Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Gegenstand
Die im Anhang aufgeführte technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der gesamten Europäischen Union wird angenommen.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Die TSI gilt für jedes neue, umgerüstete oder erneuerte Teilsystem „Energie“ des Eisenbahnsystems der Europäischen Union gemäß Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 2008/57/EG.
2 Unbeschadet der Artikel 7 und 8 und Abschnitt 7.2 des Anhangs gilt die TSI für alle neuen Eisenbahnlinien in der Europäischen Union, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen werden.
3 Diese TSI gilt nicht für die bestehende Infrastruktur des Eisenbahnsystems der Europäischen Union, die zum 1. Januar 2015 bereits auf allen Strecken oder auf Teilen des Schienennetzes eines Mitgliedstaats in Betrieb genommen wurde, sofern sie nicht Erneuerungs- oder Umrüstungsmaßnahmen nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG und Abschnitt 7.3 des Anhangs unterliegt.
4 Die TSI gilt für folgende Netze: a) das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem nach Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2008/57/EG, b) das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (TEN) nach Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG, c) andere Netzabschnitte des Eisenbahnsystems der Union, jedoch nicht für die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Fälle.
5 Die TSI gilt für Netze mit folgenden Regelspurweiten: 1435 mm, 1520 mm, 1524 mm, 1600 mm und 1668 mm.
6 Die Meterspur fällt nicht unter diese TSI.
Article 3 Offene Punkte
1 Für die in Anhang F der TSI als „offene Punkte“ eingestuften Aspekte gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandten nationalen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen.
2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Informationen, sofern diese nicht bereits gemäß der Entscheidung 2008/284/EG der Kommission und dem Beschluss 2011/274/EU der Kommission mitgeteilt wurden: a) die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften, b) die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, c) die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf die offenen Punkte benannten Stellen.
Article 4 Sonderfälle
1 Für die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandten nationalen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen.
2 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Informationen: a) die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften, b) die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, c) die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle benannten Stellen.
Article 5 Unterrichtung über bilaterale Vereinbarungen
1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens 1. Juli 2015 über alle bestehenden nationalen, bilateralen, multilateralen und internationalen Vereinbarungen, die zwischen den Mitgliedstaaten und Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern oder Drittstaaten aufgrund der spezifischen oder örtlichen Eigenheiten des beabsichtigten Zugverkehrs geschlossen wurden oder durch die ein erhebliches Maß an lokaler oder regionaler Interoperabilität erzielt wird. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vereinbarungen, die bereits gemäß der Entscheidung 2008/284/EG der Kommission gemeldet wurden.
2 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über künftige Vereinbarungen oder Änderungen bestehender Vereinbarungen in Kenntnis.
Article 6 Projekte in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufstellung der Projekte, die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführt werden und sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden.
Article 7 EG-Prüfbescheinigung
1 Während des am 31. Mai 2021 endenden Übergangszeitraums kann für ein Teilsystem, das Interoperabilitätskomponenten ohne EG-Konformitätserklärung bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung enthält, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Die Herstellung, Umrüstung oder Erneuerung des Teilsystems unter Verwendung der nicht zertifizierten Interoperabilitätskomponenten, einschließlich der Inbetriebnahme, muss innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.
3 Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums a) müssen vor der Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung nach Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG die Gründe der Nichtzertifizierung von Interoperabilitätskomponenten ordnungsgemäß festgestellt werden; b) müssen die nationalen Sicherheitsbehörden nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.
4 Ab 1. Januar 2016 muss für neue Interoperabilitätskomponenten die EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegen.
Article 8 Konformitätsbewertung
1 Die in Abschnitt 6 des Anhangs aufgeführten Verfahren für die Konformitäts- und die Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie das EG-Prüfverfahren beruhen auf den im Beschluss 2010/713/EU festgelegten Modulen.
2 Die Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung für Interoperabilitätskomponenten hat eine Gültigkeitsdauer von sieben Jahren. Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Konformitätsbewertung in Betrieb genommen werden.
