungsbetrieb umfassen und c) interne Funktionsvorschriften festgelegt haben, insbesondere für die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und Unionsvorschriften.
2 Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungskriterien nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung beabsichtigt, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Betriebsinhaber, die Mitglied eines anerkannten Branchenverbands sind, dem die Anerkennung nach Unterabsatz 1 entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Article 61 Pflichten der Erzeuger
1 Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer anerkannter Branchenverbände gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sein.
2 Erzeuger, die einem anerkannten Branchenverband angehören, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle ausschließlich an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.
3 Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf Freiwilligkeit beruhen.
Article 62 Mitteilungen im Zusammenhang mit Begriffsbestimmungen und den diesbezüglichen Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar 2015 alle gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschlüsse mit. Diese Mitteilung umfasst die Einzelheiten der Beschlüsse, deren Begründung sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Beschlüsse gefasst wurden.
Article 63 Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Januar 2015 alle gemäß Artikel 8 gefassten Beschlüsse mit. Diese Mitteilung umfasst die Einzelheiten und die Begründung der Beschlüsse sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Beschlüsse gefasst wurden.
Article 64 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Basisprämie
1 Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Beschlüsse gemäß Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29 und Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, muss die Mitteilung die Einzelheiten dieser Beschlüsse enthalten. Zudem müssen Beschlüsse gemäß Artikel 24 Absatz 10, Artikel 29 und Artikel 40 Absatz 4 der genannten Verordnung gegebenenfalls eine Begründung enthalten. Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über seine Beschlüsse gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, muss diese Mitteilung die Einzelheiten dieser Beschlüsse, deren Begründung sowie die objektiven Kriterien enthalten, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden, insbesondere die Kriterien zur Festlegung der Regionen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung, die Kriterien für die Aufteilung der nationalen Obergrenzen auf die Regionen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung und die Kriterien für jährliche schrittweise Änderungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung.
2 Beschließt ein Mitgliedstaat, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 7, Artikel 30 Absatz 11 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung solcher Beschlüsse über die Einzelheiten dieser Beschlüsse sowie deren Begründung und gegebenenfalls die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden. Im Falle einer Überprüfung des Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind der Kommission die Angaben gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung eines solchen überprüften Beschlusses zu übermitteln.
3 Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Anwendung eines solchen Beschlusses über diesen Beschluss.
4 Beschließt ein Mitgliedstaat, von den Möglichkeiten gemäß Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch zu machen, so unterrichtet er die Kommission bis zum 31. Juli des Jahres, das dem ersten Jahr der Anwendung solcher Beschlüsse vorausgeht, über die Einzelheiten dieser Beschlüsse sowie deren Begründung und gegebenenfalls die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse gefasst wurden.
5 Beschließt ein Mitgliedstaat, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. September jedes Jahres für das betreffende Antragsjahr über die Gesamtzahl der von den Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der genannten Verordnung.
Article 65 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben: a) bis 15. Dezember 2014: i) gegebenenfalls ihren Beschluss, die Zahlung gemäß Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe von Unterabsatz 3 des genannten Absatzes zu berechnen; ii) gegebenenfalls ihren Beschluss, weitere sensible Dauergrünlandgebiete gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auszuweisen; iii) gegebenenfalls ihren Beschluss, die in Artikel 43 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Zahlung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung auf regionaler Ebene anzuwenden; b) bis 15. Dezember des betreffenden Jahres den Beschluss, umweltsensibles Dauergrünland gemäß Artikel 41 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung neu auszuweisen; c) bis 15. Dezember eines jeden Jahres für das betreffende Antragsjahr: i) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die zumindest eine Ökologisierungsverpflichtung gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden müssen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen; ii) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die von einer oder mehreren Ökologisierungsmethoden ausgenommen sind, und die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen und die Zahl der Betriebsinhaber, die von allen Methoden ausgenommen sind, weil sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Anbaudiversifizierung ausgenommen sind, und die Anzahl der Betriebsinhaber, die von der Verpflichtung bezüglich der im Umweltinteresse genutzten Flächen ausgenommen sind, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen. In