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Seqlense EUR-Lex

Stellungnahme der Kommission vom 17. April 2015 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1)

CELEX
32015A0421(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2015-04-17
In force since
2015-04-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 17. April 2015 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) 2015/C 128/01 Die nachstehende Bewertung beruht auf den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und lässt mögliche weitere Prüfungen unberührt, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 19. August 2014 hat die Europäische Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung und dem Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 18. September 2014 anforderte und welche die deutschen Behörden am 21. November 2014 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Österreich) beträgt 62 km. Die Grenzen der Tschechischen Republik und Italiens liegen 89 km bzw. 169 km entfernt. 2. Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates ) zugrunde gelegt werden.

3. Die radioaktiven Festabfälle werden am Standort zwischengelagert und später in genehmigte Behandlungsanlagen oder Zwischenlager in Deutschland überführt. Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte erfüllen, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies erfolgt nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind. 4. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Unfällen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus der Stilllegung und dem Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1 (KKI 1) in Niederbayern, Deutschland, im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird. Brüssel, den 17. April 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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