3 Bescheinigungen gemäß Absatz 2, die gemäß den Anforderungen des Beschlusses 2011/274/EU der Kommission (TSI ENE, CR) oder der Entscheidung 2008/284/EG der Kommission (TSI ENE, HS) ausgestellt wurden, bleiben ohne erneute Konformitätsbewertung bis zum Ablauf der ursprünglich festgelegten Gültigkeitsdauer gültig. Zur Erneuerung einer Bescheinigung muss nur dann eine neue Entwurfs- oder Baumusterprüfung vorgenommen werden, wenn im Anhang dieser Verordnung neue oder geänderte Anforderungen festgelegt worden sind.
Article 9 Umsetzung
1 In Abschnitt 7 des Anhangs sind die Schritte für die Umsetzung eines vollständig interoperablen Teilsystems „Energie“ aufgeführt. Unbeschadet Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG erstellen die Mitgliedstaaten nationale Umsetzungspläne, in denen sie ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieser TSI gemäß Abschnitt 7 des Anhangs angeben. Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ihre nationalen Umsetzungspläne bis zum 31. Dezember 2015. Dies gilt nicht für Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungspläne bereits übermittelt haben.
2 Nach Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG übermitteln die Mitgliedstaaten, wenn eine neue Genehmigung erforderlich ist und die TSI nicht vollständig angewendet wird, der Kommission die folgenden Informationen: den Grund, aus dem die TSI nicht vollständig angewendet wird; die anstelle der TSI angewendeten technischen Vorschriften; die Stellen, die für die Durchführung des Prüfverfahrens nach Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG zuständig sind.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Umsetzung von Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG in Bezug auf das Teilsystem „Energie“. Dieser Bericht wird im Rahmen des mit Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses erörtert, und die TSI im Anhang wird gegebenenfalls angepasst.
4 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zusätzlich zu der Einrichtung des streckenseitigen Energiedatenerfassungssystems (DCS) nach Abschnitt 7.2.4 des Anhangs und unbeschadet der Nummer 4.2.8.2.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (neue TSI LOC&PAS) zwei Jahre nach der Klärung der unter Abschnitt 4.2.17 des Anhangs genannten offenen Punkte ein für den Empfang der Daten des DCS und deren Verarbeitung zum Zweck der Rechnungsstellung geeignetes ortsfestes Abrechnungssystem eingeführt wird. Das ortsfeste Abrechnungssystem kann zusammengefasste Datensätze zur Energieabrechnung (CEBD) mit anderen Abrechnungssystemen austauschen, die CEBD validieren und die Verbrauchsdaten den richtigen Parteien zuordnen. Dabei wird den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Energiemarkt Rechnung getragen.
Article 10 Innovative Lösungen
1 Um mit dem technischen Fortschritt Schritt halten zu können, sind möglicherweise innovative Lösungen erforderlich, die nicht den Spezifikationen im Anhang entsprechen oder für die nicht die im Anhang dargelegten Bewertungsmethoden angewendet werden können.
2 Solche innovativen Lösungen können das Teilsystem „Energie“, seine Teile und seine Interoperabilitätskomponenten betreffen.
3 Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so muss der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter angeben, inwiefern sie von den einschlägigen Bestimmungen der TSI abweicht oder diese ergänzt und die Abweichungen der Kommission zur Prüfung vorlegen. Die Kommission kann die Agentur um Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung bitten.
4 Die Kommission nimmt zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung Stellung. Ist die Stellungnahme positiv, so werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen sowie die Bewertungsmethode erarbeitet, die in die TSI aufgenommen werden müssen, um die Verwendung dieser innovativen Lösung zu ermöglichen; die Aufnahme in die TSI erfolgt anschließend im Rahmen der Überarbeitung nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG. Fällt die Stellungnahme negativ aus, darf die vorgeschlagene innovative Lösung nicht verwendet werden.
5 Bis zur Überarbeitung der TSI wird die positive Stellungnahme der Kommission als hinreichender Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG betrachtet und kann als Grundlage für die Prüfung des Teilsystems herangezogen werden.
Article 11 Aufhebung
Die Entscheidung 2008/284/EG und der Beschluss 2011/274/EU werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für a) Teilsysteme, die gemäß dieser Entscheidung bzw. diesem Beschluss genehmigt wurden; b) Vorhaben für neue, erneuerte oder umgerüstete Teilsysteme, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines laufenden Vertrags sind.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Allerdings können auch schon vor dem 1. Januar 2015 Inbetriebnahmegenehmigungen im Einklang mit der TSI im Anhang dieser Verordnung erteilt werden.
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