diesen Zahlen sind Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, nicht enthalten; iii) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, wobei zwischen Betriebsinhabern, die Buchstabe a, und solchen, die Buchstabe b anwenden, zu unterscheiden ist, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen; iv) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die der Anbaudiversifizierung unterliegen, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Betriebsinhaber, die zwei verschiedene Kulturen anbauen müssen, und der Anzahl der Betriebsinhaber, die drei verschiedene Kulturen anbauen müssen, und die jeweils von diesen Betriebsinhabern angemeldete Hektarfläche Ackerland; v) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die in die Berechnung des Anteils der Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche eingehen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Dauergrünland; vi) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die umweltsensibles Dauergrünland anmelden, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen an umweltsensiblem Dauergrünland und die Gesamtzahl der als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesenen Hektarflächen; vii) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die der Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen unterliegen, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Ackerland und die Gesamtzahl der vor Anwendung der Gewichtungsfaktoren als im Umweltinteresse genutzte Flächen angemeldeten Hektarflächen, aufgeschlüsselt nach Art der im Umweltinteresse genutzten Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013; viii) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die die Verpflichtung bezüglich im Umweltinteresse genutzter Flächen auf regionaler Ebene oder gemeinsam umsetzen, und die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen Ackerland; d) bis 15. Dezember eines jeden Jahres den Referenzanteil und den jährlichen Anteil von Dauergrünlandflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche sowie Angaben zu den auf Ebene des Betriebs bestehenden Verpflichtungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 44 der vorliegenden Verordnung.
2 In ihrer gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis 1. August 2014 vorzulegenden Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a) ihren Beschluss, welche der in Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen zu betrachten sind, wobei bis zum 1. Oktober 2014 detaillierte Angaben zu diesen Beschlüssen vorzulegen sind, einschließlich der Bedingungen, die diese Flächen aufgrund der Beschlüsse der Mitgliedstaaten erfüllen müssen; b) ausführliche Angaben zur Anwendung der Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
3 In ihrer Mitteilung, die bis 1. August des Jahres vorzulegen ist, das der ersten Anwendung des betreffenden Beschlusses gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorangeht, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit: a) Mitgliedstaaten, die sich für eine regionale Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entscheiden, Angaben zur Festlegung der Regionen, zur Ausweisung von Flächen, zu den für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Flächen und Nachweis, inwiefern diese regionale Umsetzung die Umsetzung der Unionspolitik in den Bereichen Umwelt, Klima und biologische Vielfalt unterstützt; b) Mitgliedstaaten, die beschließen, die gemeinsame Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gestatten, übermitteln auch Angaben zur Ausweisung der Flächen und gegebenenfalls zu den für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ausgewählten Flächen.
4 In ihrer Mitteilung, die bis 1. August des Jahres vorzulegen ist, das der ersten Anwendung des betreffenden Beschlusses gemäß Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorangeht, teilen die Mitgliedstaaten, die die Bedingung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der genannten Verordnung erfüllen und die Anwendung der darin vorgesehenen Ausnahmeregelung beschließen, der Kommission die Einzelheiten dieses Beschlusses mit, einschließlich der Daten und der Berechnungen zum Nachweis, dass alle Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllt sind. Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Beschlüsse, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 weiter anzuwenden und den in Artikel 48 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Dreijahreszeitraum zu verlängern. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung bei der Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 46 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 umgehend mit.
Article 66 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Zahlung für Junglandwirte
1 Beschließt ein Mitgliedstaat, bei der Berechnung der Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so teilt er der Kommission bis zum 31. Januar 2015 mit, welche Methode zur Berechnung der Zahlung gewählt und welche Höchstgrenze gemäß Artikel 50 Absatz 9 der genannten Verordnung festgesetzt wurde.
2 Beschließt ein Mitgliedstaat, Förderkriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzulegen oder die Berechnungsmethode gemäß Artikel 50 Absatz 10 der genannten Verordnung anzuwenden, so teilt er dies der Kommission bis zum 31. Januar 2015 mit.
3 Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Artikel 50 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 neu zu berechnen, so teilt er dies der Kommission bis zum 1. August des Jahres mit, für das eine derartige Neuberechnung gelten soll, und übermittelt eine Begründung sowie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.
