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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 686/2014 der Kommission vom 20. Juni 2014 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 983/2009 und (EU) Nr. 384/2010 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben im Zusammenhang mit der den LDL-Cholesterinspiegel im Blut senkenden Wirkung von Pflanzensterolen und Pflanzenstanolen Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32014R0686
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2014-06-20
In force since
2014-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 983/2009

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 983/2009 wird wie folgt geändert: (1) Der erste Eintrag (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert: a) Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung: „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“ b) Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung: „Q-2008-085 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-01241“. (2) Der zweite Eintrag (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert: a) Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung: „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzenstanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“ b) Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung: „Q-2008-118 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-00851 Q-2011-01241“.

Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2010

Der erste Eintrag in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 384/2010 (betreffend die gesundheitsbezogene Angabe „Pflanzensterole und Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren für die koronare Herzerkrankung“) wird wie folgt geändert: a) Spalte 5 (Verwendungsbedingungen der Angabe) erhält folgende Fassung: „Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen/-stanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne ‚von 7 bis 10 %‘ bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen/-stanolen gewährleisten, die Spanne ‚von 10 bis 12,5 %‘ sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. ‚nach 2 bis 3 Wochen‘, angegeben werden.“ b) Spalte 7 (Referenznummer der EFSA-Stellungnahme) erhält folgende Fassung: „Q-2008-779 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-01241“.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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