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Stellungnahme der Kommission vom 29. Oktober 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung (Phasen III und IV) des Kernkraftwerks Bohunice A-1 in der Slowakischen Republik

CELEX
32015A1031(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2015-10-29
In force since
2015-10-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 29. Oktober 2015 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung (Phasen III und IV) des Kernkraftwerks Bohunice A-1 in der Slowakischen Republik (Nur der slowakische Text ist verbindlich) 2015/C 362/01 Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind . Am 30. März 2015 hat die Europäische Kommission von der Regierung der Slowakischen Republik gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung (Phasen III und IV) des Kernkraftwerks Bohunice A-1 erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 30. April 2015 angefordert und von den slowakischen Behörden am 10. Juni 2015 vorgelegt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Staatsgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Tschechischen Republik, beträgt 38 km. Die österreichische und die ungarische Staatsgrenze sind 55 km bzw. 62 km entfernt. 2. Unter normalen Stilllegungsbedingungen haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge, wobei die Dosisgrenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates ) zugrunde gelegt werden.

3. Sehr schwach und schwach radioaktive Abfälle werden bis zu ihrem Transport in das genehmigte nationale Endlager für radioaktive Abfälle bei Mochovce (Slowakei) vorübergehend vor Ort gelagert. Mittel- bis hochaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein nationales Endlager zur Verfügung steht. 4. Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies sollte nach den Kriterien der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) erfolgen.

5. Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach Störfallen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter Berücksichtigung der Referenzwerte der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) gesundheitlich nicht signifikant. Nach Ansicht der Kommission ist daher nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stilllegung (Phasen III und IV) des Kernkraftwerks Bohunice A-1 in der Slowakischen Republik im Normalbetrieb oder bei Störfallen der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine gesundheitlich signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird, wobei die Bestimmungen der neuen grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 2013/59/Euratom) zugrunde gelegt werden.

Brüssel, den 29. Oktober 2015 Für die Kommission Miguel Arias Cañete Mitglied der Kommission

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