Article 67 Mitteilungen im Zusammenhang mit der fakultativen gekoppelten Stützung
1 Die Mitteilungen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angeführten Angaben enthalten.
2 Für jede gekoppelte Stützungsmaßnahme und jede spezifische Landwirtschaftsform bzw. jeden spezifischen Agrarsektor teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten Zahlungen sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere mit, für die tatsächlich eine Stützung gezahlt wurde. Diese Mitteilung erfolgt bis spätestens 15. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Zahlungen gewährt werden.
Article 68 Mitteilungen im Zusammenhang mit den Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August 2014 alle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschlüsse mit.
Article 69 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Umverteilungsprämie
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so muss die Mitteilung gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Einzelheiten dieses Beschlusses enthalten, einschließlich der Details und der Begründung der Berechnung der Umverteilungsprämie, und gegebenenfalls Angaben zur Anwendung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung sowie zur Staffelung der Zahl der Hektarflächen gemäß Artikel 41 Absatz 5 der genannten Verordnung.
Article 70 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen
Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über jeden gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gefassten Beschluss. Diese Mitteilung muss die Einzelheiten des Beschlusses enthalten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zur Beschränkung der Zahlungen auf bestimmte Gebiete gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, zur Festlegung einer maximalen Anzahl gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung und zur Anwendung auf regionaler Ebene gemäß Artikel 48 Absatz 5 der genannten Verordnung.
Article 71 Mitteilungen im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregelung
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über jeden nach diesem Titel gefassten Beschluss. Diese Mitteilung muss die Einzelheiten dieses Beschlusses enthalten, einschließlich der möglichen automatischen Einbeziehung von Betriebsinhabern gemäß Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Berechnung der Zahlung gemäß Artikel 63 der genannten Verordnung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich und spätestens am 1. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die Zahlung bezieht, über den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Article 72 Anwendung von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 4 oder Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf juristische Personen oder Vereinigungen
Beschließt ein Mitgliedstaat, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 8 oder Artikel 52 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anzuwenden, so unterrichtet er die Kommission bis zum 1. August 2014 über die Einzelheiten dieser Beschlüsse.
Article 73 Lineare Kürzungen der Zahlungen
Nimmt ein Mitgliedstaat lineare Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor, so teilt er der Kommission unverzüglich und spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die linear gekürzten Direktzahlungen beantragt wurden, mit, welcher Kürzungssatz angewendet wird.
Article 74 Auskunftsersuchen zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, kann die Kommission, soweit erforderlich, die Mitgliedstaaten ersuchen, detaillierte Informationen zu allen Maßnahmen vorzulegen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der von der Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften ergriffen wurden.
Article 75 Berichte
1 Beschließen Bulgarien und Rumänien, ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so legen sie der Kommission bis zum 30. Juni 2016 einen Bericht vor. Für jede ergänzende nationale Direktzahlung muss der Bericht die Anzahl der Begünstigten, den Gesamtbetrag der gewährten ergänzenden nationalen Direktzahlung, die Hektar, für die die Zahlung gewährt wurde, und gegebenenfalls die Auszahlungsrate enthalten.
2 Beschließt ein Mitgliedstaat, eine nationale Übergangsbeihilfe gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewähren, so legt er der Kommission bis zum 15. September des Jahres, das auf die Durchführung dieser nationalen Übergangsbeihilfe folgt, einen Jahresbericht vor. Für jeden Sektor muss der Bericht die Anzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe, die Hektarangaben, die Zahl der Tiere oder sonstigen Einheiten, für die diese Beihilfe gewährt wurde, und gegebenenfalls den Beihilfesatz enthalten.
Article 76 Mitteilung über Beschlüsse aufgrund einer Überprüfung
Wird ein Beschluss überprüft, der der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurde, so wird die Kommission innerhalb von vier Wochen nach Beschlussfassung über den Beschluss unterrichtet, der sich aus der Überprüfung ergeben hat, es sei denn, in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist für diese Mitteilung eine andere Frist vorgesehen. Diese Mitteilung muss detaillierte Angaben zu dem Beschluss und gegebenenfalls eine Begründung und die objektiven Kriterien enthalten, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde.
Article 77 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Article 78 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1120/2009 und (EG) Nr. 1121/2009 werden aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für Beihilfeanträge für Kalenderjahre vor dem Kalenderjahr 2015.
Article 79 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.
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