Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Anwendungsbereich und Gegenstand
Die Verordnung regelt die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Gluten“ eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und in 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist; b) „Weizen“ sämtliche Triticum-Arten.
Article 3 Informationen für Verbraucher
1 Werden Hinweise verwendet, um die Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln zu informieren, so dürfen diese Informationen nur mittels der Hinweise und gemäß den Bedingungen im Anhang bereitgestellt werden.
2 Die Lebensmittelinformationen gemäß Absatz 1 dürfen den Hinweis „Geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Geeignet für Menschen mit Zöliakie“ umfassen.
3 Die Lebensmittelinformationen gemäß Absatz 1 dürfen den Hinweis „Speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie“ umfassen, wenn das Lebensmittel in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet worden ist, um a) den Glutengehalt einer oder mehrerer glutenhaltiger Zutaten zu reduzieren oder b) glutenhaltige Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen.
Article 4 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in der Richtlinie 2006/141/EG ist untersagt.
Article 5 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. Juli 2016.
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