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Stellungnahme der Kommission vom 26. Februar 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Europäischen Spallationsquelle (Linearbeschleuniger) in Lund, Schweden

CELEX
32015A0228(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2015-02-26
In force since
2015-02-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 26. Februar 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Europäischen Spallationsquelle (Linearbeschleuniger) in Lund, Schweden (Nur der schwedische Text ist verbindlich) 2015/C 72/01 Die nachstehende Bewertung beruht auf den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und lässt mögliche weitere Prüfungen unberührt, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 25. September 2013 erhielt die Europäische Kommission von der schwedischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Europäischen Spallationsquelle (Linearbeschleuniger).

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 18. Oktober 2013 und 22. September 2014 angefordert und von den schwedischen Behörden am 2. September 2014 und 22. Oktober 2014 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme: 1. Die Entfernung zwischen der Anlage und der Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats, in diesem Fall Dänemark, beträgt ca. 30 km. 2. Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben.

3. Sekundäre radioaktive Festabfälle werden vorübergehend am Standort gelagert und anschließend zu genehmigten Behandlungs- oder Entsorgungsanlagen in Schweden verbracht. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus der Europäischen Spallationsquelle in Lund, Schweden, im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 26. Februar 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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