Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2014 der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Nieheimer Käse (g.g.A.))
Text
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Article 1
Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Nieheimer Käse“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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