Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2014 der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Antragsgebühr und der Gebühr für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind
Text
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Article 1
„(7 Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 200 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“
„(1 Die Gebühren für die Veranlassung und die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird, sind nach Maßgabe des Anhangs I für jede begonnene Vegetationsperiode zu zahlen (Prüfungsgebühren). Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ist die in Anhang I festgesetzte Prüfungsgebühr für eine solche Sorte und für jede der Komponenten, für die eine amtliche Beschreibung nicht verfügbar ist und die gleichfalls geprüft werden muss, zu entrichten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
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